TE OGH 2002/8/30 10Nd509/02

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Veröffentlicht am 30.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin H***** B.V., *****, wegen EUR 4.402,55 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes vorgelegten Klage macht die klagende Partei gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, eine Forderung von EUR 4.402,55 sA betreffend Entgelt für Transportleistungen gerichtlich geltend. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei internationale Transporte durchgeführt, wobei der für die Ablieferung des Transportgutes vorgesehene und der tatsächliche Ort der Ablieferung in Österreich liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination und zwar nach Möglichkeit an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt, welches dem Sitz der klagenden Partei am nächsten liege.Mit der dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes vorgelegten Klage macht die klagende Partei gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, eine Forderung von EUR 4.402,55 sA betreffend Entgelt für Transportleistungen gerichtlich geltend. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei internationale Transporte durchgeführt, wobei der für die Ablieferung des Transportgutes vorgesehene und der tatsächliche Ort der Ablieferung in Österreich liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31, Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination und zwar nach Möglichkeit an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt, welches dem Sitz der klagenden Partei am nächsten liege.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, in dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagsvorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, welches dem Sitz der klagenden Partei am nächsten liegt, als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, in dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagsvorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, welches dem Sitz der klagenden Partei am nächsten liegt, als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.

Anmerkung

E66575 10Nd509.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100ND00509.02.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20020830_OGH0002_0100ND00509_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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