TE OGH 2002/8/30 3Ob136/02z (3Ob206/02v)

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Veröffentlicht am 30.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei und Ersteherin R***** reg. Genossenschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die verpflichtete Partei Mathilde N*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Karl Haas, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 90.122,02 EUR sA (hier: Übergabe der Liegenschaft an die Ersteherin), infolge von Revisionsrekursen

1. der betreibenden Partei und Ersteherin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 26. April 2001, GZ 7 R 75/01m-305, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 6. August 2002, AZ 7 R 75/01m, 7 R 45/02a, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 20. März 2001, GZ 5 E 3477/96z-293, abgeändert wurde, und

2. der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 24. April 2002, GZ 7 R 45/02a-337, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 6. August 2002, AZ 7 R 75/01m, 7 R 45/02a, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 10. Jänner 2002, GZ 5 E 3477/96z-327, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei und Ersteherin gegen den zweitinstanzlichen Beschluss ON 305 wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts ON 293 wiederhergestellt wird.

Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei und Ersteherin die mit 257,82 EUR (darin 42,97 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den zweitinstanzlichen Beschluss ON 337 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht schlug mit Beschluss vom 7. September 1999 ON 216 die in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschafts-(Haus-)hälfte der 1933 geborenen Verpflichteten der betreibenden Genossenschaftsbank (im Folgenden nur Ersteherin), welche vorher bereits Eigentümerin der anderen Liegenschaftshälfte war, um das Meistbot von 1,31 Mio S zu. Dieser Beschluss wurde der Verpflichteten zu Handen des ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts (im Folgenden nur Verfahrenshelfer) zugestellt und von diesem mit Rekurs angefochten. Die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ON 233 wurde durch Zustellung an den Verfahrenshelfer - am 21. Dezember 1999 - rechtskräftig. Einen vom Verfahrenshelfer der Verpflichteten eingebrachten "außerordentlichen" Revisionsrekurs wies der erkennende Senat als jedenfalls unzulässig zurück [ON 245]).

Mit Beschluss vom 27. März 2000 ON 248 gab das Erstgericht dem Antrag der Ersteherin vom 1. Februar 2000 auf Übergabe/Räumung der Liegenschaft(shälfte) durch die Verpflichtete statt und setzte den Räumungstermin für den 11. Mai 2000 fest. Ein dagegen eingebrachter Rekurs der Verpflichteten blieb erfolglos. Da knapp vor dem Räumungstermin u.a. vom Verfahrenshelfer der Verpflichteten bei dem für diese zuständigen Pflegschaftsgericht die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens angeregt worden war, setzte das Erstgericht nach Mitteilung dieses Umstands mit Beschluss vom 10. Mai 2000 ON 264 das Räumungsverfahren zur Übergabe der Liegenschaft an die Ersteherin gemäß § 78 EO, § 6a ZPO bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts aus. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Ersteherin gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2000 ON 275 nicht Folge. Das Pflegschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 23. Februar 2001 ON 290 für die Dauer des Sachwalterschaftsverfahrens einen Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter der Verpflichteten gemäß § 238 Abs 2 AußStrG mit dem Aufgabenkreis "Vertretung vor Behörden und Ämtern, insbesondere in den anhängigen Gerichtsverfahren (ua im vorliegenden Zwangsversteigerungs-/Räumungsverfahren), und zur Verwaltung des Einkommens, soweit dies zur Regelung der Wohnungssituation der Verpflichteten erforderlich ist."Mit Beschluss vom 27. März 2000 ON 248 gab das Erstgericht dem Antrag der Ersteherin vom 1. Februar 2000 auf Übergabe/Räumung der Liegenschaft(shälfte) durch die Verpflichtete statt und setzte den Räumungstermin für den 11. Mai 2000 fest. Ein dagegen eingebrachter Rekurs der Verpflichteten blieb erfolglos. Da knapp vor dem Räumungstermin u.a. vom Verfahrenshelfer der Verpflichteten bei dem für diese zuständigen Pflegschaftsgericht die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens angeregt worden war, setzte das Erstgericht nach Mitteilung dieses Umstands mit Beschluss vom 10. Mai 2000 ON 264 das Räumungsverfahren zur Übergabe der Liegenschaft an die Ersteherin gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 6 a, ZPO bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts aus. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Ersteherin gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2000 ON 275 nicht Folge. Das Pflegschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 23. Februar 2001 ON 290 für die Dauer des Sachwalterschaftsverfahrens einen Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter der Verpflichteten gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG mit dem Aufgabenkreis "Vertretung vor Behörden und Ämtern, insbesondere in den anhängigen Gerichtsverfahren (ua im vorliegenden Zwangsversteigerungs-/Räumungsverfahren), und zur Verwaltung des Einkommens, soweit dies zur Regelung der Wohnungssituation der Verpflichteten erforderlich ist."

Zu 1.): Mit Beschluss ON 293 setzte das Erstgericht das "... Exekutionsverfahren nach Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für die Verpflichtete" von Amts wegen fort und bestimmte einen Räumungstermin. Mit dem erstangefochtenen Beschluss ON 305 änderte das Rekursgericht infolge Rekurses der Ersteherin den erstinstanzlichen Beschluss durch dessen "ersatzlose Behebung" ab, weil das Verfahren erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts von Amts wegen aufzunehmen sei. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts ON 290 sei für die Verpflichtete ein Rechtsanwalt als einstweiliger Sachwalter bestellt worden. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung bestehe jedoch nur für die Zeit ab der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters, also für die Zukunft. Für davor liegende Zeiträume sei zu klären, ob die Verpflichtete seit Beginn des Exekutionsverfahrens, insbesondere im Räumungsverfahren, in der Lage gewesen sei, selbst aufzutreten oder ob und gegebenenfalls seit wann sie eines gesetzlichen Vertreters bedurft habe. Dabei sei die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Betroffenen auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, soferne nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorlägen. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei mit dem rechtskräftigen Beschluss ON 216, womit der Ersteherin der Zuschlag erteilt worden sei, als beendet anzusehen. Das Verfahren zur zwangsweisen Übergabe der Liegenschaft an die Ersteherin sei ein eigenes Exekutionsverfahren nach § 349 EO. Der einstweilige Sachwalter sei zu einer Erklärung aufzufordern, ob er die von der Verpflichteten bzw. deren Verfahrenshelfer gesetzten Prozessschritte einschließlich der Rechtsmittel genehmige. Der Umstand, dass die Verpflichtete von Rechtsanwälten als Verfahrenshelfer vertreten gewesen sei, reiche allein nicht aus, um von einer ordnungsgemäßen Vertretung sprechen zu können, wenn die Verpflichtete von Anfang an nicht in der Lage gewesen wäre, Realitätsbezüge herzustellen und den Prozess (das Exekutionsverfahren) zu überwachen. Im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens sei zu klären, ob und seit wann die Verpflichtete im Exekutionsverfahren eines Vertreters bedurft habe. Erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts sei das Verfahren von Amts wegen aufzunehmen.Zu 1.): Mit Beschluss ON 293 setzte das Erstgericht das "... Exekutionsverfahren nach Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für die Verpflichtete" von Amts wegen fort und bestimmte einen Räumungstermin. Mit dem erstangefochtenen Beschluss ON 305 änderte das Rekursgericht infolge Rekurses der Ersteherin den erstinstanzlichen Beschluss durch dessen "ersatzlose Behebung" ab, weil das Verfahren erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts von Amts wegen aufzunehmen sei. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts ON 290 sei für die Verpflichtete ein Rechtsanwalt als einstweiliger Sachwalter bestellt worden. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung bestehe jedoch nur für die Zeit ab der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters, also für die Zukunft. Für davor liegende Zeiträume sei zu klären, ob die Verpflichtete seit Beginn des Exekutionsverfahrens, insbesondere im Räumungsverfahren, in der Lage gewesen sei, selbst aufzutreten oder ob und gegebenenfalls seit wann sie eines gesetzlichen Vertreters bedurft habe. Dabei sei die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Betroffenen auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, soferne nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorlägen. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei mit dem rechtskräftigen Beschluss ON 216, womit der Ersteherin der Zuschlag erteilt worden sei, als beendet anzusehen. Das Verfahren zur zwangsweisen Übergabe der Liegenschaft an die Ersteherin sei ein eigenes Exekutionsverfahren nach Paragraph 349, EO. Der einstweilige Sachwalter sei zu einer Erklärung aufzufordern, ob er die von der Verpflichteten bzw. deren Verfahrenshelfer gesetzten Prozessschritte einschließlich der Rechtsmittel genehmige. Der Umstand, dass die Verpflichtete von Rechtsanwälten als Verfahrenshelfer vertreten gewesen sei, reiche allein nicht aus, um von einer ordnungsgemäßen Vertretung sprechen zu können, wenn die Verpflichtete von Anfang an nicht in der Lage gewesen wäre, Realitätsbezüge herzustellen und den Prozess (das Exekutionsverfahren) zu überwachen. Im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens sei zu klären, ob und seit wann die Verpflichtete im Exekutionsverfahren eines Vertreters bedurft habe. Erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts sei das Verfahren von Amts wegen aufzunehmen.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil Rsp zur Reichweite des § 6a ZPO für eine verpflichtete Partei fehle, und sprach mit Ergänzungsbeschluss aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S übersteige.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil Rsp zur Reichweite des Paragraph 6 a, ZPO für eine verpflichtete Partei fehle, und sprach mit Ergänzungsbeschluss aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Ersteherin ist zulässig und berechtigt:

Nach rechtskräftiger Erteilung des Zuschlags und vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen hat der Ersteher Anspruch darauf, dass ihm die versteigerte Liegenschaft übergeben wird; die Übergabe ist nach den Bestimmungen des § 349 EO zu vollziehen (§ 156 Abs 2 EO). Gemäß § 189 Abs 1 EO können die durch die rechtskräftige Erteilung des Zuschlags erworbenen Rechte des Erstehers nicht deshalb angefochten werden, weil der der Bewilligung der Zwangsversteigerung zugrundeliegende Exekutionstitel aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird. Nach der jüngsten Rsp kann nach Ablauf von 14 Tagen seit dem Versteigerungstermin (in dem der Zuschlag erteilt wurde) ein Zuschlag auch dann nicht mehr erfolgreich angefochten werden, wenn der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsversteigerung und in der Folge wegen Geisteskrankheit prozessunfähig war, wobei hiefür die Zustellung des Beschlusses über die Zuschlagserteilung an den gesetzlichen Vertreter - entgegen manchen Stimmen in der Lehre - nicht erforderlich ist (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0002376, zuletzt 3 Ob 165/01p; Angst in Angst, EO, § 189 Rz 1 ff; insb. 3 f). Für die Annahme der Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags reicht demnach die formelle Rechtskraft hin, sodass im vorliegenden Fall unerheblich ist, ob die Verpflichtete im Zeitpunkt der Versteigerungstagsatzung und Zuschlagserteilung (oder überhaupt während des gesamten Versteigerungsverfahrens zuvor) prozessfähig oder durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten war; die Ladungen und Zustellungen an sie selbst bzw. an ihren Verfahrenshelfer bewirkten demnach die formelle Rechtskraft der Zuschlagserteilung an die Ersteherin (vgl auch die Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s = JBl 2002, 320 = ecolex 2002, 247, wobei dort nur wegen der für Nichtigkeitsklagen nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO bestehenden Sonderbestimmung des § 534 Abs 3 ZPO ohne Zustellung an den gesetzlichen Vertreter keine Verfristung der Nichtigkeitsklage eintreten kann).Nach rechtskräftiger Erteilung des Zuschlags und vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen hat der Ersteher Anspruch darauf, dass ihm die versteigerte Liegenschaft übergeben wird; die Übergabe ist nach den Bestimmungen des Paragraph 349, EO zu vollziehen (Paragraph 156, Absatz 2, EO). Gemäß Paragraph 189, Absatz eins, EO können die durch die rechtskräftige Erteilung des Zuschlags erworbenen Rechte des Erstehers nicht deshalb angefochten werden, weil der der Bewilligung der Zwangsversteigerung zugrundeliegende Exekutionstitel aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird. Nach der jüngsten Rsp kann nach Ablauf von 14 Tagen seit dem Versteigerungstermin (in dem der Zuschlag erteilt wurde) ein Zuschlag auch dann nicht mehr erfolgreich angefochten werden, wenn der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsversteigerung und in der Folge wegen Geisteskrankheit prozessunfähig war, wobei hiefür die Zustellung des Beschlusses über die Zuschlagserteilung an den gesetzlichen Vertreter - entgegen manchen Stimmen in der Lehre - nicht erforderlich ist (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0002376, zuletzt 3 Ob 165/01p; Angst in Angst, EO, Paragraph 189, Rz 1 ff; insb. 3 f). Für die Annahme der Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags reicht demnach die formelle Rechtskraft hin, sodass im vorliegenden Fall unerheblich ist, ob die Verpflichtete im Zeitpunkt der Versteigerungstagsatzung und Zuschlagserteilung (oder überhaupt während des gesamten Versteigerungsverfahrens zuvor) prozessfähig oder durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten war; die Ladungen und Zustellungen an sie selbst bzw. an ihren Verfahrenshelfer bewirkten demnach die formelle Rechtskraft der Zuschlagserteilung an die Ersteherin vergleiche auch die Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s = JBl 2002, 320 = ecolex 2002, 247, wobei dort nur wegen der für Nichtigkeitsklagen nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO bestehenden Sonderbestimmung des Paragraph 534, Absatz 3, ZPO ohne Zustellung an den gesetzlichen Vertreter keine Verfristung der Nichtigkeitsklage eintreten kann).

Nach der Bestellung eines Rechtsanwalts zum einstweiligen Sachwalter der Verpflichteten hat dieser im Rahmen seines diesbezüglichen Aufgabenbereichs in dem von der Ersteherin beantragten Räumungsverfahren nach den § 156 Abs 2, § 349 EO die Interessen der Verpflichteten wahrzunehmen. Eine Beseitigung der Räumungsverpflichtung der Verpflichteten wegen ihrer - allenfalls schon während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens bestehenden - Prozessunfähigkeit kommt nicht in Betracht. Somit ist in Stattgebung des Revisionsrekurses der Ersteherin in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung ON 305 der Beschluss des Erstgerichts ON 293 auf Fortsetzung des Räumungsverfahrens wiederherzustellen.Nach der Bestellung eines Rechtsanwalts zum einstweiligen Sachwalter der Verpflichteten hat dieser im Rahmen seines diesbezüglichen Aufgabenbereichs in dem von der Ersteherin beantragten Räumungsverfahren nach den Paragraph 156, Absatz 2,, Paragraph 349, EO die Interessen der Verpflichteten wahrzunehmen. Eine Beseitigung der Räumungsverpflichtung der Verpflichteten wegen ihrer - allenfalls schon während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens bestehenden - Prozessunfähigkeit kommt nicht in Betracht. Somit ist in Stattgebung des Revisionsrekurses der Ersteherin in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung ON 305 der Beschluss des Erstgerichts ON 293 auf Fortsetzung des Räumungsverfahrens wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO, wobei als Kostenbemessungsgrundlage für die Räumungsverpflichtung in Analogie zu § 10 Z 2 lit a RATG (Räumungsverfahren) der Betrag von 24.000 S heranzuziehen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 41 ZPO, wobei als Kostenbemessungsgrundlage für die Räumungsverpflichtung in Analogie zu Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG (Räumungsverfahren) der Betrag von 24.000 S heranzuziehen ist.

Zu 2.): Mit Beschluss ON 327 wies das Erstgericht den Antrag der Ersteherin vom 5. Juli 2001 auf "Festsetzung eines neuen Termins für die Übergabe der Liegenschaft" (somit auf Fortsetzung des Übergabe-Räumungsverfahrens) ab. Infolge Rekurses der Ersteherin gab das Rekursgericht mit dem zweitangefochtenen Beschluss ON 337 dem Antrag statt. Es trug dem Erstgericht die Festsetzung eines Übergabetermins auf, erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig und sprach mit Ergänzungsbeschluss aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige.

Mit ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekurs ist die Verpflichtete auf die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Ersteherin und die dazu dargelegten Gründe zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass ihr Rechtsmittel auch in der Sache nicht erfolgreich gewesen wäre. Dies muss zur Zurückweisung ihres Revisionsrekurses führen.

Textnummer

E66540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00136.02Z.0830.000

Im RIS seit

29.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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