TE OGH 2002/8/30 3Ob103/02x

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Veröffentlicht am 30.08.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Pia B*****, geboren am 28. Dezember 1999, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Mag. Bettina B*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Februar 2002, GZ 43 R 82/02f-101, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei ihren Ausführungen übersieht die Mutter, dass von den Vorinstanzen dem ue. Vater unter Vorbehalt der Entscheidung über ein endgültiges Besuchsrecht nur ein befristetes "Besuchsrecht" (§ 166 iVm § 148 ABGB) in Räumlichkeiten des zuständigen Amtes für Jugend und Familie, davon die ersten sechs Male nur in ihrer Anwesenheit, zugebilligt wurde. Durch diese Form der Regelung des Umgangs scheint nach menschlichem Ermessen ein von der Mutter befürchteter Missbrauch des Kindes ausgeschlossen, weshalb sie mit ihrer Rüge von behaupteten Verfahrensmängeln erster Instanz keine erheblichen Rechtsfragen aufzeigt. Nur wenn es die Interessen des Kindeswohls erfordern, kann ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz auch noch in dritter Instanz erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden (zuletzt 5 Os 56/02z mwN).Bei ihren Ausführungen übersieht die Mutter, dass von den Vorinstanzen dem ue. Vater unter Vorbehalt der Entscheidung über ein endgültiges Besuchsrecht nur ein befristetes "Besuchsrecht" (Paragraph 166, in Verbindung mit Paragraph 148, ABGB) in Räumlichkeiten des zuständigen Amtes für Jugend und Familie, davon die ersten sechs Male nur in ihrer Anwesenheit, zugebilligt wurde. Durch diese Form der Regelung des Umgangs scheint nach menschlichem Ermessen ein von der Mutter befürchteter Missbrauch des Kindes ausgeschlossen, weshalb sie mit ihrer Rüge von behaupteten Verfahrensmängeln erster Instanz keine erheblichen Rechtsfragen aufzeigt. Nur wenn es die Interessen des Kindeswohls erfordern, kann ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz auch noch in dritter Instanz erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden (zuletzt 5 Os 56/02z mwN).

Gerade der von der Mutter hervorgehobene Umstand, dass der Vater das Kind - entgegen der Anführung der Frist von einem Jahr in der Rekursentscheidung - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz etwa eineinhalb Jahre lang nicht gesehen hat, spricht für die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung. Da über den Hauptantrag ohnehin erst zu entscheiden sein wird, steht es der Mutter frei, die ihr bisher angeblich unmöglich gemachten Beweisanträge in diesem Verfahren zu stellen.

Demnach kann nicht gesagt werden, dass die - wie nochmals hervorzuheben ist - nur ein vorläufiges und befristetes Besuchsrecht des Vaters zuerkennende Entscheidung des Rekursgerichts von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG abhinge.Demnach kann nicht gesagt werden, dass die - wie nochmals hervorzuheben ist - nur ein vorläufiges und befristetes Besuchsrecht des Vaters zuerkennende Entscheidung des Rekursgerichts von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhinge.

Textnummer

E66539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00103.02X.0830.000

Im RIS seit

29.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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