TE OGH 2002/8/30 3Ob311/01h

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Veröffentlicht am 30.08.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Christine H*****, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer und Dr. Widukind Nordmeyer, Rechtsanwälte in Wels, wider den Antragsgegner Anton H*****, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in Wels, wegen Benützungsregelung zwischen Miteigentümern, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 24. Oktober 2001, GZ 22 R 259/01x-67, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 23. Februar 2001, GZ 1 Nc 43/94b-56, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der im Übrigen als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Punkt 1) dahin abgeändert, dass folgender Absatz hinzugefügt wird:

"Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragsstellerin ein monatliches Benützungsentgelt von 268,89 EUR (= 3.700 S) ab 15. Februar 1994 zu zahlen, das bisher angefallene (fällige) Benützungsentgelt binnen 14 Tagen, die zukünftig anfallenden Beträge jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im vorhinein."

Text

Begründung:

Die Parteien - geschiedene Ehegatten - sind je Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus. Die Vorinstanzen wiesen im Regelungstreit über die Benützung die Liegenschaft zur Gänze dem Antragsgegner zur ausschließlichen Benützung gegen Entrichtung eines monatlichen Benützungsentgelts von 3.700 S (= 268,89 EUR) ab 15. Dezember 1994 an die Antragstellerin zu.

Verfahrensgegenstand in dritter Instanz ist nur mehr die Frage der Erlassung eines entsprechenden exekutionsfähigen Leistungsbefehls, den der Erstrichter erließ und die zweite Instanz mit der Begründung nicht erließ, ein Leistungsbefehl entbehre einer hiefür nötigen Antragstellung, weil ein dahingehendes Begehren dem Antrag nicht bestimmt entnommen werden könne. Vielmehr sei von der Antragstellerin nur die Festsetzung eines Benützungsentgelts verlangt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, der Frage der Bindung des Gerichts an Sachanträge der Parteien in einem Fall wie hier komme eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu - zugelassene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und berechtigt.Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, der Frage der Bindung des Gerichts an Sachanträge der Parteien in einem Fall wie hier komme eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu - zugelassene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und berechtigt.

Im außerstreitigen Verfahren zur Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümern (§ 835 ABGB) kann der rechtsgestaltende Ausspruch des Außerstreitrichters auch mit einem vollstreckbaren Leistungsbefehl verbunden werden, wenn auf Grund der neu gestalteten Rechtslage ein Teil der Miteigentümer im Rahmen des gestellten Sachantrags Leistungen zu erbringen hat (9 Ob 336/98x = JBl 1999, 657 = MietSlg 51.063 mwN u.a.; Gamerith in Rummel3, § 835 ABGB Rz 17 mwN). Die Ansicht des Rekursgerichts, die Antragstellerin habe einen solchen vollstreckbaren Leistungsbefehl nicht beantragt, entspricht nicht dem Aktenstand: In der Tagsatzung am 20. Juni 2000 (ON 54 AS 235 = S 5 des Protokolls oben) hat sie nämlich ihren Antrag auf Festsetzung des Benützungsentgelts wie folgt aufrecht erhalten bzw. gestellt: Dem Antragsgegner wird die ...Im außerstreitigen Verfahren zur Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümern (Paragraph 835, ABGB) kann der rechtsgestaltende Ausspruch des Außerstreitrichters auch mit einem vollstreckbaren Leistungsbefehl verbunden werden, wenn auf Grund der neu gestalteten Rechtslage ein Teil der Miteigentümer im Rahmen des gestellten Sachantrags Leistungen zu erbringen hat (9 Ob 336/98x = JBl 1999, 657 = MietSlg 51.063 mwN u.a.; Gamerith in Rummel3, Paragraph 835, ABGB Rz 17 mwN). Die Ansicht des Rekursgerichts, die Antragstellerin habe einen solchen vollstreckbaren Leistungsbefehl nicht beantragt, entspricht nicht dem Aktenstand: In der Tagsatzung am 20. Juni 2000 (ON 54 AS 235 = S 5 des Protokolls oben) hat sie nämlich ihren Antrag auf Festsetzung des Benützungsentgelts wie folgt aufrecht erhalten bzw. gestellt: Dem Antragsgegner wird die ...

Liegenschaft ... zugewiesen und hierfür ein angemessenes

Benützungsentgelt in Höhe von S 3.700,-- monatlich ab 1. 2. 1991

festgesetzt, welches der Antragsgegner für die seinen Hälfteanteil

übersteigende Benützung ... zu zahlen schuldig ist. Es liegt somit

nicht bloß ein Antrag auf Festsetzung eines monatlichen Benützungsentgelts, sondern zweifelsfrei auch ein solcher auf Erlassung eines vollstreckbaren Leistungsbefehls vor. Dem Revisionsrekurs ist demnach stattzugeben. Der Antragsgegner hat die ihm vom Obersten Gerichtshof eingeräumte Möglichkeit zu einer Äußerung zum Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin ungenutzt verstreichen lassen.

Kosten wurden zu Recht nicht verzeichnet.

Anmerkung

E66562 3Ob311.01h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00311.01H.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20020830_OGH0002_0030OB00311_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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