TE OGH 2002/8/30 3Ob187/02z

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Veröffentlicht am 30.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans S*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ewald H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Othmar

Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 82.536,61 S (= 5.998,17 EUR) sA

und Feststellung (Streitwert 15.000 S [= 1.090,09 EUR]), infolge

außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 13. Mai 2002, GZ 53 R 109/02i-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht gab (nach der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Hauptbegehrens) der Berufung des Beklagten weder in Ansehung des klagestattgebenden Eventualbegehrens auf Leistung von 82.536,61 S (= 5.998,17 EUR) noch in Ansehung eines weiteren Eventualbegehrens auf Feststellung Folge; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich dieser Eventualbegehren 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Der Beklagte brachte in einem gemeinsamen Schriftsatz sowohl einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision, als auch eine außerordentliche Revision sowie einen Antrag auf Ablehnung von mehreren Richtern des Berufungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Behandlung des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO ein. Er beantragte ausdrücklich, dass zuerst die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werde, der zu entscheiden habe, ob das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands in Ansehung der beiden vom Beklagten bekämpften Eventualbegehren zu Unrecht als den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigend festgestellt habe.Der Beklagte brachte in einem gemeinsamen Schriftsatz sowohl einen Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision, als auch eine außerordentliche Revision sowie einen Antrag auf Ablehnung von mehreren Richtern des Berufungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Behandlung des Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ein. Er beantragte ausdrücklich, dass zuerst die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werde, der zu entscheiden habe, ob das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands in Ansehung der beiden vom Beklagten bekämpften Eventualbegehren zu Unrecht als den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigend festgestellt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist nicht zulässig. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idFd 2. Euro-JuBeG hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, bei Übersteigen von 4.000 EUR, auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz ist unanfechtbar und bindet (außer bei - hier nicht vorliegender - Unzulässigkeit des Ausspruchs oder Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften) den Obersten Gerichtshof (SZ 63/117 ua; RIS-Justiz RS0042515, RS0042450; E. Kodek in Rechberger2, § 500 ZPO Rz 3). Die Meinung, der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO binde weder die Parteien noch die Gerichte und stelle nur eine Art Rechtsbelehrung dar, ist unzutreffend und kann aus § 500 Abs 4 erster Satz ZPO nicht abgeleitet werden (SZ 63/117 mwN).Die außerordentliche Revision des Beklagten ist nicht zulässig. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO idFd 2. Euro-JuBeG hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, bei Übersteigen von 4.000 EUR, auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz ist unanfechtbar und bindet (außer bei - hier nicht vorliegender - Unzulässigkeit des Ausspruchs oder Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften) den Obersten Gerichtshof (SZ 63/117 ua; RIS-Justiz RS0042515, RS0042450; E. Kodek in Rechberger2, Paragraph 500, ZPO Rz 3). Die Meinung, der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO binde weder die Parteien noch die Gerichte und stelle nur eine Art Rechtsbelehrung dar, ist unzutreffend und kann aus Paragraph 500, Absatz 4, erster Satz ZPO nicht abgeleitet werden (SZ 63/117 mwN).

Damit ist der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E66711 3Ob187.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00187.02Z.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20020830_OGH0002_0030OB00187_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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