TE OGH 2002/9/3 11Os87/02 (11Os88/02)

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haimböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jakub M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. April 2002, AZ 9 Bs 134/02, und den "ergänzenden Haftbefehl zur Erwirkung der Nachtragsauslieferung" des Untersuchungsrichters beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 16. April 2002, GZ 18 Vr 1697/01-147, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Ruhri, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haimböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jakub M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. April 2002, AZ 9 Bs 134/02, und den "ergänzenden Haftbefehl zur Erwirkung der Nachtragsauslieferung" des Untersuchungsrichters beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 16. April 2002, GZ 18 römisch fünf r 1697/01-147, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Ruhri, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 18 Vr 1697/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verletzenIm Verfahren AZ 18 römisch fünf r 1697/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verletzen

1. der Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. April 2002, AZ 9 Bs 134/02 (ON 141), in der Begründung und

2. der "ergänzende Haftbefehl zur Erwirkung der Nachtragsauslieferung" des Untersuchungsrichters vom 16. April 2002 (ON 147),

die Bestimmungen des § 176 StPO sowie der Art 14 Abs 1 lit a und Art 12 Abs 2 lit a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.die Bestimmungen des Paragraph 176, StPO sowie der Artikel 14, Absatz eins, Litera a und Artikel 12, Absatz 2, Litera a, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.

Text

Gründe:

Im angeführten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wird unter anderem gegen Jakub M***** Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen geführt. Der Beschuldigte wurde von der Republik Kroatien zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Juli 2001 (ON 19) genannten Taten ausgeliefert (ON 62). Die sodann verhängte Untersuchungshaft hob der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 7. November 2001 (ON 105) unter Anwendung der gelinderen Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1 und Z 5 StPO auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos (ON 111).Im angeführten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wird unter anderem gegen Jakub M***** Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen geführt. Der Beschuldigte wurde von der Republik Kroatien zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Juli 2001 (ON 19) genannten Taten ausgeliefert (ON 62). Die sodann verhängte Untersuchungshaft hob der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 7. November 2001 (ON 105) unter Anwendung der gelinderen Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 5, StPO auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos (ON 111).

Mit Anträgen vom 3. Jänner 2002 begehrte die Angeklagebehörde die Erwirkung der Nachtragsauslieferung des Jakub M***** aus Kroatien bezüglich weiterer, von der Auslieferungsbewilligung (ON 62) nicht umfasster Faktenkomplexe (S 3 n in ON 1 sowie S 3 g in ON 117). Zum antragskonform gestellten Ersuchen (ON 124 f) vertrat das Bundesministerium für Justiz im Erlass vom 4. Februar 2002 (ON 128) die Auffassung, dass einem "Nachtragsauslieferungsersuchen" gemäß Art 14 Abs 1 lit a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, BGBl 1969/320 (im Folgenden: EurAuslÜbk), "die im Art 12 erwähnten und damit die gleichen Unterlagen wie für das ursprüngliche Auslieferungsersuchen anzuschließen" seien. Auch wenn der bereits ausgelieferte Beschuldigte "selbstverständlich von den kroatischen Behörden nicht neuerlich verhaftet werden soll", sei über die hinzugekommenen Fakten dennoch ein ergänzender Haftbefehl auszustellen. Dementsprechend übermittelte das Bundesministerium für Justiz die Akten "gegen Vorlage eines ergänzenden internationalen Haftbefehls" wieder dem Landesgericht für Strafsachen Graz. Den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2002 "auf Erlassung eines - letztlich gegen die Anwendung gelinderer Mittel entsprechend dem Beschluss vom 7. November 2001, ON 105, zu substituierenden - Haftbefehls gegen Jakub M***** gemäß § 175 Abs 1 Z 2, 3 und 4 StPO" (S 3 g in ON 1) lehnte der Untersuchungsrichter, der den Tatverdacht als nicht ausreichend "verdichtet" ansah und bezüglich der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr eine Substituierbarkeit durch gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1 und 5 StPO verneinte, mit unangefochten gebliebenen Beschluss vom 27. Februar 2002 (ON 131) ab. Den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2002 auf Ausstellung eines ergänzenden Haftbefehls über die hinzugekommenen Fakten im Sinn des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 4. Februar 2002 (S 3 r in ON 1) wies der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 19. März 2002 (ON 134) im Wesentlichen aus denselben Gründen ab. In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 11. April 2002, AZ 9 Bs 134/02 (ON 141 des Vr-Aktes), die Entscheidung des Untersuchungsrichters auf und trug ihm die Ausstellung der nach Art 12 Abs 2 lit a, 14 Abs 1 lit a EurAuslÜbk (§§ 42 Abs 1, 45 ARHV) vorgesehenen Auslieferungsunterlagen auf. Zur Begründung wurde - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt, dass der Antrag auf Ausstellung eines ergänzenden Haftbefehls darauf abgezielt habe, den Untersuchungsrichter zur Ausstellung der einem Ersuchen um Nachtragsauslieferung gemäß den Art 12 Abs 2 lit a und 14 Abs 1 lit a EurAuslÜbk sowie den konformen Bestimmungen der §§ 42 Abs 1, 45 ARHV anzuschließenden Unterlagen zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft habe keineswegs eine neuerliche Festnahme des Jakub M***** angestrebt, die im Widerspruch zur Aufhebung der Untersuchungshaft stehen könnte. Es sei lediglich die Ergänzung des seinerzeit gegen Jakub M***** zum Zweck seiner Einlieferung ausgestellten Haftbefehls begehrt worden, weshalb die vom Untersuchungsrichter angestellten Überlegungen zum Vorliegen von Haftgründen auf den vergangenen Zeitpunkt zu beziehen gewesen wären. Dafür spreche klar, dass Art 12 Abs 1 lit a EurAuslÜbk als taugliche Auslieferungsgrundlage neben dem Haftbefehl auch eine "Urkunde mit gleicher Wirkung" nenne, damit auch eine Beschlussfassung als möglich ansehe, mit der die Sachverhaltsdarstellung des bereits früher erlassenen Haftbefehls durch die Anführung weiterer strafbarer Handlungen ergänzt wird.Mit Anträgen vom 3. Jänner 2002 begehrte die Angeklagebehörde die Erwirkung der Nachtragsauslieferung des Jakub M***** aus Kroatien bezüglich weiterer, von der Auslieferungsbewilligung (ON 62) nicht umfasster Faktenkomplexe (S 3 n in ON 1 sowie S 3 g in ON 117). Zum antragskonform gestellten Ersuchen (ON 124 f) vertrat das Bundesministerium für Justiz im Erlass vom 4. Februar 2002 (ON 128) die Auffassung, dass einem "Nachtragsauslieferungsersuchen" gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, BGBl 1969/320 (im Folgenden: EurAuslÜbk), "die im Artikel 12, erwähnten und damit die gleichen Unterlagen wie für das ursprüngliche Auslieferungsersuchen anzuschließen" seien. Auch wenn der bereits ausgelieferte Beschuldigte "selbstverständlich von den kroatischen Behörden nicht neuerlich verhaftet werden soll", sei über die hinzugekommenen Fakten dennoch ein ergänzender Haftbefehl auszustellen. Dementsprechend übermittelte das Bundesministerium für Justiz die Akten "gegen Vorlage eines ergänzenden internationalen Haftbefehls" wieder dem Landesgericht für Strafsachen Graz. Den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2002 "auf Erlassung eines - letztlich gegen die Anwendung gelinderer Mittel entsprechend dem Beschluss vom 7. November 2001, ON 105, zu substituierenden - Haftbefehls gegen Jakub M***** gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 StPO" (S 3 g in ON 1) lehnte der Untersuchungsrichter, der den Tatverdacht als nicht ausreichend "verdichtet" ansah und bezüglich der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr eine Substituierbarkeit durch gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 5 StPO verneinte, mit unangefochten gebliebenen Beschluss vom 27. Februar 2002 (ON 131) ab. Den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2002 auf Ausstellung eines ergänzenden Haftbefehls über die hinzugekommenen Fakten im Sinn des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 4. Februar 2002 (S 3 r in ON 1) wies der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 19. März 2002 (ON 134) im Wesentlichen aus denselben Gründen ab. In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 11. April 2002, AZ 9 Bs 134/02 (ON 141 des Vr-Aktes), die Entscheidung des Untersuchungsrichters auf und trug ihm die Ausstellung der nach Artikel 12, Absatz 2, Litera a,, 14 Absatz eins, Litera a, EurAuslÜbk (Paragraphen 42, Absatz eins,, 45 ARHV) vorgesehenen Auslieferungsunterlagen auf. Zur Begründung wurde - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt, dass der Antrag auf Ausstellung eines ergänzenden Haftbefehls darauf abgezielt habe, den Untersuchungsrichter zur Ausstellung der einem Ersuchen um Nachtragsauslieferung gemäß den Artikel 12, Absatz 2, Litera a und 14 Absatz eins, Litera a, EurAuslÜbk sowie den konformen Bestimmungen der Paragraphen 42, Absatz eins,, 45 ARHV anzuschließenden Unterlagen zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft habe keineswegs eine neuerliche Festnahme des Jakub M***** angestrebt, die im Widerspruch zur Aufhebung der Untersuchungshaft stehen könnte. Es sei lediglich die Ergänzung des seinerzeit gegen Jakub M***** zum Zweck seiner Einlieferung ausgestellten Haftbefehls begehrt worden, weshalb die vom Untersuchungsrichter angestellten Überlegungen zum Vorliegen von Haftgründen auf den vergangenen Zeitpunkt zu beziehen gewesen wären. Dafür spreche klar, dass Artikel 12, Absatz eins, Litera a, EurAuslÜbk als taugliche Auslieferungsgrundlage neben dem Haftbefehl auch eine "Urkunde mit gleicher Wirkung" nenne, damit auch eine Beschlussfassung als möglich ansehe, mit der die Sachverhaltsdarstellung des bereits früher erlassenen Haftbefehls durch die Anführung weiterer strafbarer Handlungen ergänzt wird.

In Entsprechung des Auftrages des Oberlandesgerichtes Graz erließ der Untersuchungsrichter am 16. April 2002 einen "ergänzenden Haftbefehl zur Erwirkung der Nachtragsauslieferung" und legte ihn dem Bundesministerium für Justiz zur weiteren Veranlassung vor. Im Haftbefehl wird "gerichtlich angeordnet", dass der Beschuldigte Jakub M***** "rückwirkend betrachtet nicht nur wegen der dem seinerzeitigen Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Juli 2001 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen, sondern zusätzlich aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 175 Abs 1 Z 2 StPO auch wegen" bestimmter näher bezeichneter Verbrechen "in Haft zu nehmen war" (ON 147).In Entsprechung des Auftrages des Oberlandesgerichtes Graz erließ der Untersuchungsrichter am 16. April 2002 einen "ergänzenden Haftbefehl zur Erwirkung der Nachtragsauslieferung" und legte ihn dem Bundesministerium für Justiz zur weiteren Veranlassung vor. Im Haftbefehl wird "gerichtlich angeordnet", dass der Beschuldigte Jakub M***** "rückwirkend betrachtet nicht nur wegen der dem seinerzeitigen Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Juli 2001 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen, sondern zusätzlich aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, StPO auch wegen" bestimmter näher bezeichneter Verbrechen "in Haft zu nehmen war" (ON 147).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. April 2002 und den ergänzenden Haftbefehl des Untersuchungsrichters vom 16. April 2002 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, entsprechen die Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz, bei Erwirkung der Nachtragsauslieferung seien "Überlegungen zum Vorliegen von Haftgründen" auf den Zeitpunkt des vorangegangenen, der Auslieferung zugrunde gelegten Haftbefehles zu beziehen, und der im ergänzenden Haftbefehl des Untersuchungsrichters enthaltene Ausspruch über eine rückwirkende Betrachtung von Haftvoraussetzungen nicht dem Gesetz.

Ein Haftbefehl darf nämlich nur erlassen werden, wenn zum selben Zeitpunkt die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Ob Haftkriterien früher erfüllt waren, ist bei der Entscheidung über die Ausstellung eines Haftbefehles unerheblich (§§ 176 Abs 1, 193 Abs 2 StPO). Zur Erwirkung der nachträglichen Zustimmung des ersuchten Staates zur Verfolgung der ausgelieferten Person auch wegen strafbarer Handlungen, deretwegen die Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist (Art 14 Abs 1 lit a EurAuslÜbk, vgl § 70 Abs 1 ARHV), genügt gemäß Art 12 Abs 2 lit a EurAuslÜbk ein Beschluss, mit welchem die Sachverhaltsdarstellung eines früher erlassenen Haftbefehls durch die Anführung weiterer Taten und dadurch begründeter strafbarer Handlungen ergänzt wird (Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht Art 12 EurAuslÜbk Erl 2 und § 35 ARHV Erl 2).Ein Haftbefehl darf nämlich nur erlassen werden, wenn zum selben Zeitpunkt die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Ob Haftkriterien früher erfüllt waren, ist bei der Entscheidung über die Ausstellung eines Haftbefehles unerheblich (Paragraphen 176, Absatz eins,, 193 Absatz 2, StPO). Zur Erwirkung der nachträglichen Zustimmung des ersuchten Staates zur Verfolgung der ausgelieferten Person auch wegen strafbarer Handlungen, deretwegen die Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist (Artikel 14, Absatz eins, Litera a, EurAuslÜbk, vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, ARHV), genügt gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera a, EurAuslÜbk ein Beschluss, mit welchem die Sachverhaltsdarstellung eines früher erlassenen Haftbefehls durch die Anführung weiterer Taten und dadurch begründeter strafbarer Handlungen ergänzt wird (Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht Artikel 12, EurAuslÜbk Erl 2 und Paragraph 35, ARHV Erl 2).

Mit den Gesetzesverletzungen sind nach Lage des Falles nachteilige Auswirkungen für den Beschuldigten nicht verbunden.

Anmerkung

E66740 11Os87.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2002/234 = Jus-Extra OGH-St 3244 = Jus-Extra OGH-St 3268 = EvBl 2003/7 S 33 - EvBl 2003,33 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00087.02.0903.000

Dokumentnummer

JJT_20020903_OGH0002_0110OS00087_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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