Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Massoud K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Erika M*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Feststellung und Abgabe einer Erklärung (EUR 62.498,64,-) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2002, GZ 13 R 199/01g-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass die Kraftloserklärung keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechts bewirkt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 69/65; SZ 71/6 uva) und wird in der Revision auch gar nicht in Frage gestellt.
Die Ausführungen des Erstgerichtes, wonach dem Kläger der Nachweis, über das Wertpapier verfügungsberechtigt zu sein, gelungen sei, betreffen sowohl nach der Systematik des Ersturteils als auch nach ihrem Inhalt eine rechtliche Beurteilung, die durch die zweite Instanz gebilligt wurde. Die Revisionswerberin stellt die dazu angestellten rechtlichen Überlegungen der beiden Vorinstanzen gar nicht in Frage, sondern bringt dazu lediglich vor, dass es sich bei den zitierten Ausführungen des Erstgerichtes (auch) um eine Tatsachenfeststellung handle und das Berufungsgericht auf die dagegen erhobene Tatsachenrüge nicht eingegangen sei. In dieser "Tatsachenrüge" hatte die Beklagte im Wesentlichen aber nur mit dem mit der Anlegung des Depots verfolgten Zweck und mit dem Umstand argumentiert, dass der Kläger das Losungswort nicht geheim gehalten habe. Derartige Einwände sind aber - abgesehen davon, dass die Revisionswerberin darauf in der Revision nicht mehr zurückkommt, von vornherein nicht geeignet, eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz aufzuzeigen, was umso mehr gilt, als die Beklagte in ihrer Berufung gleichzeitig erklärte, "nie eigene Rechte an dem gegenständlichen Wertpapierkassenbon behauptet oder geltend gemacht" zu haben. Ob das Wertpapierdepot verpfändet war oder nicht, ist für die Entscheidung ohne Relevanz. Selbst wenn dies zuträfe, könnte dies nichts am Interesse des Klägers ändern, im Verhältnis zur Beklagten klarzustellen, dass ungeachtet der von der Beklagten erwirkten Kraftloserklärung des Wertpapierkassenbons nicht ihr sondern ihm die - allenfalls durch ein Pfandrecht eingeschränkte - Berechtigung, über das Wertpapierdepot zu verfügen, zusteht. Nichts anderes gilt für die vom gemeinsamen Kind der Streitteile erwirkte einstweilige Verfügung. Auf die Ausführungen der Revisionswerberin zur behaupteten Verpfändung und zur einstweiligen Verfügung (und zu deren Zustellung) braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte als gesetzliche Vertreterin des Kindes zur Sicherstellung der Befriedigung des Kindesunterhalts verpflichtet ist, kann sie eigene Rechte, die sie dem Kläger im gegen sie geführten Rechtsstreit entgegenhalten könnte, nicht ableiten. Dass der Kläger den Wertpapierkassenbon nicht an einen Dritten weitergegeben hat, ist völlig unstrittig. Tatsächlich erliegt der Bon im Akt. Von einer Aktenwidrigkeit kein daher keine Rede sein. Die Ausführungen der Revisionswerberin zu im Falle einer Exekutionsführung (welcher?) bestehenden Ansprüche des Kindes nach § 37 EO (?) und zur einer (aus seiner allenfalls unwirksamen Zustellung abgeleiteten !) Nichtigkeit des Kraftloserklärungsbeschlusses sind nicht nachvollziehbar. Dass ein wirksamer Kraftloserklärungsbeschluss vorliegt, war zwischen den Parteien nie strittig.Aus dem Umstand, dass die Beklagte als gesetzliche Vertreterin des Kindes zur Sicherstellung der Befriedigung des Kindesunterhalts verpflichtet ist, kann sie eigene Rechte, die sie dem Kläger im gegen sie geführten Rechtsstreit entgegenhalten könnte, nicht ableiten. Dass der Kläger den Wertpapierkassenbon nicht an einen Dritten weitergegeben hat, ist völlig unstrittig. Tatsächlich erliegt der Bon im Akt. Von einer Aktenwidrigkeit kein daher keine Rede sein. Die Ausführungen der Revisionswerberin zu im Falle einer Exekutionsführung (welcher?) bestehenden Ansprüche des Kindes nach Paragraph 37, EO (?) und zur einer (aus seiner allenfalls unwirksamen Zustellung abgeleiteten !) Nichtigkeit des Kraftloserklärungsbeschlusses sind nicht nachvollziehbar. Dass ein wirksamer Kraftloserklärungsbeschluss vorliegt, war zwischen den Parteien nie strittig.
Die in der Revision erhobenen Einwände gegen das unter Punkt 2 erhobene Klagebegehren hat die Beklagte weder in erster noch in zweiter Instanz vorgebracht.
Anmerkung
E66878 9Ob153.02vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00153.02V.0904.000Dokumentnummer
JJT_20020904_OGH0002_0090OB00153_02V0000_000