Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Erich H*****, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Gerlinde H*****, *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Juni 2002, GZ 16 R 111/02s-81, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Erich H*****, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Gerlinde H*****, *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Paragraphen 81, ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Juni 2002, GZ 16 R 111/02s-81, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes lässt sich nicht erkennen, dass die Vorinstanzen entgegen § 82 Abs 1 Z 3 EheG auch Bestandteile bzw Schulden des Unternehmens (Trafik) der Antragsgegnerin in die Aufteilung einbezogen hätten. Soweit sich der Antragsteller zur Dartuung seiner diesbezüglichen Behauptung auf Abweichungen der Vorinstanzen von den Ergebnissen des eingeholten Gutachtens beruft, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Beweisrüge. Die Wiedergabe der Mittelaufbringung ist wiederum unvollständig, weil sie einerseits die festgestellte Umschuldung des für die gemeinsame Liegenschaft aufgenommenen Darlehens nicht berücksichtigt und andererseits die für die Erhaltung und Verbesserung der Ehewohnung sowie die gemeinsame Lebensführung aus dem Unternehmen (überwiegend in Form von Fremdmitteln) einvernehmlich abgezogenen Mittel nicht berücksichtigt. Schon das Erstgericht hat daher unter richtiger Anwendung des § 81 Abs 1 2. Satz EheG die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens eingegangenen Schulden genauso richtig in Anschlag gebracht (RIS-Justiz RS0057635), wie es gemäß § 83 2. Satz EheG auf die sonstigen, mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Schulden Bedacht genommen hat (RIS-Justiz RS0057765). Der Revisionsrekurswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass die dabei getroffene Billigkeitsentscheidung außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, welche sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben (RIS-Justiz RS0108755).Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes lässt sich nicht erkennen, dass die Vorinstanzen entgegen Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG auch Bestandteile bzw Schulden des Unternehmens (Trafik) der Antragsgegnerin in die Aufteilung einbezogen hätten. Soweit sich der Antragsteller zur Dartuung seiner diesbezüglichen Behauptung auf Abweichungen der Vorinstanzen von den Ergebnissen des eingeholten Gutachtens beruft, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Beweisrüge. Die Wiedergabe der Mittelaufbringung ist wiederum unvollständig, weil sie einerseits die festgestellte Umschuldung des für die gemeinsame Liegenschaft aufgenommenen Darlehens nicht berücksichtigt und andererseits die für die Erhaltung und Verbesserung der Ehewohnung sowie die gemeinsame Lebensführung aus dem Unternehmen (überwiegend in Form von Fremdmitteln) einvernehmlich abgezogenen Mittel nicht berücksichtigt. Schon das Erstgericht hat daher unter richtiger Anwendung des Paragraph 81, Absatz eins, 2. Satz EheG die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens eingegangenen Schulden genauso richtig in Anschlag gebracht (RIS-Justiz RS0057635), wie es gemäß Paragraph 83, 2. Satz EheG auf die sonstigen, mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Schulden Bedacht genommen hat (RIS-Justiz RS0057765). Der Revisionsrekurswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass die dabei getroffene Billigkeitsentscheidung außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, welche sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben (RIS-Justiz RS0108755).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs daher als unzulässig.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs daher als unzulässig.
Anmerkung
E66884 9Ob190.02kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00190.02K.0904.000Dokumentnummer
JJT_20020904_OGH0002_0090OB00190_02K0000_000