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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §41 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über den Antrag des GA in R, vertreten durch Aichinger Bucher & Partner, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Italienerstraße 13, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0038, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0038, wurde auf Grund einer Beschwerde des Finanzamtes der an den nunmehrigen Antragsteller ergangene Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 18. März 2005, GZ RV/0093-K/04 betreffend Einkommensteuer 2001, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2007 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens wird auf § 45 Abs 1 lit d sowie "lediglich vorsichtshalber" lit a und b VwGG gestützt.
§ 45 Abs 1 VwGG lautet:
"Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde."
§ 45 Abs. 1 VwGG enthält (im Unterschied zum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965) keine Unterteilung in literae. Aus dem Inhalt der Eingabe des Beschwerdeführers (und einem Vergleich mit dem VwGG 1965) ist erkennbar, dass er die Bestimmungen des § 45 Abs 1 Z 4 sowie ergänzend jene des § 45 Abs 1 Z 1 und 2 VwGG ansprechen wollte.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, dass dem Verwaltungsgerichtshof entweder seine Gegenschrift (als mitbeteiligte Partei) vom 26. September 2005 nicht vorgelegen oder dass diese Gegenschrift "de facto ignoriert" worden sei.
Es entspricht der hg. Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VwGG, dass dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, vom Gerichtshof kein Parteiengehör zu gewähren ist. Das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006 ist nicht auf "eigenständige Sachverhaltsfeststellungen" durch den Gerichtshof, sondern auf die Feststellungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides gestützt. Solcherart liegt ein Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG nicht vor. Die rechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof in der das Beschwerdevorbringen abschließenden Erledigung ist nicht Gegenstand des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2005, 2005/02/0301).
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass dem Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die oben genannte Beschwerde die Gegenschrift des Antragstellers vorgelegen ist. Das Erkenntnis geht auch auf die in der Gegenschrift angesprochene Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 24 Abs 6 EStG 1988 im Falle eines sich auf zwei Gebäude erstreckenden Wohnsitzes des Unternehmers ein.
Eigenständiges Vorbringen zu den Wiederaufnahmetatbeständen nach § 45 Abs 1 Z 1 und 2 VwGG enthält der Antrag nicht.
Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. März 2007
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007140001.X00Im RIS seit
11.07.2007