TE OGH 2002/9/4 9ObA184/02b

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Andreas Löw und Dr. Ingo Riss, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Hedwig K*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 14.568,65,- sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2002, GZ 9 Ra 121/02h-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass die Voraussetzungen für die von den Vorinstanzen vorgenommene Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei grundsätzlich gegeben sind, wird von der Revisionsrekurswerberin nicht mehr bestritten. Sie bringt in dritter Instanz nur mehr vor, dass der Kläger - nachdem ihr ursprünglich als Beklagter in Anspruch genommener Sohn seine passive Klagelegitimation bestritten habe - weiterhin vorgebracht habe, es bestehe ein Arbeitsverhältnis mit dem in der Klage als Beklagten bezeichneten Sohn. Dieser schon in zweiter Instanz geltend gemachte, jedoch vom Rekursgericht ignorierte Umstand mache die vorgenommene Richtigstellung unzulässig.

Die an sich zulässige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei ist aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung der beklagten Partei auf der von ihm gewählten Bezeichnung beharrt (RIS-Justiz RS0107428; zuletzt 5 Ob 242/99w; 2 Ob 156/01g). Dies war aber hier nicht der Fall. Der Kläger, der nach sechsmonatiger Verfahrensdauer plötzlich mit dem Einwand konfrontiert war, dass in Wahrheit die Mutter des als Beklagten Bezeichneten die Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei, behauptete zwar einerseits das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Sohn, beantragte aber auch "aus anwaltlicher Vorsicht" die Richtigstellung der Parteibezeichnung. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass er auf der von ihm gewählten Parteibezeichnung beharrt hat. Vielmehr versuchte er nur, der für ihn überraschenden und damals für ihn schwer zu beurteilenden Situation - er war vom Sohn aufgenommen worden, der den Arbeitsvertrag ohne Anfügen eines auf eine Vertretung hinweisenden Zusatzes als Arbeitgeber unterschrieben hatte - durch das Offenhalten beider Optionen Rechnung zu tragen. Dieses Verhalten macht die Richtigstellung der Parteibezeichnung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar von Amts wegen durchzuführen ist (§ 235 Abs 5 ZPO; 2 Ob 156/01g), nicht unzulässig. Da dieser Einwand somit unberechtigt ist, ist es im Ergebnis bedeutungslos, dass sich die zweite Instanz damit nicht auseinandergesetzt hat. Von einer Nichtigkeit kann dabei von vornherein nicht die Rede sein, weil das Fehlen der Erörterung eines einzelnen Einwandes eine ausführlich und überprüfbar begründete Entscheidung nicht nichtig macht (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 12 zu § 477 mwN).Die an sich zulässige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei ist aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung der beklagten Partei auf der von ihm gewählten Bezeichnung beharrt (RIS-Justiz RS0107428; zuletzt 5 Ob 242/99w; 2 Ob 156/01g). Dies war aber hier nicht der Fall. Der Kläger, der nach sechsmonatiger Verfahrensdauer plötzlich mit dem Einwand konfrontiert war, dass in Wahrheit die Mutter des als Beklagten Bezeichneten die Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei, behauptete zwar einerseits das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Sohn, beantragte aber auch "aus anwaltlicher Vorsicht" die Richtigstellung der Parteibezeichnung. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass er auf der von ihm gewählten Parteibezeichnung beharrt hat. Vielmehr versuchte er nur, der für ihn überraschenden und damals für ihn schwer zu beurteilenden Situation - er war vom Sohn aufgenommen worden, der den Arbeitsvertrag ohne Anfügen eines auf eine Vertretung hinweisenden Zusatzes als Arbeitgeber unterschrieben hatte - durch das Offenhalten beider Optionen Rechnung zu tragen. Dieses Verhalten macht die Richtigstellung der Parteibezeichnung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar von Amts wegen durchzuführen ist (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO; 2 Ob 156/01g), nicht unzulässig. Da dieser Einwand somit unberechtigt ist, ist es im Ergebnis bedeutungslos, dass sich die zweite Instanz damit nicht auseinandergesetzt hat. Von einer Nichtigkeit kann dabei von vornherein nicht die Rede sein, weil das Fehlen der Erörterung eines einzelnen Einwandes eine ausführlich und überprüfbar begründete Entscheidung nicht nichtig macht (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 12 zu Paragraph 477, mwN).

Anmerkung

E67113 9ObA184.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00184.02B.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20020904_OGH0002_009OBA00184_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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