TE OGH 2002/9/4 9ObA183/02f

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Univ. Doz. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte und gefährdende Partei Jürgen N*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer Schneider & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 11.000,--), über den Revisionsrekurs der beklagten und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichets Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2002, GZ 15 Ra 35/02p-9, mit dem der Rekurs der beklagten und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. März 2002, GZ 33 Cga 32/02s-5, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden und gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung:

Über Antrag der klagenden und gefährdeten Partei (im Folgenden: klagende Partei) erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung, mit der der beklagten und gefährdenden Partei (im Folgenden: Beklagter) zur Sicherung der Ansprüche der klagenden Partei auf Unterlassung vertrags- und gesetzwidriger Handlungen untersagt wurde, während des aufrechten Vertragsverhältnisses mit der klagenden Partei, somit bis zum 31. 3. 2002, für einen Mitbewerber der klagenden Partei auf welche Weise auch immer tätig zu werden. Den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten wies das Rekursgericht wegen Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurück; der ordentliche Revisionsrekurs wurde über Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zugelassen. Die zurückweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass die Beschwer als Zulassungsvoraussetzung jedes Rechtsmittels sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen müsse, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sei, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Hier komme der Entscheidung des Rekursgerichts wegen des bereits erfolgten Wegfalls der Gültigkeitsdauer der bekämpften einstweiligen Verfügung keine praktische Bedeutung mehr zu, weshalb es dem ursprünglich zulässig erhobenen Rekurs im Entscheidungszeitpunkt an der erforderlichen Beschwer mangle.Über Antrag der klagenden und gefährdeten Partei (im Folgenden: klagende Partei) erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung, mit der der beklagten und gefährdenden Partei (im Folgenden: Beklagter) zur Sicherung der Ansprüche der klagenden Partei auf Unterlassung vertrags- und gesetzwidriger Handlungen untersagt wurde, während des aufrechten Vertragsverhältnisses mit der klagenden Partei, somit bis zum 31. 3. 2002, für einen Mitbewerber der klagenden Partei auf welche Weise auch immer tätig zu werden. Den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten wies das Rekursgericht wegen Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurück; der ordentliche Revisionsrekurs wurde über Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zugelassen. Die zurückweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass die Beschwer als Zulassungsvoraussetzung jedes Rechtsmittels sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen müsse, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sei, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Hier komme der Entscheidung des Rekursgerichts wegen des bereits erfolgten Wegfalls der Gültigkeitsdauer der bekämpften einstweiligen Verfügung keine praktische Bedeutung mehr zu, weshalb es dem ursprünglich zulässig erhobenen Rekurs im Entscheidungszeitpunkt an der erforderlichen Beschwer mangle.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht in der Frage der Beschwer von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; er ist in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

Hingegen war die Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen. Es entspricht nämlich ganz einhelliger Rechtsprechung, dass der Prozessgegner am Verfahren über den Rekurs gegen einen zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss nicht zu beteiligen ist, wenn das Rekursgericht in einem Provisorialverfahren ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückweist, da darin keine Entscheidung über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 402 Abs 1 EO zu erblicken ist (RIS-Justiz RS0005674, jüngst etwa 9 ObA 147/02m).Hingegen war die Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen. Es entspricht nämlich ganz einhelliger Rechtsprechung, dass der Prozessgegner am Verfahren über den Rekurs gegen einen zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss nicht zu beteiligen ist, wenn das Rekursgericht in einem Provisorialverfahren ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückweist, da darin keine Entscheidung über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 402, Absatz eins, EO zu erblicken ist (RIS-Justiz RS0005674, jüngst etwa 9 ObA 147/02m).

Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0005521, insbesondere SZ 72/101, zuletzt etwa 9 ObA 147/02m), nach der die Tatsache, dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufs überholt ist, dem Antragsgegner - insbesondere im Hinblick auf Ersatzansprüche nach § 394 EO - noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer nimmt.Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0005521, insbesondere SZ 72/101, zuletzt etwa 9 ObA 147/02m), nach der die Tatsache, dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufs überholt ist, dem Antragsgegner - insbesondere im Hinblick auf Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO - noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer nimmt.

Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs des Beklagten meritorisch zu entscheiden haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm den §§ 402 Abs 4, 78 EO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit den Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO.

Anmerkung

E66621 9ObA183.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00183.02F.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20020904_OGH0002_009OBA00183_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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