TE OGH 2002/9/4 9ObA143/02y

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea W*****, Inhaberin einer Modellagentur, *****, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Werner D*****, Betreiber einer Modellagentur, *****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen EUR 11.728,28 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2002, GZ 7 Ra 153/01y-25, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Jänner 2001, GZ 32 Cga 124/99k-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Arbeitsrechtssache wird an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Beklagte war seit Anfang der 90er Jahre bei der Klägerin, die Inhaberin einer Modellagentur ist, beschäftigt. Zuletzt war er Prokurist.

Die Klägerin begehrte zuletzt vom Beklagten S 162.072,66 samt 7,13 % Zinsen aus S 20.000,- vom 30. 3. 1996 bis "30. 1997" (gemeint offenbar: 30. 3. 1997; vgl S 51), aus S 27.500,- seit 1. 4. 1997, aus S 85.936,66 seit 27. 3. 1999, sowie 4 % Zinsen aus S 76.136,- seit 27. 3. 1999 (ON 13). Ein ursprünglich erhobenes Feststellungsbegehren wurde fallengelassen und ist im Revisionsverfahren nicht mehr von Interesse.Die Klägerin begehrte zuletzt vom Beklagten S 162.072,66 samt 7,13 % Zinsen aus S 20.000,- vom 30. 3. 1996 bis "30. 1997" (gemeint offenbar: 30. 3. 1997; vergleiche S 51), aus S 27.500,- seit 1. 4. 1997, aus S 85.936,66 seit 27. 3. 1999, sowie 4 % Zinsen aus S 76.136,- seit 27. 3. 1999 (ON 13). Ein ursprünglich erhobenes Feststellungsbegehren wurde fallengelassen und ist im Revisionsverfahren nicht mehr von Interesse.

Die Klägerin bringt vor, dass sie der Beklagte durch verschiedene Malversationen, primär durch Vereinnahmung von Kundenhonoraren, geschädigt habe. In der Klage werden 12 Schadensbeträge angeführt, deren Addition einen Gesamtschaden von S 713.957,28 ergibt. Der Beklagte habe diesen Schaden bis auf einen Betrag von S 70.480,-

anerkannt. Auf Grund einer Erklärung, keine weiteren Beträge vereinnahmt zu haben, habe die Klägerin mit ihm eine Vereinbarung abgeschlossen, nach der der Schaden exklusive Zinsen und zum Teil in Raten zu zahlen gewesen sei. Der Beklagte habe S 635.957,- gezahlt, sodass S 78.000,- aushafteten. Später habe sich herausgestellt, dass der Beklagte der Klägerin einen weiteren Schaden von S 7.500,-

zugefügt habe, weshalb die Rückzahlungsvereinbarung wegen Täuschung angefochten werde.

In der Tagsatzung vom 16. 11. 2000 brachte die Klägerin im Zuge der Aufschlüsselung ihres (nunmehr ausgedehnten) Klagebegehrens vor, dass der vom Beklagten verursachte Schaden S 774.393,94 betrage, sodass nach Abzug der Zahlungen des Beklagten von S 715.957,28 ein Fehlbetrag von S 58.436,66 verbleibe. Dazu kämen Forderungen von S 7.500,- aus dem eben erwähnten, später entdeckten Schadensfall und von S 20.000,- aus einem nunmehr weiter bekannt gewordenen Vorfall. Ferner seien im Klagebegehren S 80.868,- an kapitalisierten Zinsen enthalten.

Mit Schriftsatz vom 21. 12. 2000 schränkte die Klägerin schließlich ihr Klagebegehren auf den zuletzt begehrten Betrag von S 166.704,-

ein, wobei sie die im Klagebegehren enthaltenen kapitalisierten Zinsen nunmehr mit S 76.136,- bezifferte.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er gestand zu, der Klägerin einen Schaden zugefügt zu haben. Dessen Höhe sei aber nicht mehr nachvollziehbar, weshalb er mit der Klägerin einen Vergleich und eine Ratenvereinbarung geschlossen habe. Diese Vereinbarungen könnten nicht angefochten werden. Die vom Kläger insgesamt geleisteten Zahlungen seien höher, als der geltend gemachte Schaden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Seine Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Als die Malversationen des Beklagten sukzessive bekannt wurden, zahlte er zunächst die jeweils ihm gegenüber behaupteten Schäden. Nach den ersten auf diese Weise bereinigten Schadensfällen wurden weitere Schäden in der Höhe von S 336.436,66 geltend gemacht, die aber vom Beklagten teilweise bestritten wurden. Als keine weiteren Schadensfälle mehr entdeckt wurden, einigten sich die Streitteile, dass der Beklagte weitere S 280.000,- - in mehreren Raten - zahlen solle, womit die Angelegenheit erledigt wäre. Dabei hat der Beklagte nicht zugesichert, dass es keine weiteren Schäden mehr geben werde; er wurde auch nicht danach gefragt. Die Klägerin machte die Zahlungsvereinbarung nicht davon abhängig, dass keine weiteren Schadensfälle entdeckt werden. Diese Zahlungsvereinbarung wurde vom Kläger eingehalten; er zahlte insgesamt S 715.957,28. Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass zwischen den Streitteilen ein Vergleich iSd § 1380 ABGB geschlossen worden sei, mit dem die Angelegenheit bereinigt sei und den die Klägerin aus Anlass der Neuentdeckung zweier weiterer Schadensfälle nicht widerrufen könne. Diesen Vergleich habe der Kläger erfüllt.Als die Malversationen des Beklagten sukzessive bekannt wurden, zahlte er zunächst die jeweils ihm gegenüber behaupteten Schäden. Nach den ersten auf diese Weise bereinigten Schadensfällen wurden weitere Schäden in der Höhe von S 336.436,66 geltend gemacht, die aber vom Beklagten teilweise bestritten wurden. Als keine weiteren Schadensfälle mehr entdeckt wurden, einigten sich die Streitteile, dass der Beklagte weitere S 280.000,- - in mehreren Raten - zahlen solle, womit die Angelegenheit erledigt wäre. Dabei hat der Beklagte nicht zugesichert, dass es keine weiteren Schäden mehr geben werde; er wurde auch nicht danach gefragt. Die Klägerin machte die Zahlungsvereinbarung nicht davon abhängig, dass keine weiteren Schadensfälle entdeckt werden. Diese Zahlungsvereinbarung wurde vom Kläger eingehalten; er zahlte insgesamt S 715.957,28. Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass zwischen den Streitteilen ein Vergleich iSd Paragraph 1380, ABGB geschlossen worden sei, mit dem die Angelegenheit bereinigt sei und den die Klägerin aus Anlass der Neuentdeckung zweier weiterer Schadensfälle nicht widerrufen könne. Diesen Vergleich habe der Kläger erfüllt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab, wobei es - offenkundig auf Grund eines Schreib- oder Diktatfehlers - der Klägerin die von ihr in der Höhe von 7,13 % begehrten Zinsen in der Höhe von 7,3 % zusprach. Es sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht wiederholte und ergänzte die in erster Instanz aufgenommenen Beweise und stellte nunmehr folgenden Sachverhalt fest:

Der Buchhalter der Klägerin hatte eine Malversation des Beklagten nach der anderen aufgedeckt. Dieser gab die Manipulationen zu und leistete auch die von ihm verlangten Rückzahlungen. Bis Mai 1998 war der (vermeintlich) "letzte Block von Manipulationen" mit einer Gesamtschadenssumme von S 336.436,66 aufgedeckt. Der Buchhalter sah damals keine Möglichkeiten mehr, weitere Schadensfälle aufzudecken. Als die Klägerin den Beklagten mit diesem Betrag konfrontierte, erklärte dieser, S 280.000,- zur Verfügung zu haben und in Raten zahlen zu können. Damit erklärte sich die Klägerin im Hinblick auf die angespannte Situation ihres Unternehmens einverstanden, wobei sie aber diesen Vergleich (S 280.000,- in 2 Raten à S 50.000,- und 9 Raten à S 20.000,-) nur unter der ausdrücklich erklärten Bedingung abschloss, "dass dies alles ist". Der Beklagte bestätigte, "dass dies 100%ig alles" sei, es könne nichts mehr anderes kommen. Der Buchhalter hatte die vom Beklagten zu verantwortende Schadenssumme mit S 715.957,28 ermittelt. Der Vergleichsbetrag von S 280.000,- ist in diesem Betrag enthalten.

Im September 1998 wurde aber ein weiterer Schadensfall mit einer Schadenssumme von S 7.500,- aufgedeckt, im November 1990 ein weiterer Schadensfall mit einer Schadenssumme von S 20.000,-. Ferner stellte das Berufungsgericht fest, dass "die Höhe der Klageforderung insbesondere der kapitalisierten Zinsen" vom Buchhalter - bezogen auf den jeweiligen Vorfall - berechnet wurde und der Schaden der Klägerin "der Höhe nach S 162.072,66" beträgt. Die Klägerin arbeitet mit Bankkredit, den sie mit 7,13 % zu verzinsen hat.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Vergleich unter der Bedingung geschlossen worden sei, dass keine weiteren Schadensfälle auftauchen. Da dennoch neue Fälle aufgedeckt worden seien, sei der Vergleich anfechtbar und aufzuheben. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären gewesen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Nichtigkeit der Berufungsentscheidung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iS der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte, die außerordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären und ihr keine Folge zu geben.

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG verwirklichenden Weise die Rechtslage verkannt hat. Die Meinung der Klägerin, die Revision sei jedenfalls unzulässig, ist unzutreffend. Ihr Hinweis auf § 505 Abs 4 ZPO zielt auf die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO, die aber im Bereich des ASGG nach dessen § 46 Abs 1 nicht zur Anwendung kommt.Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG verwirklichenden Weise die Rechtslage verkannt hat. Die Meinung der Klägerin, die Revision sei jedenfalls unzulässig, ist unzutreffend. Ihr Hinweis auf Paragraph 505, Absatz 4, ZPO zielt auf die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, die aber im Bereich des ASGG nach dessen Paragraph 46, Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt.

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Nichtigkeit der Berufungsentscheidung liegt allerdings nicht vor. Zwar ist richtig, dass das Berufungsgericht mit dem Zuspruch von 7,3 % (statt begehrten 7,13 %) Zinsen das Begehren der Klägerin überschritten hat; die Überschreitung des Klagebegehrens begründet aber nach ständiger Rechtsprechung keinen Nichtigkeitsgrund sondern einen Verfahrensmangel. Im Übrigen sind nähere Ausführungen dazu entbehrlich, weil das angefochtene Urteil - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - ohnedies zur Gänze aufzuheben ist. Im fortgesetzten Verfahren wird der vom Revisionswerber aufgezeigten Umstand ebenso zu beachten sein, wie die Tatsache, dass der berufungsgerichtliche Zuspruch im Zinsenbegehren in einem weiteren Punkt (Zinsen aus S 20.000,- vom 30. 3. 1996 bis 31. 3. 1997) vom insofern allerdings nicht restlos klaren Urteilsbegehren ("30. 1997"; gemeint offenbar 30. 3. 1997) abweicht.

Unberechtigt ist der Einwand des Revisionswerbers, das Berufungsgericht sei zu einer Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung gar nicht berechtigt gewesen, weil die Klägerin in ihrer Berufung nur eine Rechtsrüge, aber keine Tatsachenrüge erhoben habe. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, dass mit den in der Berufung erstatteten Ausführungen inhaltlich eine Reihe von Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes (in zulässiger Weise) bekämpft werden. Die irreführende oder fehlerhafte Bezeichnung der ihrem Gehalt nach eindeutig als Tatsachenrüge zu qualifizierenden Ausführungen schadet nicht.

Da auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nunmehr davon auszugehen ist, dass der von den Parteien geschlossene Vergleich unter der ausdrücklichen Bedingung abgeschlossen wurde, dass keine weiteren Malversationen des Beklagten aufgedeckt werden, ist mit dem Bekanntwerden der festgestellten weiteren Schadensfälle der Vergleich weggefallen. Dies wird vom Revisionswerber in seinem Rechtsmittel auch gar nicht mehr in Frage gestellt. Er macht aber zu Recht geltend, dass - entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - dieser Umstand nicht zwangsläufig die Berechtigung des Klagebegehrens zur Folge hat.

Nach den Feststellungen betraf der Vergleich den (vermeintlich) "letzten Block von Manipulationen" mit einer von der Klägerin behaupteten Gesamtschadenssumme von S 336.436,66. Die Höhe dieses Schadens wurde aber vom Beklagten - jedenfalls nach seinem Vorbringen - bestritten. Die Klägerin behauptet allerdings, dass der Vergleich nicht wegen einer solchen Bestreitung, sondern wegen des Einwandes des Beklagten erfolgte, er könne nicht mehr als S 280.000,- zahlen. Fällt - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - der Vergleich weg, kann er naturgemäß die vom Beklagten zu seiner Erfüllung bewirkten Zahlungen nicht mehr rechtfertigen. Die Berechtigung der entsprechenden Forderungen der Klägerin hängen vielmehr davon ab, ob der von ihr behauptete Schaden wirklich bestanden hat und vom Beklagten zu verantworten ist. Dies wird vom Beklagten bestritten, der behauptet, den tatsächlich von ihm zu vertretenden Schaden voll beglichen zu haben.

Feststellungen, die eine endgültige Beurteilung dieser Frage erlauben würden, fehlen. Die spärlich vorhandenen Feststellungen über die Schadenshöhe sind von vornherein unzureichend, weil sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, dass der Buchhalter eine Schadenshöhe von S 715.957,28 ermittelt habe (S 10 des Berufungsurteils) und dass er "die Höhe der Klageforderung insbesondere der kapitalisierten Zinsen berechnete (S 13 des Berufungsurteils). Dies sagt aber in Wahrheit nichts darüber aus, ob diese Ermittlungen bzw Berechnung zutreffend sind. Auch aus der globalen "Feststellung", der Schaden der Klägerin betrage "der Höhe nach S 162.072,66" - dies entspricht der Höhe des Klagebegehrens - ist nichts zu gewinnen, weil die ein derartiges Ergebnis rechtfertigenden Tatsachenfeststellungen fehlen. Zudem sind die wiedergegebenen Aussagen des Berufungsgerichtes über die Schadenshöhe widersprüchlich, weil darin einerseits von einer Gesamtschadenshöhe von S 715.957,28 ausgegangen wird, andererseits aber von einer berechtigten Klageforderung von S 162.072,66, die aber von der Klägerin unter Behauptung einer Gesamtschadenshöhe von S 774.393,94 (S 49 des Aktes [in ON 11] in Verbindung mit ON 13) errechnet wurde. Die Feststellungen reichen daher insgesamt zu einer abschließenden Beurteilung der Klageforderung nicht aus.

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf zu verweisen, dass auch das Vorbringen der Klägerin zum behaupteten Schaden unzureichend und widersprüchlich ist. Die eben aufgezeigte Diskrepanz in den Feststellungen des Berufungsgerichtes geht nämlich auf eben solche Diskrepanzen in ihrem Vorbringen zurück. Während sie in der Klage einen Gesamtschaden von S 715.957,28 behauptet hat, bezifferte die Klägerin in der Tagsatzung vom 16. 11. 2000 ihren Gesamtschaden mit S 774.393,94. Erklärungen dafür blieb die Klägerin schuldig. Auch die in dieser Tagsatzung vorgelegte Beil ./A ist nach ihrem Inhalt nicht geeignet, hier Klarheit zu schaffen.

Die von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten ändert nichts daran, dass sie die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens schlüssig und konkret behaupten und nachweisen muss. Eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtlichen Feststellungen über die Schadenshöhe besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen feststellte, und auch dann nur hinsichtlich der Tatsache, dass die betroffene Wertgrenze überschritten wurde. Der eine Wertgrenze übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den dem Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen (Arb 11.833). Überdies hat der Beklagte nach den Feststellungen ohnedies mehr an Schadenersatz geleistet, als im Strafverfahren als Schaden festgestellt wurde.

Zutreffend weist der Revisionswerber überdies darauf hin, dass auch Feststellungen fehlen, die eine Überprüfung der dem Zinsenbegehren der Klägerin zugrunde liegenden Verzugszeiträume erlauben. Die "Feststellung", der Buchhalter habe den Betrag der kapitalisierten Zinsen errechnet, reicht dazu nicht aus.

Damit erweist sich nicht nur der festgestellte Sachverhalt, sondern auch das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Die Klägerin wird aufzufordern sein, den von ihr behaupteten Gesamtschaden eindeutig zu beziffern und geeignete Beweise zum Nachweis der behaupteten Schadenshöhe anzubieten. Ferner werden die vom Beklagten geleisteten Zahlungen und die daraus abgeleiteten Verzugszeiträume konkret und nachvollziehbar vorzubringen sein. Sodann wird der Beklagte aufzufordern sein, zum behaupteten Schaden Stellung zu nehmen und klar vorzubringen, in welchem Umfang er bestritten und in welchem Umfang er anerkannt wird. Auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens und der dazu angebotenen Beweise wird sodann der Gesamtschaden der Klägerin zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten zu beurteilen sein, ob und in welcher Höhe der Klägerin noch Forderungen zustehen.

Zutreffend ist überdies auch der Einwand des Revisionswerbers, dass das Berufungsgericht trotz seiner dagegen erhobenen Einwände den Zuspruch von Zinseszinsen nicht begründet hat. Dazu wird auf § 3 RGBl 1968/62 idF Art 14 EVHGB und die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen (Harrer in Schwimann, ABGB VII² Rz 10 zu § 1333; RIS-Justiz RS0038777; RS0083307), wonach - wenn fällige Zinsen eingeklagt werden - mangels einer anderslautenden Vereinbarung Zinseszinsen "vom Tage der Klagebhändigung" an zu zahlen sind. Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Vereinbarung nicht festgestellt (sie wurde auch gar nicht behauptet), dessen ungeachtet aber Zinseszinsen bereits ab einem vor der Klagebehändigung liegenden Zeitpunkt zugesprochen. Da es zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Zutreffend ist überdies auch der Einwand des Revisionswerbers, dass das Berufungsgericht trotz seiner dagegen erhobenen Einwände den Zuspruch von Zinseszinsen nicht begründet hat. Dazu wird auf Paragraph 3, RGBl 1968/62 in der Fassung Artikel 14, EVHGB und die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen (Harrer in Schwimann, ABGB VII² Rz 10 zu Paragraph 1333 ;, RIS-Justiz RS0038777; RS0083307), wonach - wenn fällige Zinsen eingeklagt werden - mangels einer anderslautenden Vereinbarung Zinseszinsen "vom Tage der Klagebhändigung" an zu zahlen sind. Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Vereinbarung nicht festgestellt (sie wurde auch gar nicht behauptet), dessen ungeachtet aber Zinseszinsen bereits ab einem vor der Klagebehändigung liegenden Zeitpunkt zugesprochen. Da es zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E66895 9ObA143.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00143.02Y.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20020904_OGH0002_009OBA00143_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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