TE OGH 2002/9/4 9ObA155/02p

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Univ. Doz. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte E*****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 55.867,61 sA, infolge ordentlicher Revisionen der klagenden (Revisionsinteresse EUR 45.950,87) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 9.916,74) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2002, GZ 7 Ra 57/02g-36, mit dem infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. September 2001, GZ 22 Cga 24/99f-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise, jener der beklagten Partei in vollem Umfang Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in der Abweisung von EUR 8.479,18 (= S 116.676,--) samt 4 % Zinsen seit 2. 1. 1999 als Teilurteil bestätigt werden, werden im Übrigen - einschließlich der Kostenentscheidungen - aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - aufgetragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe und Begründung:

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1998 als Maklerbetreuerin beschäftigt; auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) anzuwenden. In den Jahren 1997 und 1998 beschäftigte sich die Klägerin - über die Maklerbetreuung hinaus - auch mit der Erarbeitung einer "Immobilien-Polizze" (Projekt "Goal"). Im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses wurde am 28. 9. 1998 folgende schriftliche "Vereinbarung über die Lösung des Dienstverhältnisses" abgeschlossen:

"1. Das Dienstverhältnis von Frau Brigitte E***** wird auf Wunsch der Dienstnehmerin mit Wirkung zum 31. 12. 1998 gelöst.

2. Der noch bestehende Urlaubsanspruch von 18 Tagen wird von Frau E***** nach dem 1. 11. 1998 konsumiert bzw gilt bis 31. 12. 1998 als verbraucht.

3. Frau E***** wird nach Konsumation des noch bestehenden Resturlaubes für die verbleibende Zeit bis 31. 12. 1998 dienstfrei gestellt.

4. Vereinbarungsgemäß erhält Frau E***** eine Abfertigungszahlung von ATS 116.676,-- brutto, welche am 31. 12. 1998 fällig wird und zur Auszahlung gelangt.

5. Frau E***** steht von 1. 11. 1998 bis 13. 11. 1998 für die Einschulung ihres/ihrer Nachfolgers/in im Rahmen der vereinbarten Dienstzeit der G***** Versicherungs-AG durchgehend zur Verfügung.

6. Mit dem Zeitpunkt der Dienstfreistellung (voraussichtlich 13. 11. 1998) retourniert Frau E***** den Dienstwagen der Marke A***** sowie sämtliche Papieren inkl. Tankkarte an die G***** Versicherung.

7. Frau E***** ist berechtigt, ab 1. 12. 1998 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses einer Beschäftigung ihrer Wahl (Versicherungsmakler) nachzugehen, ohne daß diese Tätigkeit als Basis für eine Kündigung oder fristlose Entlassung herangezogen werden kann. Ihr Anspruch auf Zahlung des tarifvertraglichen Entgeltes einschließlich Leistungszulage wird dadurch nicht berührt.

8. Die angesparten Beträge der von der G***** Versicherungs-AG für Frau E***** abgeschlossenen Lebensversicherung gelangen am 31. 12. 1998 zur Gänze zur Auszahlung an Frau E*****. Eventuell anfallende Steuern sind von Frau E***** zu zahlen."

Mit ihrer am 5. 2. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von S 768.755 samt 4 % Zinsen seit 2. 1. 1999 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Marktverwirklichung des Spar-Kombiangebots "Goal" über Anweisung der Beklagten rund 1.300 Überstunden geleistet habe, wofür ihr unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von brutto 520,83 S ein Entgelt von S 677.083 gebühre; in Anbetracht einer Akontozahlung von S 35.000 sei darauf noch ein Betrag von S 642.083 offen. Weiters stehe ihr an Repräsentantenprovision gemäß einer Vereinbarung der beklagten Partei mit einer Rechtsschutzversicherung für von ihr vermittelte Aufträge ein Betrag von S 10.000 zu. Schließlich habe die Klägerin Anspruch auf eine weitere Abfertigung in Höhe von brutto S 116.676. Ihr sei im Mai 1998 verbindlich zugesagt worden, dass sie im Falle nicht ausgeglichener Nachteile aus der Beendigung des Vertriebs des Produkts "Goal" ihr Dienstverhältnis unter Wahrung ihres vollen Abfertigungsanspruches einvernehmlich beenden könne; bisher habe sie erst brutto S 116.676, also die Hälfte der von der beklagten Partei errechneten Abfertigung erhalten. Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass sie von vornherein klargestellt habe, zur Auflösung des Dienstverhältnisses nur bei Verzicht der Klägerin auf die Hälfte der Abfertigung bereit zu sein, was schließlich auch vereinbart worden sei. Die Klägerin habe sich aus eigenem Antrieb für das Projekt "Goal" engagiert, ohne dazu einen gesonderten Auftrag von der Geschäftsleitung der beklagten Partei erhalten zu haben. Allfällige Überstundenleistungen seien nie angeordnet oder auch bloß gefördert worden. Gemäß § 10 Abs 6 KVI seien Ansprüche auf Überstundenentgelt binnen drei Monaten nach dem Tag der Ableistung der Überstunden geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlösche. Da die Klägerin Überstundenentgelt erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 15. 10. 1998 geltend gemacht habe, seien Ansprüche für vor dem 16. 7. 1998 allenfalls erbrachte Überstunden verfallen; danach habe sie keine abzugeltenden Überstunden mehr geleistet. Die Klage sei hinsichtlich der Überstunden auch mangels Substantiierung unschlüssig. Die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Abfertigung sowie eines Anspruchs auf Überstundenentgelt sei der Klägerin auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt. Sie habe die beklagte Partei im Rahmen der Verhandlungen über die Auflösungsvereinbarung im Dunkeln darüber gelassen, dass sie nach Unterfertigung der Vereinbarung exorbitante Überstundenforderungen geltend machen würde. Da sie der beklagten Partei dieses Vorhaben gezielt verschwiegen und die beklagte Partei dadurch arglistig zur Unterfertigung der Beendigungsvereinbarung veranlasst habe, werde diese wegen Arglist angefochten; die Vereinbarung sei dahin anzupassen, dass die Klägerin so zu stellen sei wie bei einer Dienstnehmerkündigung, zumal die Initiative zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses allein von ihr ausgegangen sei. Weiters wandte die beklagte Partei gegen die Klageforderung einen auf § 1435 ABGB gestützten Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Abfertigung von S 116.676 aufrechnungsweise ein.Mit ihrer am 5. 2. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von S 768.755 samt 4 % Zinsen seit 2. 1. 1999 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Marktverwirklichung des Spar-Kombiangebots "Goal" über Anweisung der Beklagten rund 1.300 Überstunden geleistet habe, wofür ihr unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von brutto 520,83 S ein Entgelt von S 677.083 gebühre; in Anbetracht einer Akontozahlung von S 35.000 sei darauf noch ein Betrag von S 642.083 offen. Weiters stehe ihr an Repräsentantenprovision gemäß einer Vereinbarung der beklagten Partei mit einer Rechtsschutzversicherung für von ihr vermittelte Aufträge ein Betrag von S 10.000 zu. Schließlich habe die Klägerin Anspruch auf eine weitere Abfertigung in Höhe von brutto S 116.676. Ihr sei im Mai 1998 verbindlich zugesagt worden, dass sie im Falle nicht ausgeglichener Nachteile aus der Beendigung des Vertriebs des Produkts "Goal" ihr Dienstverhältnis unter Wahrung ihres vollen Abfertigungsanspruches einvernehmlich beenden könne; bisher habe sie erst brutto S 116.676, also die Hälfte der von der beklagten Partei errechneten Abfertigung erhalten. Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass sie von vornherein klargestellt habe, zur Auflösung des Dienstverhältnisses nur bei Verzicht der Klägerin auf die Hälfte der Abfertigung bereit zu sein, was schließlich auch vereinbart worden sei. Die Klägerin habe sich aus eigenem Antrieb für das Projekt "Goal" engagiert, ohne dazu einen gesonderten Auftrag von der Geschäftsleitung der beklagten Partei erhalten zu haben. Allfällige Überstundenleistungen seien nie angeordnet oder auch bloß gefördert worden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, KVI seien Ansprüche auf Überstundenentgelt binnen drei Monaten nach dem Tag der Ableistung der Überstunden geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlösche. Da die Klägerin Überstundenentgelt erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 15. 10. 1998 geltend gemacht habe, seien Ansprüche für vor dem 16. 7. 1998 allenfalls erbrachte Überstunden verfallen; danach habe sie keine abzugeltenden Überstunden mehr geleistet. Die Klage sei hinsichtlich der Überstunden auch mangels Substantiierung unschlüssig. Die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Abfertigung sowie eines Anspruchs auf Überstundenentgelt sei der Klägerin auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt. Sie habe die beklagte Partei im Rahmen der Verhandlungen über die Auflösungsvereinbarung im Dunkeln darüber gelassen, dass sie nach Unterfertigung der Vereinbarung exorbitante Überstundenforderungen geltend machen würde. Da sie der beklagten Partei dieses Vorhaben gezielt verschwiegen und die beklagte Partei dadurch arglistig zur Unterfertigung der Beendigungsvereinbarung veranlasst habe, werde diese wegen Arglist angefochten; die Vereinbarung sei dahin anzupassen, dass die Klägerin so zu stellen sei wie bei einer Dienstnehmerkündigung, zumal die Initiative zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses allein von ihr ausgegangen sei. Weiters wandte die beklagte Partei gegen die Klageforderung einen auf Paragraph 1435, ABGB gestützten Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Abfertigung von S 116.676 aufrechnungsweise ein.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit S 136.457,30 brutto samt Zinsen zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe, und erkannte die beklagte Partei - unter Abweisung eines Mehrbegehrens von S 632.297,70 brutto samt Zinsen - schuldig, der Klägerin S 136.457,30 brutto samt Zinsen zu zahlen. Es traf folgende Feststellungen:

Seit 1. 4. 1994 war die Klägerin bei der beklagten Partei als Maklerbetreuerin tätig. Anlässlich der Einstellung der Klägerin bei der beklagten Partei wurden 38 (richtig wohl: 38,5) Arbeitsstunden pro Woche sowie die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für den Innendienst der Versicherungsunternehmungen vereinbart. Im Laufe des Jahres 1996 lernte die Klägerin Dr. S***** von der I***** Bank Linz kennen, und man kam gemeinsam auf die Idee, die wechselseitigen Vertriebswege für ein neues Versicherungs-/Bankprodukt zu nutzen. Die Klägerin entwickelte dafür zunächst aus eigenem ein Konzept, das am 11. 11. 1996 den Vorständen der beklagten Partei und der I***** Bank vorgestellt wurde. Grundsätzlich wäre für die Neuausarbeitung eines neuen Produkts ein Mitarbeiter der Marketingabteilung der beklagten Partei zuständig gewesen. Weil dieser aber gerade krank war, kümmerte sich die Klägerin um das Projekt und betrachtete es in der Folge als "ihr Kind". Der Vorgesetzte der Klägerin, der damalige Vorstand der beklagten Partei Dr. Z*****, war mit dieser Vorgehensweise einverstanden. In einem späteren Gespräch zwischen der Klägerin und Dr. Z***** meinte die Klägerin, sie hätte sich nunmehr in das neue Produkt ("Goal") so weit eingearbeitet, dass sie ihre Maklerbetreuungstätigkeiten vernachlässigen müsse, weil beides zusammen nicht gehe. Dr. Z***** sagte daraufhin zu, sich diesbezüglich etwas zu überlegen. Als Teil dieser Überlegungen fand in Salzburg eine Besprechung statt, in der sich die anderen Maklerbetreuer der beklagten Partei bereit erklärten, ihre erwarteten Superprovisionen zu Gunsten der Klägerin zu teilen, sobald aus dem neuen Produkt "Goal" Provisionsansprüche entstehen würden, weil durch die Entwicklungsarbeit der Klägerin aus damaliger Sicht auch für die anderen Maklerbetreuer finanzielle Vorteile zu erwarten waren. Aufgrund dieses Einverständnisses vereinbarte Dr. Z***** mit der Klägerin, dass sie ab der Markteinführung von "Goal" zusätzlich zu ihren eigenen Superprovisionen aus dem Vertrieb von "Goal" einen Teil der Superprovisionen aller anderen Maklerbetreuer der beklagten Partei erhalten sollte. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Prozentsatz der Superprovisionen der Klägerin zugestanden wäre. Durch die Teile der Superprovision sowie die von der Klägerin im eigenen Maklerbetrieb (Ostösterreich) erlangten Provisionsgewinne aus dem neuen Produkt, wäre der zusätzliche Arbeitsaufwand der Klägerin nach den damaligen Vorstellungen von Dr. Z***** und der Klägerin "entsprechend" abgegolten worden. Erst bei einem Misserfolg von "Goal" wollte man sich etwas Neues überlegen, zB eine Einmalzahlung. Über die Leistung von zusätzlichen "Überstunden" wurde nicht gesprochen, jedoch hatte Dr. Z***** das Engagement der Klägerin "gern so". Im Betrieb der beklagten Partei war es üblich, dass Maklerbetreuer keine fixen Arbeitszeiten einzuhalten hatten, weshalb auch keine Zeitdokumentation stattfand. Allenfalls anfallende Mehrleistungen wurden pauschal abgegolten, zB über Reisekostenabrechnungen; Zeitaufzeichnungen wurden bei Maklerbetreuern grundsätzlich nicht geführt, weil deren Tätigkeit auch darin bestand, für die Makler jederzeit (also durchaus auch abends oder nachts) erreichbar zu sein.

Trotz ihres erheblichen Einsatzes für Administration und Vorbereitung von "Goal" verrichtete die Klägerin weiterhin ihre Tätigkeit als Maklerbetreuerin für Ostösterreich.

Zwischen dem offiziellen Projektstart am 11. 11. 1996 bis Juli 1997 fanden Vorarbeiten der Klägerin und des Bankangestellten Dr. S***** für "Goal" statt, an denen auch der Arbeitskollege H***** beteiligt war. Am 18. 7. 1997 wurden in einer internen Mitteilung erstmals Produktionserwartungen genannt.

Im ersten Halbjahr 1997 wendete die Klägerin zusätzlich zu ihrer Maklerbetreuertätigkeit etwa 1 bis 1 ½ Tage pro Woche für das Projekt "Goal", im zweiten Halbjahr 1997 2 Tage pro Woche an Zeit auf. Als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten wurde am 27. 8. 1997 eine Kooperationsvereinbarung betreffend "Goal" zwischen der beklagten Partei und der I***** Bank geschlossen. Gegenstand der Kooperation war es, ein gemeinsames Produkt (Arbeitstitel "Immobilien-Polizze") auf dem österreichischen Kapitalmarkt anzubieten. Diese "Immobilien-Polizze" sollte eigenständigen Vertriebspartnern der beklagten Partei und der I***** Bank angeboten werden. Aufgrund der nun konkreter werdenden Zusammenarbeit hinsichtlich des Projektes Immobilien-Polizze (= "Goal") intensivierte sich die zusätzliche Arbeitsleistung der Klägerin für "Goal" ab Spätherbst 1997 bis Frühjahr 1998. Nebenher lief weiterhin ihre Tätigkeit als Maklerbetreuerin.

Am 16. 12. 1997 wurde das neue Produkt dem Innendienst präsentiert. Gegen Ende 1997, als ein Vorstandswechsel bereits absehbar war, sprach die Klägerin Dr. Z***** darauf an, dass sie sich eine einmalige Zahlung als Abgeltung für den Arbeitsaufwand für "Goal" vorstellen könne. Nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin schon damals von einer Anzahl von rund 600 Überstunden gesprochen hat. Dr. Z***** wollte zu diesem Zeitpunkt keine Zusagen mehr machen und meinte nur, dass er darüber erst nachdenken müsse. Diese "unverbindliche Zusage" (darüber nachzudenken) teilte er auch seinem Nachfolger in der Position des Vorstandes Dr. M***** mit, der mit 1. 2. 1998 offiziell die Funktion Dris. Z***** übernahm; die Übergabe der Geschäfte hatte bereits mit Ende 1997 stattgefunden. Ab Anfang des Jahres 1998 kam es zur Produkteinführung, weshalb die Klägerin zahlreiche Schulungen durchführte und im Jänner 1998 über mehrere Tage eine Rundreise durch ganz Österreich machte, um das Produkt verschiedenen Maklern vorzustellen.

Aufgrund des Wechsels im Vorstand war nunmehr Direktor E***** der unmittelbare Gesprächspartner der Klägerin. So fand Anfang des Jahres 1988 zwischen Direktor E***** und der Klägerin ein Gespräch über die finanzielle Abgeltung der Leistungen aus dem Projekt "Goal" statt, wobei insbesondere die Möglichkeit einer Einmalzahlung besprochen wurde. Dabei erwähnte die Klägerin, dass sie von einem bisherigen Stundenaufwand von etwa 600 Stunden für das Projekt "Goal" ausgehe, dies, obwohl sie keine Zeitaufzeichnungen darüber geführt hatte, was von Dr. Z***** auch nicht verlangt worden war, weil er davon ausging, dass die Klägerin durch die Anteile an den Superprovisionen der Kollegen eine entsprechende Belohnung erhalten würde, was natürlich vom Erfolg des Produktes abhängig sein würde.

Im Februar 1998 wies die Klägerin Direktor E***** darauf hin, dass sich der zwischenzeitige Arbeitsaufwand auf etwa 900 Stunden erhöht habe. Neuerlich sprach sie das Thema einer Einmalzahlung an. Bei einem Gesprächstermin am 4. 2. 1998 nannte Direktor E***** dazu einen Betrag von S 35.000,--; auch eine erhebliche Gehaltserhöhung auf S 50.000,-- wurde erörtert.

Bei einem Gespräch am 24. 2. 1998 stellte die Klägerin die Beendigung ihres Dienstvertrages zum 30. 2. 1998 in den Raum und erwähnte, dass finanziell noch die Entschädigung für die Projektarbeit "Goal" für 900 Stunden abzuklären sei. Dies teilte Direktor E***** dem Vorstand mit. Um die Klägerin für die beklagte Partei zu erhalten, bot Direktor E***** mit Zustimmung des Vorstandes ein Gehalt von S 50.000,-- brutto fix ab sofort und einen neuen Dienstwagen ab Juni an. Gleichzeitig hatte die Klägerin aber auch schon eine Dienstvertragszusage der I***** Bank. Mit 1. 4. 1998 wurde das Gehalt der Klägerin wie zugesagt erhöht und ihr die besondere Bezugsklasse nach dem Kollektivvertrag für Versicherungsunternehmen Stufe VI c zuerkannt. Das Bruttogehalt von S 50.000,-- unterteilte sich in den Grundbetrag von S 51.770,-- plus einer Leistungszulage über S 8.230,--. Motivation der beklagten Partei für die Gehaltserhöhung waren die hervorragenden Leistungen der Klägerin als Maklerbetreuerin und die Absicht, die Klägerin für das Unternehmen zu erhalten. Mit Mai 1998 ergaben sich erste Gespräche, dass das Projekt "Goal" nun eingestellt werde. Gleichzeitig erhielt die Klägerin S 35.000,-- brutto als Zahlung für geleistete Mehrstunden. Es kann nicht festgestellt werden, wieviel Arbeitsleistung damit abgegolten sein sollte. Jedenfalls waren der Klägerin und Direktor E***** klar, dass damit nicht der gesamte Arbeitsaufwand abgegolten sein konnte. Anfang Juli 1998 wurde den Maklern mitgeteilt, dass das Projekt "Goal" nun nicht mehr fortgeführt werde.Bei einem Gespräch am 24. 2. 1998 stellte die Klägerin die Beendigung ihres Dienstvertrages zum 30. 2. 1998 in den Raum und erwähnte, dass finanziell noch die Entschädigung für die Projektarbeit "Goal" für 900 Stunden abzuklären sei. Dies teilte Direktor E***** dem Vorstand mit. Um die Klägerin für die beklagte Partei zu erhalten, bot Direktor E***** mit Zustimmung des Vorstandes ein Gehalt von S 50.000,-- brutto fix ab sofort und einen neuen Dienstwagen ab Juni an. Gleichzeitig hatte die Klägerin aber auch schon eine Dienstvertragszusage der I***** Bank. Mit 1. 4. 1998 wurde das Gehalt der Klägerin wie zugesagt erhöht und ihr die besondere Bezugsklasse nach dem Kollektivvertrag für Versicherungsunternehmen Stufe römisch VI c zuerkannt. Das Bruttogehalt von S 50.000,-- unterteilte sich in den Grundbetrag von S 51.770,-- plus einer Leistungszulage über S 8.230,--. Motivation der beklagten Partei für die Gehaltserhöhung waren die hervorragenden Leistungen der Klägerin als Maklerbetreuerin und die Absicht, die Klägerin für das Unternehmen zu erhalten. Mit Mai 1998 ergaben sich erste Gespräche, dass das Projekt "Goal" nun eingestellt werde. Gleichzeitig erhielt die Klägerin S 35.000,-- brutto als Zahlung für geleistete Mehrstunden. Es kann nicht festgestellt werden, wieviel Arbeitsleistung damit abgegolten sein sollte. Jedenfalls waren der Klägerin und Direktor E***** klar, dass damit nicht der gesamte Arbeitsaufwand abgegolten sein konnte. Anfang Juli 1998 wurde den Maklern mitgeteilt, dass das Projekt "Goal" nun nicht mehr fortgeführt werde.

In der Folge entschloss sich die Klägerin, das Unternehmen der beklagten Partei zu verlassen, was, weil die beklagte Partei eine "positive Beendigung" anstrebte, zur eingangs dargelegten Beendigungsvereinbarung führte. Vor dieser Vereinbarung fanden mehrere Gespräche verschiedener Personen, insbesondere zwischen der Klägerin und Direktor E*****, hinsichtlich der Modalitäten statt, wobei die Klägerin auch wiederholt auf die noch offene Abgeltung für "Goal" bzw die "Überstunden" dafür hinwies, und ihr von Direktor E***** dazu gesagt wurde, das wäre später einer Regelung zu unterziehen (wozu es in der Folge nicht mehr kam), zumal ein Betrag noch nicht feststand. Die Formulierungen der Vereinbarung vom 28. 9. 1998 erstellte Direktor E*****, der den Entwurf vor Unterfertigung Dir. B***** vorlegte, der ergänzen ließ, dass die Klägerin von sich aus das Unternehmen verlassen wolle. Die halbe Abfertigung sah man seitens der beklagten Partei als freiwillige Leistung an die Klägerin an, was auch bezahlt wurde.

Mit Schreiben vom 15. 10. 1998 machte der Klagevertreter namens der Klägerin die Abgeltung von "ca 1.300 jederzeit belegbaren und Ihnen bekannten Mehrdienstleistungen" geltend.

Nicht festgestellt werden kann, an welchen Tagen die Klägerin wann ihren Dienst angetreten und wann beendet hat, welche Pausen sie dabei einhielt und wie viele Stunden sie an den einzelnen Tagen bzw Wochen tatsächlich arbeitete.

Zwischen der R***** Rechtsschutzversicherung und der beklagten Partei bestand eine Vereinbarung, wonach 4 % Superprovision an die beklagte Partei zu zahlen waren. Davon waren 2 % an die Makler weiterzugeben; im Falle der Klägerin beträgt dies S 10.000,-- brutto, die von der Beklagten nicht weitergegeben wurden.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass eine Anfechtung der Beendigungsvereinbarung durch die beklagte Partei nicht in Betracht komme, weil das Beweisverfahren keinen Hinweis auf arglistiges Vorgehen der Klägerin beim Vergleichsabschluss ergeben habe. Das Begehren auf Zahlung der zweiten Abfertigungshälfte bestehe allerdings nicht zu Recht, weil die Frage einer Abfertigungszahlung im anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossenen Vergleich klar geregelt worden sei. Die geltend gemachte Repräsentantenprovision sei vereinbart und von der beklagten Partei nicht weitergeleitet worden, weshalb das Begehren auf Zahlung von S 10.000 berechtigt sei.

Hinsichtlich der Überstunden sei ursprünglich vereinbart worden, dass die Klägerin für ihre Mehrleistungen für das Projekt "Goal" Superprovisionen anteilig von anderen Maklerbetreuern erhalten sollte. Von dieser Vereinbarung sei schließlich im Frühjahr 1998 abgegangen und der Klägerin eine Zahlung von S 35.000 überwiesen worden; gleichzeitig habe sie eine Gehaltserhöhung auf S 50.000 brutto erhalten, was der Stufe 6 des Kollektivvertrages entspreche. Da damit auch Mehrleistungen (Überstunden) abgegolten seien, habe die Klägerin für ab dem 1. 4. 1998 geleistete Überstunden keine Ansprüche.

Im Übrigen habe die beklagte Partei die von der Klägerin über ihre Tätigkeit als Maklerbetreuerin erheblich hinausgehenden Arbeitsleistungen wohlwollend angenommen. Nach § 10 Abs 6 des KVI seien Ansprüche auf Entlohnung von Überstunden binnen drei Monaten nach dem Tag der Ableistung bei der Direktion geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Außer den Überstunden für die Monate Oktober/November/Dezember 1997 (Urgenz Ende 1997) und Jänner sowie Februar 1998 (Urgenz Februar 1998) seien sämtliche geleisteten Überstunden daher nach dieser Bestimmung erloschen oder in der Pauschale enthalten. Ein Überstundenentgelt stünde der Klägerin daher (nur) für die Monate Oktober 1997 bis Februar 1998 zu. Da für diesen Zeitraum die genaue Anzahl der Stunden nicht mehr feststellbar gewesen sei, sei die Bestimmung des § 273 ZPO heranzuziehen. Nach der Behauptung der Klägerin habe sie für 21 Monate 1.300 Überstunden geleistet, was monatlich durchschnittlich 62 Überstunden ergebe. Gehe man von dieser Zahl aus, so ergäben sich für fünf Monate 310 zu ersetzende Überstunden. Unter Anwendung des unbestrittenen Stundensatzes von S 520,83 brutto ergebe sich ein Anspruch von S 161.457,30 brutto, was unter Berücksichtigung der erhaltenen Teilzahlung von S 35.000 brutto zu einer Restforderung für Überstunden von S 126.457,30 führe; das Mehrbegehren von S 515.621,70 sei hingegen abzuweisen.Im Übrigen habe die beklagte Partei die von der Klägerin über ihre Tätigkeit als Maklerbetreuerin erheblich hinausgehenden Arbeitsleistungen wohlwollend angenommen. Nach Paragraph 10, Absatz 6, des KVI seien Ansprüche auf Entlohnung von Überstunden binnen drei Monaten nach dem Tag der Ableistung bei der Direktion geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Außer den Überstunden für die Monate Oktober/November/Dezember 1997 (Urgenz Ende 1997) und Jänner sowie Februar 1998 (Urgenz Februar 1998) seien sämtliche geleisteten Überstunden daher nach dieser Bestimmung erloschen oder in der Pauschale enthalten. Ein Überstundenentgelt stünde der Klägerin daher (nur) für die Monate Oktober 1997 bis Februar 1998 zu. Da für diesen Zeitraum die genaue Anzahl der Stunden nicht mehr feststellbar gewesen sei, sei die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO heranzuziehen. Nach der Behauptung der Klägerin habe sie für 21 Monate 1.300 Überstunden geleistet, was monatlich durchschnittlich 62 Überstunden ergebe. Gehe man von dieser Zahl aus, so ergäben sich für fünf Monate 310 zu ersetzende Überstunden. Unter Anwendung des unbestrittenen Stundensatzes von S 520,83 brutto ergebe sich ein Anspruch von S 161.457,30 brutto, was unter Berücksichtigung der erhaltenen Teilzahlung von S 35.000 brutto zu einer Restforderung für Überstunden von S 126.457,30 führe; das Mehrbegehren von S 515.621,70 sei hingegen abzuweisen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch wenn die Beendigungsvereinbarung nicht als abschließend gedacht gewesen sein sollte und auch keine Generalklausel enthalten habe, seien von der Bereinigungswirkung eines Vergleichs jedenfalls jene Ansprüche erfasst, die Gegenstand des Vergleichs sind. Nach der Textierung des Punktes 4 liege jedenfalls auf der Hand, dass der Anspruch der Klägerin auf Abfertigung vom Vergleich erfasst sein sollte. Von einer abschließenden Regelung sämtlicher wechselseitiger Rechte und Pflichten sei hingegen schon deshalb nicht auszugehen, weil die Klägerin während der dem Abschluss der Beendigungsvereinbarung vorausgehenden Gespräche mit einem Vorstandsmitglied der beklagten Partei wiederholt auf die noch offene Abgeltung für "Goal" bzw "Überstunden" hingewiesen habe und ihr dazu erklärt worden sei, das wäre später einer Regelung zu unterziehen. Die Beklagte lasse den Zuspruch des Erstgerichts für Repräsentantenprovision im Ausmaß von S 10.000 brutto unbekämpft, sodass darauf nicht einzugehen sei. Von einer Unschlüssigkeit der Klage hinsichtlich des Begehrens auf Überstundenentgelt könne nicht gesprochen werden. Die Konkretisierung des diesbezüglichen Vorbringens sei - wenn auch erst durch den Verweis auf nachträglich vorgelegte Urkunden - geschehen. Die Klägerin habe ihre Ansprüche auch schon außergerichtlich ausreichend konkret geltend gemacht. So habe sie Anfang des Jahres 1998 gegenüber einem Vorstandsmitglied die finanzielle Abgeltung von 600 beim Projekt "Goal" geleisteter "Stunden" begehrt, im Februar 1998 die Abgeltung von 900 Stunden. Daraus habe die beklagte Partei die Art der begehrten Leistung, nämlich Überstundenentgelt, entnehmen können. Wofür und in welchen Zeiträumen die Klägerin die geltend gemachten Überstunden geleistet habe, sei der beklagten Partei auf Grund ihres allgemeinen Informationsstandes zum Projekt "Goal" ohnehin unmittelbar einsichtig gewesen. Die dargestellte Geltendmachung habe daher einen Verfall der von der Klägerin von Oktober 1997 bis Februar 1998 geleisteten Überstunden verhindert. Ansprüche für in den vorangegangenen Monaten geleistete Überstunden seien hingegen im Sinn des § 10 Abs 6 KVI verfallen. Die Teilzahlung der beklagten Partei von S 35.000 im Mai 1998 auf die geleisteten Überstunden sei weder als ein konstitutives noch als ein deklaratives Anerkenntnis im Hinblick auf die geltend gemachten 900 Überstunden zu qualifizieren. Auch wenn in einer Teilzahlung ein deklaratives Anerkenntnis dann liegen könne, wenn mit der Teilzahlung zum Ausdruck gebracht werde, nur auf Abschlag einer weiteren Verpflichtung leisten zu wollen, so könne hier dem Verhalten der beklagten Partei doch keinerlei Hinweis darauf entnommen werden, dass sie sich im Mai 1998 der Klägerin gegenüber in einer über die Zahlung von S 35.000 hinausreichenden Weise habe verpflichten wollen. Damit fehle es letztlich aber am Charakter einer nur auf Abschlag einer weiteren Verpflichtung geleisteten Teilzahlung. Die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungs- bzw Verfallsfrist komme ohnehin nicht in Betracht. Die beklagte Partei bemängle an sich zu Recht, dass das Erstgericht seiner Ermessensentscheidung gemäß § 273 Abs 1 ZPO ohne weitere Prüfung die - von ihm zuvor selbst verworfenen - Behauptungen der Klägerin über die geleisteten Überstunden zu Grunde gelegt habe. Da bereits die von der Klägerin behauptete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 66 Stunden - dies entspreche einer täglichen Arbeitszeit ohne Pausen von 13,2 Stunden bei einer Fünftagewoche bzw von 11 Stunden bei einer Sechstagewoche - weder mit der allgemeinen Lebenserfahrung noch mit der richterlichen Erfahrung vereinbar sei, folge das Berufungsgericht den Behauptungen der Klägerin daher nur so weit, als die behauptete wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreite. Unter dieser Annahme sowie unter Heranziehung der Behauptungen der Klägerin in den von ihr vorgelegten Urkunden ergäben sich für Oktober 1997 bis Februar 1998 350 abzugeltende Überstunden, von denen allerdings nur 310 Überstunden zu berücksichtigen seien, da das Erstgericht für diesen Zeitraum kein darüber hinausgehendes Ausmaß angenommen habe. Da die beklagte Partei die Anwendung des Stundensatzes von S 520,83 brutto durch das Erstgericht nicht bekämpfe, habe es bei dem der Klägerin für Überstunden zugesprochenen Betrag zu verbleiben. Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen die für die Anwendung des § 273 ZPO erforderlichen Tatsachengrundlagen nicht geschaffen haben und das Berufungsgericht den Vorrang für den Arbeitnehmer günstigerer einzelvertraglicher Abreden vor kollektivvertraglichen Normen nicht beachtet hat. Die Revisionen der Streitteile sind - in ihren Aufhebungsanträgen - auch (teilweise) berechtigt.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch wenn die Beendigungsvereinbarung nicht als abschließend gedacht gewesen sein sollte und auch keine Generalklausel enthalten habe, seien von der Bereinigungswirkung eines Vergleichs jedenfalls jene Ansprüche erfasst, die Gegenstand des Vergleichs sind. Nach der Textierung des Punktes 4 liege jedenfalls auf der Hand, dass der Anspruch der Klägerin auf Abfertigung vom Vergleich erfasst sein sollte. Von einer abschließenden Regelung sämtlicher wechselseitiger Rechte und Pflichten sei hingegen schon deshalb nicht auszugehen, weil die Klägerin während der dem Abschluss der Beendigungsvereinbarung vorausgehenden Gespräche mit einem Vorstandsmitglied der beklagten Partei wiederholt auf die noch offene Abgeltung für "Goal" bzw "Überstunden" hingewiesen habe und ihr dazu erklärt worden sei, das wäre später einer Regelung zu unterziehen. Die Beklagte lasse den Zuspruch des Erstgerichts für Repräsentantenprovision im Ausmaß von S 10.000 brutto unbekämpft, sodass darauf nicht einzugehen sei. Von einer Unschlüssigkeit der Klage hinsichtlich des Begehrens auf Überstundenentgelt könne nicht gesprochen werden. Die Konkretisierung des diesbezüglichen Vorbringens sei - wenn auch erst durch den Verweis auf nachträglich vorgelegte Urkunden - geschehen. Die Klägerin habe ihre Ansprüche auch schon außergerichtlich ausreichend konkret geltend gemacht. So habe sie Anfang des Jahres 1998 gegenüber einem Vorstandsmitglied die finanzielle Abgeltung von 600 beim Projekt "Goal" geleisteter "Stunden" begehrt, im Februar 1998 die Abgeltung von 900 Stunden. Daraus habe die beklagte Partei die Art der begehrten Leistung, nämlich Überstundenentgelt, entnehmen können. Wofür und in welchen Zeiträumen die Klägerin die geltend gemachten Überstunden geleistet habe, sei der beklagten Partei auf Grund ihres allgemeinen Informationsstandes zum Projekt "Goal" ohnehin unmittelbar einsichtig gewesen. Die dargestellte Geltendmachung habe daher einen Verfall der von der Klägerin von Oktober 1997 bis Februar 1998 geleisteten Überstunden verhindert. Ansprüche für in den vorangegangenen Monaten geleistete Überstunden seien hingegen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 6, KVI verfallen. Die Teilzahlung der beklagten Partei von S 35.000 im Mai 1998 auf die geleisteten Überstunden sei weder als ein konstitutives noch als ein deklaratives Anerkenntnis im Hinblick auf die geltend gemachten 900 Überstunden zu qualifizieren. Auch wenn in einer Teilzahlung ein deklaratives Anerkenntnis dann liegen könne, wenn mit der Teilzahlung zum Ausdruck gebracht werde, nur auf Abschlag einer weiteren Verpflichtung leisten zu wollen, so könne hier dem Verhalten der beklagten Partei doch keinerlei Hinweis darauf entnommen werden, dass sie sich im Mai 1998 der Klägerin gegenüber in einer über die Zahlung von S 35.000 hinausreichenden Weise habe verpflichten wollen. Damit fehle es letztlich aber am Charakter einer nur auf Abschlag einer weiteren Verpflichtung geleisteten Teilzahlung. Die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungs- bzw Verfallsfrist komme ohnehin nicht in Betracht. Die beklagte Partei bemängle an sich zu Recht, dass das Erstgericht seiner Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ohne weitere Prüfung die - von ihm zuvor selbst verworfenen - Behauptungen der Klägerin über die geleisteten Überstunden zu Grunde gelegt habe. Da bereits die von der Klägerin behauptete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 66 Stunden - dies entspreche einer täglichen Arbeitszeit ohne Pausen von 13,2 Stunden bei einer Fünftagewoche bzw von 11 Stunden bei einer Sechstagewoche - weder mit der allgemeinen Lebenserfahrung noch mit der richterlichen Erfahrung vereinbar sei, folge das Berufungsgericht den Behauptungen der Klägerin daher nur so weit, als die behauptete wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreite. Unter dieser Annahme sowie unter Heranziehung der Behauptungen der Klägerin in den von ihr vorgelegten Urkunden ergäben sich für Oktober 1997 bis Februar 1998 350 abzugeltende Überstunden, von denen allerdings nur 310 Überstunden zu berücksichtigen seien, da das Erstgericht für diesen Zeitraum kein darüber hinausgehendes Ausmaß angenommen habe. Da die beklagte Partei die Anwendung des Stundensatzes von S 520,83 brutto durch das Erstgericht nicht bekämpfe, habe es bei dem der Klägerin für Überstunden zugesprochenen Betrag zu verbleiben. Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen die für die Anwendung des Paragraph 273, ZPO erforderlichen Tatsachengrundlagen nicht geschaffen haben und das Berufungsgericht den Vorrang für den Arbeitnehmer günstigerer einzelvertraglicher Abreden vor kollektivvertraglichen Normen nicht beachtet hat. Die Revisionen der Streitteile sind - in ihren Aufhebungsanträgen - auch (teilweise) berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision der beklagten Partei:

Zu Unrecht bekämpft die beklagte Partei die Übernahme der erstgerichtlichen Feststellung, wonach über die Abgeltung der Arbeitsleistungen für das Projekt "Goal" eine von der Beendigungsvereinbarung gesonderte Vereinbarung getroffen werden sollte, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Davon, dass sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge in diesem Punkt "nicht mit nachvollziehbaren Erwägungen" auseinandergesetzt habe, kann nicht die Rede sein. Ob die "Unglaubwürdigkeit" der Aussage der Klägerin auch dem Berufungsgericht hätte erkennbar sein müssen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte (RIS-Justiz RS0043162, 9 ObA 28/01k ua). Geht aber - wie hier - aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu überprüfen, nachgekommen ist, kann - unabhängig davon, ob dabei auf jedes einzelne Argument des Berufungswerbers eingegangen wurde - von einem Mangel des Berufungsverfahrens keine Rede sein (RIS-Justiz RS0043162, RS0043268). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts durchaus auseinandergesetzt; ob die dabei angestellten Überlegungen richtig oder fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043371). Unrichtig ist, dass das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung nur pauschal darauf verwiesen habe, dass sich das Erstgericht auf Grund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin eine Meinung über deren Glaubwürdigkeit gebildet hätte. Vielmehr wird auch auf die Aussagen anderer Beweispersonen verwiesen, wobei etwa der Zeuge E***** (AS 125 Mitte) keineswegs eine der Darstellung der Klägerin gänzlich widersprechende Angabe gemacht hat; dieser deponierte vielmehr, dass die Klägerin zu einem Zeitpunkt, als das Projekt "Goal" schon eingestellt worden war - also nicht lange vor der Beendigungsvereinbarung - bei ihm eine Abgeltung für die geleisteten Überstunden urgiert habe, was durchaus die Darstellung der Klägerin stützt, sie habe die Beendigungsvereinbarung nur deshalb unterfertigt, weil ihr zugesagt worden sei, dass über die Überstundenabgeltung noch gesprochen werde.

Soweit die beklagte Partei im Rahmen ihrer Rechtsrüge moniert, dass das Berufungsgericht zwischen Überstundenleistungen einerseits und der von der Klägerin außergerichtlich erhobenen Forderung auf Abgeltung ihres Mehraufwandes für "Goal" andererseits nicht mit der gebotenen Präzision unterschieden habe, ist darauf hinzuweisen, dass für alle Beteiligten kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es sich bei der begehrten Abgeltung für "Mehrleistungen" im Zusammenhang mit dem Projekt "Goal" nur um solche Stunden handeln kann, die die Klägerin über die vertraglich vereinbarte (wöchentliche) Dienstzeit hinaus erbracht haben will. Da innerhalb der Normaldienstzeit erbrachte Leistungen - gleichgültig, welchen Inhalts - keinesfalls zu einer zusätzlichen Vergütung führen können, musste auch aus der Sicht der beklagten Partei klar sein, dass die von der Klägerin geltend gemachten "Stunden" aus deren Sicht als (über die Normaldienstzeit hinausgehende) Überstunden betrachtet wurden. Ob die von der Klägerin geltend gemachte Anzahl richtig ist, ist in diesem Verfahren - auch unter Anwendung des § 273 ZPO - zu überprüfen.Soweit die beklagte Partei im Rahmen ihrer Rechtsrüge moniert, dass das Berufungsgericht zwischen Überstundenleistungen einerseits und der von der Klägerin außergerichtlich erhobenen Forderung auf Abgeltung ihres Mehraufwandes für "Goal" andererseits nicht mit der gebotenen Präzision unterschieden habe, ist darauf hinzuweisen, dass für alle Beteiligten kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es sich bei der begehrten Abgeltung für "Mehrleistungen" im Zusammenhang mit dem Projekt "Goal" nur um solche Stunden handeln kann, die die Klägerin über die vertraglich vereinbarte (wöchentliche) Dienstzeit hinaus erbracht haben will. Da innerhalb der Normaldienstzeit erbrachte Leistungen - gleichgültig, welchen Inhalts - keinesfalls zu einer zusätzlichen Vergütung führen können, musste auch aus der Sicht der beklagten Partei klar sein, dass die von der Klägerin geltend gemachten "Stunden" aus deren Sicht als (über die Normaldienstzeit hinausgehende) Überstunden betrachtet wurden. Ob die von der Klägerin geltend gemachte Anzahl richtig ist, ist in diesem Verfahren - auch unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO - zu überprüfen.

Ein Verfall einer finanziellen Abgeltung der (tatsächlich geleisteten) Überstunden nach § 10 Abs 6 KVI kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser kollektivvertraglichen Bestimmung die im vorliegenden Fall getroffene günstigere einzelvertragliche Abrede vorgeht. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sollte der zusätzliche Arbeitsaufwand der Klägerin durch zusätzliche Provisionsgewinne abgegolten werden; erst bei einem Misserfolg des Projekts "Goal" - Gleiches muss für einen Abbruch des Projekts gelten - sollte eine andere Form der Abgeltung gefunden werden, etwa eine Einmalzahlung. Vor der Entscheidung über eine Einstellung des Projekts waren daher Ansprüche gegen die beklagte Partei auf Abgeltung von Mehrleistungen noch gar nicht entstanden. Ob für die Ansprüche der Klägerin nach dem Feststehen der Einstellung des Projekts die Verfallsregelung des § 10 Abs 6 KVI (sinngemäß) anzuwenden wäre, kann dahingestellt bleiben, weil erst Anfang Juli 1998 feststand, dass das Projekt nicht mehr fortgeführt würde und die Klägerin bereits vor der Beendigungsvereinbarung vom 28. 9. 1998 ihre Ansprüche auf Abgeltung der Überstunden gegenüber der beklagten Partei erhoben hat; eine nähere Detaillierung der Überstunden wurde von der beklagten Partei damals nicht verlangt, sodass ihr nunmehr ein entsprechender Einwand verwehrt ist.Ein Verfall einer finanziellen Abgeltung der (tatsächlich geleisteten) Überstunden nach Paragraph 10, Absatz 6, KVI kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser kollektivvertraglichen Bestimmung die im vorliegenden Fall getroffene günstigere einzelvertragliche Abrede vorgeht. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sollte der zusätzliche Arbeitsaufwand der Klägerin durch zusätzliche Provisionsgewinne abgegolten werden; erst bei einem Misserfolg des Projekts "Goal" - Gleiches muss für einen Abbruch des Projekts gelten - sollte eine andere Form der Abgeltung gefunden werden, etwa eine Einmalzahlung. Vor der Entscheidung über eine Einstellung des Projekts waren daher Ansprüche gegen die beklagte Partei auf Abgeltung von Mehrleistungen noch gar nicht entstanden. Ob für die Ansprüche der Klägerin nach dem Feststehen der Einstellung des Projekts die Verfallsregelung des Paragraph 10, Absatz 6, KVI (sinngemäß) anzuwenden wäre, kann dahingestellt bleiben, weil erst Anfang Juli 1998 feststand, dass das Projekt nicht mehr fortgeführt würde und die Klägerin bereits vor der Beendigungsvereinbarung vom 28. 9. 1998 ihre Ansprüche auf Abgeltung der Überstunden gegenüber der beklagten Partei erhoben hat; eine nähere Detaillierung der Überstunden wurde von der beklagten Partei damals nicht verlangt, sodass ihr nunmehr ein entsprechender Einwand verwehrt ist.

Auch von einer Unschlüssigkeit der Klage kann entgegen der Auffassung der beklagten Partei nicht gesprochen werden. Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung, kurz und vollständig darzulegen, auf welche Tatsachen sie ihre Ansprüche stützt (§ 228 ZPO), dadurch in ausreichender Weise nachgekommen, dass sie über Aufforderung des Erstgerichts Aufstellungen angefertigt und vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, an welchen Tagen sie wieviele Arbeitsstunden erbracht haben will und welche davon ihrer Ansicht nach (als Überstunden) auf das Projekt "Goal" entfallen. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei handelt es sich bei den mit dem Schriftsatz ON 22 vorgelegten Aufstellungen keineswegs um "Beweisurkunden", deren Vorlage ein entsprechendes Prozessvorbringen nicht ersetzen kann. Vielmehr wurden diese Urkunden - wie auch die beklagte Partei erkennt - nachträglich angefertigt, um dem Gerichtsauftrag auf Präzisierung der behaupteten Überstunden nachzukommen. Darüber hinaus hat die klagende Partei auch ausdrücklich erklärt, dass diese Aufstellungen als integrierender Bestandteil ihres Prozessvorbringens zu betrachten seien. Da diese Aufstellungen auch ohne weiteres nachvollziehbar sind, kann von einer mangelnden Schlüssigkeit des Klagevorbringens nicht gesprochen werden. Unerheblich ist, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die betreffende Prozesspartei eine derartige Aufstellung dem Schriftsatz auf gesonderten Blättern (als integrierenden Bestandteil) anschließt, diese Aufstellungen dem Schriftsatz anheftet oder (wörtlich) abschreibt. Entscheidend ist allein, ob erkennbar ist, dass die Aufstellungen Prozessvorbringen enthalten sollen und ob diese ausreichend verständlich sind. Beides ist im vorliegenden Fall zu bejahen.Auch von einer Unschlüssigkeit der Klage kann entgegen der Auffassung der beklagten Partei nicht gesprochen werden. Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung, kurz und vollständig darzulegen, auf welche Tatsachen sie ihre Ansprüche stützt (Paragraph 228, ZPO), dadurch in ausreichender Weise nachgekommen, dass sie über Aufforderung des Erstgerichts Aufstellungen angefertigt und vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, an welchen Tagen sie wieviele Arbeitsstunden erbracht haben will und welche davon ihrer Ansicht nach (als Überstunden) auf das Projekt "Goal" entfallen. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei handelt es sich bei den mit dem Schriftsatz ON 22 vorgelegten Aufstellungen keineswegs um "Beweisurkunden", deren Vorlage ein entsprechendes Prozessvorbringen nicht ersetzen kann. Vielmehr wurden diese Urkunden - wie auch die beklagte Partei erkennt - nachträglich angefertigt, um dem Gerichtsauftrag auf Präzisierung der behaupteten Überstunden nachzukommen. Darüber hinaus hat die klagende Partei auch ausdrücklich erklärt, dass diese Aufstellungen als integrierender Bestandteil ihres Prozessvorbringens zu betrachten seien. Da diese Aufstellungen auch ohne weiteres nachvollziehbar sind, kann von einer mangelnden Schlüssigkeit des Klagevorbringens nicht gesprochen werden. Unerheblich ist, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die betreffende Prozesspartei eine derartige Aufstellung dem Schriftsatz auf gesonderten Blättern (als integrierenden Bestandteil) anschließt, diese Aufstellungen dem Schriftsatz anheftet oder (wörtlich) abschreibt. Entscheidend ist allein, ob erkennbar ist, dass die Aufstellungen Prozessvorbringen enthalten sollen und ob diese ausreichend verständlich sind. Beides ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Stundensatzes. Die beklagte Partei hat deren Richtigkeit während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens niemals konkret in Zweifel gezogen, obwohl ihr eine Überprüfung ohne weiteres möglich war. Der begehrte Stundensatz ist somit im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO als zugestanden anzusehen.Gleiches gilt im Ergebnis für die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Stundensatzes. Die beklagte Partei hat deren Richtigkeit während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens niemals konkret in Zweifel gezogen, obwohl ihr eine Überprüfung ohne weiteres möglich war. Der begehrte Stundensatz ist somit im Sinne des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO als zugestanden anzusehen.

Zutreffend verweist die beklagte Partei in der Sache allerdings darauf, dass im Rahmen der Ermessensübung nach § 273 ZPO - hier für die Frage der (strittigen) Anzahl der von der Klägerin geleisteten Überstunden - die Ergebnisse der gesamten Verhandlung zu berücksichtigen sind, wobei die Tatsacheninstanzen auch gehalten sind, aus dem gewonnenen Beweismaterial - soweit dies eben wegen der Unmöglichkeit, einen strengen Beweis zu führen, möglich ist - Tatsachenfeststellungen zu treffen, die der Betragsfestsetzung nach § 273 ZPO zu Grunde gelegt werden können. Es entspricht nicht dem Zweck des § 273 ZPO, in den in Betracht kommenden Fällen von Tatsachenfeststellungen überhaupt abzusehen, wenn diese geeignet wären, Kriterien für die Ermessensübung zu liefern. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht nur die Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden könne, an welchen Tagen die Klägerin wann ihren Dienst angetreten und wann beendet hat, welche Pausen sie dabei eingehalten und wieviele Stunden sie an den einzelnen Tagen bzw Wochen tatsächlich gearbeitet hat. Obwohl es nach dieser Negativfeststellungen nicht auszuschließen wäre, dass die Klägerin keine einzige Überstunde geleistet hat, hat das Erstgericht seiner Schätzung des Überstundenumfangs dennoch die Prozessbehauptung der Klägerin über 1.300 Überstunden im Zeitraum 11. 11. 1996 bis Juli 1998 zu Grunde gelegt; ähnlich ging das Berufungsgericht vor, das die durchschnittliche monatliche Überstundenanzahl lediglich von 62 auf 60 reduzierte, ohne eine Beweiswiederholung zur Frage der Anzahl der Überstunden durchzuführen. Andererseits ergibt sich aus den Erwägungen des Erstgerichts zur Beweiswürdigung, dass erhebliche Mehrarbeiten der Klägerin evident seien und dass die Klägerin geradezu übermenschliche Arbeitsleistungen erbracht habe, wenn sie auch bei der Erstellung ihrer Aufzeichnungen von falschen Prämissen ausgegangen sei, weshalb diesen Urkunden keine Beweiskraft zuerkannt werden könne. Schon daraus erhellt, dass das Erstgericht mit seiner Negativfeststellung nur ausdrücken wollte, dass ihm völlig exakte Feststellungen über die Überstundenleistungen an jedem einzelnen Tag nicht möglich seien. Angesichts der Ausführungen in der Beweiswürdigung könnte aber durchaus eine ungefähre Feststellung über das Überstundenausmaß, etwa in Form einer in Betracht kommenden Bandbreite oder einer Feststellung der zumindest mit Sicherheit geleisteten Überstunden möglich sein. Erst auf einer solchen Basis - die auch vom Berufungsgericht als Tatfrage überprüfbar ist - käme eine Festsetzung der der Entgeltsberechnung zu Grunde zu legenden Anzahl der Überstunden in Betracht. Dabei wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren auch auf den Einwand der beklagten Partei einzugehen haben, dass sich aus dem Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Teil der behaupteten Überstunden für das Projekt "Goal" zusätzlich zu der gesamten Tätigkeit als Maklerbetreuerin in der Normaldienstzeit geleistet worden sei. Die Feststellungen über den reinen Zeitaufwand für "Goal" (1 bis 1 ½ Halbtage pro Woche im ersten Halbjahr 1997, 2 Tage im zweiten Halbjahr) schließen nicht aus, dass sie ihre Haupttätigkeit auf einen unter der Normalarbeitszeit liegenden Zeitaufwand reduziert haben könnte.Zutreffend verweist die beklagte Partei in der Sache allerdings darauf, dass im Rahmen der Ermessensübung nach Paragraph 273, ZPO - hier für die Frage der (strittigen) Anzahl der von der Klägerin geleisteten Überstunden - die Ergebnisse der gesamten Verhandlung zu berücksichtigen sind, wobei die Tatsacheninstanzen auch gehalten sind, aus dem gewonnenen Beweismaterial - soweit dies eben wegen der Unmöglichkeit, einen strengen Beweis zu führen, möglich ist - Tatsachenfeststellungen zu treffen, die der Betragsfestsetzung nach Paragraph 273, ZPO zu Grunde gelegt werden können. Es entspricht nicht dem Zweck des Paragraph 273, ZPO, in den in Betracht kommenden Fällen von Tatsachenfeststellungen überhaupt abzusehen, wenn diese geeignet wären, Kriterien für die Ermessensübung zu liefern. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht nur die Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden könne, an welchen Tagen die Klägerin wann ihren Dienst angetreten und wann beendet hat, welche Pausen sie dabei eingehalten und wieviele Stunden sie an den einzelnen Tagen bzw Wochen tatsächlich gearbeitet hat. Obwohl es nach dieser Negativfeststellungen nicht auszuschließen wäre, dass die Klägerin keine einzige Überstunde geleistet hat, hat das Erstgericht seiner Schätzung des Überstundenumfangs dennoch die Prozessbehauptung der Klägerin über 1.300 Überstunden im Zeitraum 11. 11. 1996 bis Juli 1998 zu Grunde gelegt; ähnlich ging das Berufungsgericht vor, das die durchschnittliche monatliche Überstundenanzahl lediglich von 62 auf 60 reduzierte, ohne eine Beweiswiederholung zur Frage der Anzahl der Überstunden durchzuführen. Andererseits ergibt sich aus den Erwägungen des Erstgerichts zur Beweiswürdigung, dass erhebliche Mehrarbeiten der Klägerin evident seien und dass die Klägerin geradezu übermenschliche Arbeitsleistungen erbracht habe, wenn sie auch bei der Erstellung ihrer Aufzeichnungen von falschen Prämissen ausgegangen sei, weshalb diesen Urkunden keine Beweiskraft zuerkannt werden könne. Schon daraus erhellt, dass das Erstgericht mit seiner Negativfeststellung nur ausdrücken wollte, dass ihm völlig exakte Feststellungen über die Überstundenleistungen an jedem einzelnen Tag nicht möglich seien. Angesichts der Ausführungen in der Beweiswürdigung könnte aber durchaus eine ungefähre Feststellung über das Überstundenausmaß, etwa in Form einer in Betracht kommenden Bandbreite oder einer Feststellung der zumindest mit Sicherheit geleisteten Überstunden möglich sein. Erst auf einer solchen Basis - die auch vom Berufungsgericht als Tatfrage überprüfbar ist - käme eine Festsetzung der der Entgeltsberechnung zu Grunde zu legenden Anzahl der Überstunden in Betracht. Dabei wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren auch auf den Einwand der beklagten Partei einzugehen haben, dass sich aus dem Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Teil der behaupteten Überstunden für das Projekt "Goal" zusätzlich zu der gesamten Tätigkeit als Maklerbetreuerin in der Normaldienstzeit geleistet worden sei. Die Feststellungen über den reinen Zeitaufwand für "Goal" (1 bis 1 ½ Halbtage pro Woche im ersten Halbjahr 1997, 2 Tage im zweiten Halbjahr) schließen nicht aus, dass sie ihre Haupttätigkeit auf einen unter der Normalarbeitszeit liegenden Zeitaufwand reduziert haben könnte.

Ob für das Schaffen einer in diesem Sinne konkretisierten Feststellungsgrundlage eine Verfahrensergänzung erforderlich ist, ist vom Revisionsgericht nicht zu beurteilen.

Auf das - vom Erstgericht als berechtigt erkannte - Begehren auf Zahlung von S 10.000 als Superprovision im Zusammenhang von Geschäftsabschlüssen mit der R***** Rechtsschutzversicherung kommt die beklagte Partei - wie schon im Berufungsverfahren - nicht mehr zurück. Der Klagsanspruch wird insoweit im zweiten Rechtsgang als berechtigt anzusehen sein, auch wenn ein formelles Teilurteil - wegen der eingewendeten Gegenforderung - nicht erlassen werden kann.

Zur Revision der Klägerin:

Soweit die Klägerin einen Mangel des Berufungsverfahrens darin erblickt, dass sich das Berufungsgericht mit ihrer Rüge der bereits oben dargelegten Negativfeststellung des Erstgerichts nicht ausreichend befasst habe, ist sie auf die Ausführungen zur Revision der beklagten Partei und den dem Erstgericht erteilten Auftrag zu verweisen, konkretere Feststellungen über das (zumindest ungefähre) Ausmaß der geleisteten Überstunden im maßgeblichen Zeitraum zu treffen. Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die nach der Gehaltserhöhung (ab 1. 4. 1998) geleisteten Überstunden seien gemäß § 10 Abs 7 KVI im vollen Ausmaß gesondert zu vergüten, weil die behaupteten Mehrleistungen nicht zur Tätigkeit eines Maklerbetreuers gehörten, kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Soweit dort von Überstunden gesprochen wird, die von den Angestellten dieser Bezugsklassen im Zusammenhang mit der besonderen Art ihrer Tätigkeit üblicherweise geleistet werden müssen, so wird damit auf die typische zeitliche Mehrbelastung derartiger Dienstnehmer in höheren Funktionen verwiesen. Inwieweit die Klägerin über diese Zeiten hinaus weitere ("echte") Überstunden (für das Projekt "Goal") geleistet hat, wird vom Erstgericht bei Ermittlung der insgesamt geleisteten Überstunden (zumindest näherungsweise) festzustellen sein.Soweit die Klägerin einen Mangel des Berufungsverfahrens darin erblickt, dass sich das Berufungsgericht mit ihrer Rüge der bereits oben dargelegten Negativfeststellung des Erstgerichts nicht ausreichend befasst habe, ist sie auf die Ausführungen zur Revision der beklagten Partei und den dem Erstgericht erteilten Auftrag zu verweisen, konkretere Feststellungen über das (zumindest ungefähre) Ausmaß der geleisteten Überstunden im maßgeblichen Zeitraum zu treffen. Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die nach der Gehaltserhöhung (ab 1. 4. 1998) geleisteten Überstunden seien gemäß Paragraph 10, Absatz 7, KVI im vollen Ausmaß gesondert zu vergüten, weil die behaupteten Mehrleistungen nicht zur Tätigkeit eines Maklerbetreuers gehörten, kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Soweit dort von Überstunden gesprochen wird, die von den Angestellten dieser Bezugsklassen im Zusammenhang mit der besonderen Art ihrer Tätigkeit üblicherweise geleistet werden müssen, so wird damit auf die typische zeitliche Mehrbelastung derartiger Dienstnehmer in höheren Funktionen verwiesen. Inwieweit die Klägerin über diese Zeiten hinaus weitere ("echte") Überstunden (für das Projekt "Goal") geleistet hat, wird vom Erstgericht bei Ermittlung der insgesamt geleisteten Überstunden (zumindest näherungsweise) festzustellen sein.

Dass Entgeltansprüche der Klägerin für Überstunden nicht nach § 10 Abs 6 KVI verfallen sind, wurde bereits bei Behandlung der Revision der beklagten Partei näher dargelegt. Die Frage einer Unterbrechung der Verfallsfrist wegen eines Anerkenntnisses der beklagten Partei bzw einer Hemmung infolge von Vergleichsverhandlungen stellt sich daher gar nicht. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Klägerin, durch die Abschlagszahlung von S 35.000 im Mai 1998 habe die beklagte Partei einen Entgeltsanspruch für Mehrarbeit im Ausmaß von 900 Überstunden konstitutiv anerkannt. Nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen hat die beklagte Partei zur Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, 900 Überstunden geleistet zu haben, keine Stellungnahme abgegeben. Auch wenn beiden Seiten klar war, dass mit dieser Zahlung "nicht der gesamte Arbeitsaufwand" abgegolten sein konnte, so blieb doch offen, von welchem tatsächlichen Stundenaufwand bei einer endgültigen Erledigung auszugehen sein würde; keinesfalls hat Direktor E***** zum Ausdruck gebracht, dass er für die beklagte Partei Entgeltansprüche gerade für 900 Überstunden anerkennen wolle. Auf die ursprünglich begehrte Abfertigung von weiteren S 116.676 kommt die Klägerin in ihrer Revision nicht mehr zurück, sodass die insoweit klageabweisende Entscheidung der Vorinstanzen schon deshalb als Teilurteil aufrecht zu erhalten war.Dass Entgeltansprüche der Klägerin für Überstunden nicht nach Paragraph 10, Absatz 6, KVI verfallen sind, wurde bereits bei Behandlung der Revision der beklagten Partei näher dargelegt. Die Frage einer Unterbrechung der Verfallsfrist wegen eines Anerkenntnisses der beklagten Partei bzw einer Hemmung infolge von Vergleichsverhandlungen stellt sich daher gar nicht. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Klägerin, durch die Abschlagszahlung von S 35.000 im Mai 1998 habe die beklagte Partei einen Entgeltsanspruch für Mehrarbeit im Ausmaß von 900 Überstunden konstitutiv anerkannt. Nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen hat die beklagte Partei zur Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, 900 Überstunden geleistet zu haben, keine Stellungnahme abgegeben. Auch wenn beiden Seiten klar war, dass mit dieser Zahlung "nicht der gesamte Arbeitsaufwand" abgegolten sein konnte, so blieb doch offen, von welchem tatsächlichen Stundenaufwand bei einer endgültigen Erledigung auszugehen sein würde; keinesfalls hat Direktor E***** zum Ausdruck gebracht, dass er für die beklagte Partei Entgeltansprüche gerade für 900 Überstunden anerkennen wolle. Auf die ursprünglich begehrte Abfertigung von weiteren S 116.676 kommt die Klägerin in ihrer Revision nicht mehr zurück, sodass die insoweit klageabweisende Entscheidung der Vorinstanzen schon deshalb als Teilurteil aufrecht zu erhalten war.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E66795 9ObA155.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00155.02P.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20020904_OGH0002_009OBA00155_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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