TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/26 2005/01/0573

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Juli 2005, Zl. 0/912-18101/8-2005, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (StbG) iVm § 10 Abs. 1 Z.1 , Abs. 4 und 5 leg.cit" ab.

Begründend führte sie - zusammengefasst - aus, der Beschwerdeführer sei zwar seit dem Jahr 1994 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, habe sich jedoch vom 3. Mai 2000 bis 1. Jänner 2001, vom 31. Jänner 2001 bis 27. Dezember 2002 und vom 31. August 2003 bis 13. Dezember 2003 durchgehend bei seiner Ehefrau und seinen Kindern im Kosovo aufgehalten. In diesen Zeiträumen sei er in Österreich nicht sozialversichert gewesen und habe kein aufrechtes Arbeitsverhältnis gehabt; sein Familienleben habe während dessen ausschließlich im Kosovo stattgefunden, wo er auch ein eigenes Haus besitze. In Österreich habe er hingegen keine eigene Wohnung, sondern halte sich bei seinem Bruder in dessen Mietwohnung auf. Die belangte Behörde sei daher zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in den (langen) Zeiträumen, in denen er bei seiner Familie im Kosovo gelebt habe, in Österreich nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt habe. Auch sei er - nach Beendigung der Auslandsaufenthalte - nicht wieder zu seinem bisherigen Arbeitgeber "zurückgekehrt", sondern er sei vor der Abreise und nach der Rückkehr jeweils von anderen Arbeitgebern beschäftigt worden. Der Beschwerdeführer erfülle daher weder das (zwingende) Verleihungserfordernis eines zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG, noch eines solchen in der Dauer von sechs Jahren gemäß § 10 Abs. 4 StbG, weshalb sein Einbürgerungsansuchen abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde weist zunächst richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht erst seit dem Jahr 1994, sondern schon seit dem Jahr 1992 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist. Diese Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat jedoch - wie noch auszuführen sein wird - auf das Verfahrensergebnis keinen Einfluss.

Im Folgenden beschäftigt sich die Beschwerde vor allem mit der beruflichen und persönlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich und hält in rechtlicher Hinsicht fest, es könne dem § 10 StbG nicht entnommen werden, dass ein Verleihungswerber durchgehend in Österreich beschäftigt sein müsse.

Damit verkennt die Beschwerde, dass die belangte Behörde die Abweisung des Einbürgerungsgesuches des Beschwerdeführers weder mit mangelnder Integration noch mit dem Argument einer nicht durchgehenden Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begründet hat. Sie hat sich vielmehr darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer das (zwingende) Verleihungserfordernis eines zehn- oder zumindest sechsjährigen ununterbrochenen Haupwohnsitzes im Bundesgebiet (im Sinne der hier anzuwendenden § 10 Abs. 1 Z 1 bzw. § 10 Abs. 4 Z 1 StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006) nicht erfüllt, weil er sich in den zuvor angeführten Zeiträumen bei seiner Familie im Kosovo aufgehalten und dabei seinen Lebensmittelpunkt in Österreich jeweils aufgegeben habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Rechtsfragen zuletzt mehrfach beschäftigt und die entscheidenden Kriterien für die Beurteilung, ob von einer "Unterbrechung des Haupwohnsitzes" in Österreich bei vorübergehenden Auslandesaufenthalten des Verleihungswerbers auszugehen ist, im Einzelnen dargelegt (vgl. dazu vor allem das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2004/01/0266, mwN, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; diesem folgend die hg. Erkenntnisse jeweils vom 9. Mai 2006, Zlen. 2003/01/0157, 2003/01/0252, 2003/01/0587, 2004/01/0148, 2004/01/0313; weiters vom 8. Juni 2006, Zlen. 2003/01/0135 und 2005/01/0252, sowie vom 27. Februar 2007, Zl. 2004/01/0588).

Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer während der Zeiten seiner Auslandsaufenthalte den Lebensmittelpunkt in Österreich sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht aufrecht erhalten hat. Das hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers - wie oben dargestellt - verneint. Dem hält die Beschwerde lediglich entgegen, der Wille des Beschwerdeführers, seinen Hauptwohnsitz in Österreich zu belassen, habe auch während der Auslandsaufenthalte vorgelegen. Dabei übersieht die Beschwerde dass der bloße Wille des Beschwerdeführers, den Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht ausreichte, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich - wie von der Behörde festgestellt - nicht (mehr) gegeben waren (vgl. auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, mwN). Die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe "seine Wohnung nie aufgegeben" ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, die aus diesem Grund keine Beachtung finden kann. Das gilt auch für das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer habe "durchgehend ein Fahrzeug in Österreich angemeldet" gehabt, was im Übrigen für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um einen Lebensmittelpunkt in Österreich beizubehalten. Auf die Motive für die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers (gemeint die in der Beschwerde behauptete Pflege der Ehefrau) kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005010573.X00

Im RIS seit

18.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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