TE OGH 2002/9/5 10NdS2/02

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine G***** , derzeitiger Aufenthalt:

*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Anstelle des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht wird zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. 3. 2002 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. In ihrer beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten, gegen diesen Bescheid gerichteten Klage beantragte die in Deutschland hauptgemeldete Klägerin die Delegierung des Landesgerichtes St. Pölten. Sie habe in R*****, wo ihre Mutter ansässig sei, einen Nebenwohnsitz und halte sich dort auch derzeit wieder für einige Wochen auf. Da außerdem der Klagevertreter (Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld) und die beklagte Partei beide in Wien ansässig seien, würde durch die Delegation eine enorme Verkürzung der Zufahrtswege eintreten, sodass es iS einer Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduktion sinnvoll erscheine, die Klage an das Landesgericht St. Pölten zu überweisen. Das Landesgericht Linz spricht sich für eine Entscheidung iSd Antrages aus; die Beklagte ist dem Delegierungsantrag nicht entgegengetreten.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegation der Sozialrechtssache an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht anstelle des nach §§ 3, 7 Abs 2 Z 1 ASGG (nach Wahl der Versicherten) zuständigen Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht erscheint aus den von der Klägerin genannten Gründen tatsächlich zweckmäßig, weil sie geeignet ist zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit sowie zu einer Verbilligung des Rechtsstreits beizutragen.Die Delegation der Sozialrechtssache an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht anstelle des nach Paragraphen 3,, 7 Absatz 2, Ziffer eins, ASGG (nach Wahl der Versicherten) zuständigen Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht erscheint aus den von der Klägerin genannten Gründen tatsächlich zweckmäßig, weil sie geeignet ist zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit sowie zu einer Verbilligung des Rechtsstreits beizutragen.

Anmerkung

E66596 10NdS2.02-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010NDS00002.02.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20020905_OGH0002_010NDS00002_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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