TE OGH 2002/9/6 2Nc101/02d

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Veröffentlicht am 06.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika P*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei H***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 9.364,46 und Feststellung, über den Delegierungsantrag der Klägerin in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.

Text

Begründung:

Am 25. 7. 1999 ereignete sich im Schweizer Kanton Graubünden ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin eines Motorrades und Gerhard P*****, der ebenfalls ein Motorrad lenkte, beteiligt waren. Das von Gerhard P***** gelenkte Motorrad war bei der beklagten Partei haftpflichtversichert.

Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges am Zustandekommen des Unfalls begehrt die Klägerin mit der beim Erstgericht als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten eingebrachten Klage den Ersatz ihrer unfallskausalen Schäden, die sie mit EUR 9.364,46 bezifferte, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Unfall. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich auf zwei Zeugen und ihre Parteienvernehmung. Gleichzeitig beantragte sie, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren, wofür Zweckmäßigkeitsgründe sprächen. Alle Beweismittel befänden sich nämlich im Sprengel dieses Gerichtes. Die Einvernahme der beklagten Partei könne entfallen, da sie zum Unfallshergang nichts aussagen könne. Die in weiterer Folge einzuholenden Sachbefunde könnten ebenfalls vor dem Landesgericht Feldkirch bewerkstelligt werden. Sie, die Klägerin, könne sich ebenfalls in Vorarlberg von entsprechenden Sachverständigen untersuchen lassen, die ihr Gutachten vor dem Landesgericht Feldkirch erörtern könnten.

Die Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus, da die örtlichen Verhältnisse in den beizuschaffenden Polizeiakten ausreichend dargelegt seien; von einem ortsansässigen Sachverständigen könne eine Skizze erstellt werden, die dann vor dem erkennenden Gericht den Vernehmungen zu Grunde gelegt werden könne. Der Akt sei ohnedies teilweise im Wege der Rechtshilfe zu erledigen, da die Ladung des deutschen Lenkers (eines am Unfallsgeschehen beteiligten Autobusses) vor dem erkennenden Gericht nicht verfügt werden könne. Das Landesgericht für ZRS Wien legte den Akt mit dem Bemerken vor, es spreche sich aus den von der Klägerin angeführten Gründen für eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete. Dies trifft zwar hier für das Landesgericht Feldkirch nicht zu, doch ist die Verhandlung und Entscheidung durch dieses Gericht im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die zu vernehmenden Zeugen wie die Klägerin selbst im Sprengel dieses Gerichts wohnen und daher leichter zu diesem Gericht zureisen können. Auch die übrigen, von der Klägerin in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen sind zutreffend. Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht Feldkirch durchgeführt werden (vgl RIS-Justiz RS0108909).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete. Dies trifft zwar hier für das Landesgericht Feldkirch nicht zu, doch ist die Verhandlung und Entscheidung durch dieses Gericht im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die zu vernehmenden Zeugen wie die Klägerin selbst im Sprengel dieses Gerichts wohnen und daher leichter zu diesem Gericht zureisen können. Auch die übrigen, von der Klägerin in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen sind zutreffend. Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht Feldkirch durchgeführt werden vergleiche RIS-Justiz RS0108909).

Anmerkung

E66741 2Nc101.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020NC00101.02D.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20020906_OGH0002_0020NC00101_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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