Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Marianna A*****, und 2. Christian A*****, beide vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Räumung, über den am 7. August 2002 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Berichtigungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht vom 8. Juli 2002, 7 Ob 147/02x, werden wie folgt berichtigt:
Im Kopf der Entscheidung hat es anstelle von "Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes als weitere Richter in der Rechtssache ..." richtig zu lauten:
"Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache ..."
Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die offenbare Unrichtigkeit ist durch Anführen der Senatsmitglieder im Kopf des Beschlusses nach § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen.Die offenbare Unrichtigkeit ist durch Anführen der Senatsmitglieder im Kopf des Beschlusses nach Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.
Anmerkung
E68171 7Ob147.02x-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00147.02X.0909.000Dokumentnummer
JJT_20020909_OGH0002_0070OB00147_02X0000_000