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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg;Norm
ABGB §140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des RM in F, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Bahnhofstraße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. Juli 2003, Zl. 3-40-02/03/E9, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 389,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1998 (in der Folge: SHG), verpflichtet, für seinen Sohn Markus aufgewendete Kosten der Sozialhilfe
"-
für den Zeitraum vom 1. 4. 2001 bis 31. 12. 2001 in der Höhe von monatlich 295,00 EUR,
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für den Zeitraum vom 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2002 in der Höhe von monatlich 293,00 EUR und
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für den Zeitraum vom 1. 1. 2003 bis 28. 2. 2003 in der Höhe von monatlich 293,00 EUR,
somit insgesamt 6.757,00 EUR zu ersetzen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, der am 27. Jänner 1968 geborene Sohn des Beschwerdeführers habe nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule eine Mechanikerlehre absolviert und vom 1. März 1987 bis zum 31. Juli 1987 als Mechanikergeselle gearbeitet. In der Folge habe er sich mit Photographieren beschäftigt und in der Zeit vom 2. Jänner 1989 bis 30. Juni 1989 bei einer Photofirma in D. gearbeitet. Nach einer Tätigkeit als freier Photograph habe er sich von Juli 1989 bis Oktober 1991 in München aufgehalten. Danach sei er wieder zu seinen Eltern nach F. zurückgekehrt, habe jedoch keine Beschäftigung mehr angenommen. Im Juli 1998 sei er aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Der Sohn des Beschwerdeführers habe im Zeitraum vom 16. September 1998 bis zum 31. März 2001 von der Bezirkshauptmannschaft F. Sozialhilfe bezogen. Seit April 2001 wohne er in B. in einer ca. 34 m2 großen Wohnung. Mit Eingabe vom 3. April 2001 habe er bei der Bezirkshauptmannschaft B. um die Gewährung von Sozialhilfe ersucht. Begründet sei dieser Antrag im Wesentlichen damit worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen (Morbus Meulengracht und chronische Psychose, wodurch er nicht belastbar sei). Der Sohn des Beschwerdeführers verfüge weder über Vermögen noch über Einkünfte. Da er auf Grund der vorgelegten nervenfachärztlichen Zeugnisse und amtsärztlichen Untersuchungen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. ab 1. April 2001 Sozialhilfe gewährt worden. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. März 2003 sei daraufhin der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zum Ersatz der aufgewendeten Sozialhilfekosten verpflichtet worden.
In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, sein Sohn habe vorsätzlich seine Erwerbsfähigkeit dadurch beschränkt, dass er seinen erlernten und tatsächlich ausgeübten Beruf grundlos aufgegeben und es über mehr als ein Jahrzehnt absichtlich unterlassen habe, für sich selbst aufzukommen und einem Erwerb nachzugehen, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit dazu gefehlt habe. Dies habe dazu geführt, dass er aus der elterlichen Wohnung habe ausziehen müssen, da ihn die Eltern nicht weiter hätten unterstützen wollen. Anlässlich seines Auszuges habe er dem Beschwerdeführer gegenüber erklärt, dass er nunmehr Sozialhilfe beantragen werde und der Vater (der Beschwerdeführer) dann "bezahlen müsse". Soweit das unterhaltsberechtigte Kind seine eigene Erwerbsfähigkeit absichtlich beschränke, sei es unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als läge diese Beschränkung nicht vor. Der Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers keine Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben habe, belege, dass er es vom Jahre 1987 bis zum Jahr 2001 schuldhaft unterlassen habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das nervenfachärztliche Zeugnis vom 12. April 2001, welches die Erwerbsunfähigkeit bestätige, gebe die persönliche Meinung des behandelnden Arztes wieder und sei objektiv unrichtig. Es sei weder zweckmäßig noch zulässig, die Beurteilungen des eigenen Arztes den Feststellungen zur Frage des Gesundheitszustandes zu Grunde zu legen. Im Hinblick auf die Vorgeschichte seines Sohnes, welcher in der Vergangenheit bewiesen habe, dass er offensichtlich arbeitsunwillig sei, wäre es erforderlich gewesen, durch einen unabhängigen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie den objektiven Gesundheitszustand zu überprüfen und festzustellen.
Nach einer chronologischen Darstellung der Entwicklung des Gesundheitszustandes des Sohnes des Beschwerdeführers ab September 1991 führte die belangte Behörde begründend aus, sie habe zur Frage, ob der Sohn des Beschwerdeführers infolge einer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. April 2001 bis 28. Februar 2003 gehindert gewesen sei, ein amtsärztliches Gutachten vom 14. Mai 2003 eingeholt. Dieses habe sich auf die Erhebungen der Erstbehörde, insbesondere die angeführten amtsärztlichen Untersuchungen sowie nervenfachärztliche Bescheinigungen und die im Akt erliegenden Rezepte gestützt. Nach einer Erläuterung der medizinischen Begriffsbestimmungen und der verschriebenen Medikamente sei der Amtsarzt zur Auffassung gelangt, dass der Sohn des Beschwerdeführers infolge einer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. April 2001 bis zum 28. Februar 2003 gehindert gewesen sei. Auf Grund der vorliegenden Akten, der Stellungnahmen zweier Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie und mehrerer amtsärztlicher Stellungnahmen könne daher als gesichert angesehen werden, dass der Sohn des Beschwerdeführers zumindest seit Juni 2000 an einer "psychiatrischen Erkrankung" leide, die sich in unterschiedlichen Symptomenkomplexen, wie Angst und Wahnsymptomatik sowie auch schizoaffektive Störungen umfassend, äußere. Eine regelmäßige hochdosierte medikamentöse Therapie (verfolgbar durch die im Akt erliegenden Verschreibungen von Medikamenten) sei zur Eindämmung der Symptomatik seit diesem Zeitpunkt erforderlich.
Nach Wiedergabe des § 10 SHG und der dazu ergangenen Rechtsprechung vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, es ergäben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn des Beschwerdeführers gerade deshalb keiner geregelten Arbeit nachgegangen und auf Grund seines Lebenswandels in einen schlechten Gesundheitszustand verfallen sei, um seine Leistungsfähigkeit auszuschalten, damit sein Vater (Beschwerdeführer) möglichst lange Unterhalt zu zahlen habe. Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruches sei daher nicht anzunehmen. Der Sohn des Beschwerdeführers sei nach den Feststellungen der Erstbehörde vielmehr seit mehreren Jahren in ärztlicher Betreuung, sodass ihm auch nicht vorzuwerfen sei, er würde sich vorsätzlich und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise einer zumutbaren Behandlung entziehen und sich nicht bemühen, seine Situation hinsichtlich einer möglichen Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
Zum Berufungsantrag des Beschwerdeführers, einen medizinischen "Sachbefund" durch einen unabhängigen Facharzt für Psychiatrie zum Beweis dafür einzuholen, dass bei seinem Sohn keine Erkrankung vorliege, welche seine Erwerbsunfähigkeit seit dem 3. April 2001 bedinge bzw. bei ihm keine Erkrankung vorliege, welche über die Dauer von fast zwei Jahren behandlungsresistent geblieben sei, sei zu sagen, dass dieses Vorbringen nicht erkennen lasse, warum das Fachwissen der medizinischen Amtssachverständigen der Behörde sowie der befassten Fachärzte für Psychiatrie nicht ausreiche und es daher weiterer Gutachten bedürfe. Der Gesundheitszustand des Sohnes des Beschwerdeführers sei wiederholt von unterschiedlichen Amtsärzten und zwei Fachärzten für Psychiatrie beurteilt worden, was ausreichend und schlüssig dokumentiere, dass es eines fachlich begründeten Vorbringens bedurft hätte, um die beantragten fachärztlichen Gutachten notwendig erscheinen zu lassen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht, allfällige Gegengutachten vorzulegen. Im Zusammenhang mit einer über Jahre andauernden Krankheit sei die Entwicklung des Krankheitszustandes der betreffenden Person im gebotenen Maße zu berücksichtigen. Aus der vorliegenden Krankengeschichte ergebe sich, dass sich der gesundheitliche Zustand des Sohnes des Beschwerdeführers zunehmend verschlechtert habe. Richtig sei, dass ein medizinischer Amtssachverständiger in einem Gutachten vom 21. Oktober 1998 zum Ergebnis gelangt sei, dass sich keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit ergeben würden. Entscheidend im gegenständlichen Verfahren sei jedoch die Frage, ob beim Sohn des Beschwerdeführers in der Zeit, für die Ersatz der Sozialhilfeleistungen begehrt werde, eine Krankheit vorgelegen sei, die eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Auf Grund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen stehe fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers infolge einer Krankheit an der Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. April 2001 bis zum 28. Februar 2003 gehindert gewesen sei, weshalb die Unterhaltspflicht seines Vaters (des Beschwerdeführers) bestehe. Dieser sei daher zum Ersatz der für seinen Sohn aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe im angeführten Ausmaß verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 10 SHG in der im Beschwerdefall geltenden Fassung LGBl. Nr. 1/1998 haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen.
Für das Ausmaß der Ersatzpflicht ist demnach entscheidend, ob Sozialhilfeleistungen zur Deckung des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden und ob bzw. in welchem Ausmaß die Unterhaltspflicht besteht. Das Bestehen und das Ausmaß der Unterhaltspflicht ist dabei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Nicht selbsterhaltungsfähige Kinder haben gemäß § 140 ABGB gegen ihre Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anteilig beizutragen hat. Eine wesentliche Voraussetzung für den Kindesunterhalt ist das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit. Fällt die erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit durch längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung aus Krankheitsgründen wieder weg, kommt es zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht infolge Rechtsmissbrauches dann kein Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn es durch vorsätzliches Verhalten die durch den Unterhalt abzusichernden Bedürfnisse erst schafft oder die Erzielung eigener Einkünfte beeinträchtigt. Soweit das unterhaltsberechtigte Kind seine eigene Erwerbsunfähigkeit absichtlich beschränkt, ist es unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als läge diese Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht vor. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben, wenn das Kind infolge einer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, und zwar auch dann, wenn die Krankheit auf von ihm selbst zu vertretende Handlungen zurückgeführt werden kann, es sei denn, es liege der oben beschriebene Missbrauchsfall vor (vgl. dazu das unter Hinweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 1994, 7 Ob 577/94, ergangene Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 99/11/0317).
Der Beschwerdeführer bestreitet das Wiederaufleben seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn, da dieser nicht ohne eigenes Verschulden die Selbsterhaltungsfähigkeit verloren habe. Sein Sohn habe in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis zum 1. April 2001 keine Berufstätigkeit ausgeübt und daher in einem Zeitraum von knapp zwölf Jahren keinerlei Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Krankengeld, Notstandshilfe und weitere Versicherungsleistungen erworben. Hätte er solche Leistungsansprüche durch eine Berufstätigkeit vor dem 1. April 2001 erworben, hätte er aus diesen Leistungen seinen Lebensunterhalt in der Folge problemlos decken können.
Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass es nicht auf die Umstände ankommt, unter denen der Hilfeempfänger in die Notlage gelangt ist. Auch wenn dieser aus eigenem Verschulden bzw. durch eine früher bestandene Arbeitsunwilligkeit in die Notlage gelangt wäre, wäre dies rechtlich ohne Bedeutung (vgl. dazu etwa das zum Wr. Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/11/0015).
Zum Vorbringen der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Feststellungen im Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers wendet, ist Folgendes zu sagen:
Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung liegt ein Unterhaltsanspruch des Kindes auch dann vor, wenn dessen Krankheit auf von ihm selbst zu vertretende Handlungen zurückgeführt werden kann, es sei denn, es liegt der Missbrauchsfall vor, dass sich das Kind durch vorsätzliches Verhalten die durch den Unterhalt abzusichernden Bedürfnisse erst schafft oder die Erzielung eigener Einkünfte beeinträchtigt.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde besteht keinerlei Hinweis dafür, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers vorsätzlich in einen schlechten Gesundheitszustand gebracht hat, um seine Leistungsfähigkeit auszuschalten. Wenn die belangte Behörde daher eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruches verneint hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dem angefochtenen Bescheid seien keine Feststellungen zu entnehmen, aus denen sich ergäbe, dass sein Sohn seit 1. April 2001 nicht selbsterhaltungsfähig sei, so ist er darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde davon ausging, dass sein Sohn weder über Vermögen noch über Einkünfte verfügt. Das ist insofern nicht zu beanstanden, als dieser Umstand Voraussetzung dafür war, dass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. ab 1. April 2001 überhaupt Sozialhilfe gewährt werden durfte.
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er die Auffassung vertritt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ohne Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung gelangt sei, dass sein Sohn seit 1. April 2001 aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig sei.
Die belangte Behörde hat zur Beurteilung dieser Frage ein amtsärztliches Gutachten eingeholt, das sich auf bereits erfolgte amtsärztliche Untersuchungen sowie nervenfachärztliche Bescheinigungen und die Verschreibungen verschiedener Medikamente gestützt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, warum das Fachwissen des Amtssachverständigen nicht ausreichen solle, den Gesundheitszustand seines Sohnes in den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiten ohne dessen persönliche Untersuchung beurteilen zu können.
Da im Beschwerdefall im Wesentlichen die Beurteilung eines in der Vergangenheit gelegenen Gesundheitszustandes in Rede stand, ist auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin zu erblicken, dass sich der Gutachter diesbezüglich - ohne persönliche Untersuchung des Sohnes des Beschwerdeführers - lediglich auf die für den streitgegenständlichen Zeitraum vorliegenden nervenfachärztlichen Bestätigungen und amtsärztlichen Gutachten sowie die im Akt erliegenden Verschreibungen einschlägiger Medikamente gestützt hat. Im Übrigen wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargetan.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 26. März 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100229.X00Im RIS seit
13.06.2007