TE OGH 2002/9/9 7Ob84/02g

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Veröffentlicht am 09.09.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O***** (20 S 22/98f des Landesgerichtes Wels) gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen (restlich) EUR 28.838,70 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. Februar 2002, GZ 1 R 186/99z-26, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. Juli 1999, GZ 1 Cg 172/98h-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 4. 2. 1998 wurde zu 20 S 22/98f das Konkursverfahren über das Vermögen der O*****gesmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Mit der am 27. 7. 1998 eingebrachten und in der Folge mehrfach eingeschränkten bzw modifizierten Klage begehrte der Kläger zuletzt (ON 12), dass der zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Bank am 28. 2. 1996 abgeschlossene Zessions- sowie Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch sämtliche zwischen 4. 2. 1997 und der Konkurseröffnung gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs unwirksam seien (Pkt 1. des Klagebegehrens), sowie weiters die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger binnen 14 Tagen S 794.646, samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen (Pkt 2.).

Das Erstgericht erklärte alle zwischen dem 4. 2. 1997 und dem 4. 2. 1998 gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die im Zeitraum von 13. 2. 1997 bis 30. 6. 1998 am gemeinschuldnerischen Konto bei der beklagten Partei eingegangene Zahlungen von insgesamt S 179.578,04 gegenüber den Gläubigern in Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin für unwirksam; weiters wurde die beklagte Partei für schuldig erkannt, dem Kläger binnen 14 Tagen S 179.578,04 sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren, den zwischen den der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am 28. 2. 1996 geschlossenen Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch (sofern darüber nicht durch die Stattgebung des Klagebegehrens bereits abgesprochen wurde) sämtliche zwischen dem 4. 2. 1997 und 4. 2. 1998 gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unwirksam zu erklären und die beklagte Partei zur Zahlung von weiteren S 615.068,70 zu verpflichten, wies es ab.

Das von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang lediglich der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab.

Der von der klagenden Partei angerufene Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf den Aufhebungsbeschluss 7 Ob 140/00i (ON 25 = ecolex 2001, 907 [Kajaba] = ZIK 2002/31) verwiesen werden, in dem auch der nach wie vor maßgebliche Sachverhalt zusammenfassend dargestellt ist (Seite 5 bis 7 der Entscheidung).

Im zweiten Rechtsgang gab das Berufungsgericht der Berufung der

beklagten Partei nicht, jedoch jener des Klägers Folge und änderte

das bekämpfte Ersturteil dahin ab, dass es unter Einschluss seines

rechtskräftigen und seines bestätigten Teiles insgesamt (Pkt I.1.)

sämtliche zwischen dem 4. 2. 1997 und dem 4. 2. 1998 gesetzten

Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend

1997     im Betrag

13.02.   S     5.780,10

20.02.   S     7.290,66

27.02.   S    38.973,09

06.03.   S     9.163,29

13.03.   S    62.400,34

20.03.   S   110.285,14

27.03.   S    38.219,12

03.04.   S    24.128,59

10.04.   S    60.123,41

17.04.   S    77.605,02

24.04.   S    32.189,18

30.04.   S    34.360,09

07.05.   S    30.167,60

15.05.   S    19.001,05

22.05.   S    86.415,27

05.06.   S     6.255,46

12.06.   S    10.161,13

19.06.   S    19.985,92

26.06.   S    31.471,48

03.07.   S       457,10

10.07.   S     1.431,00

17.07.   S    17.394,50

24.07.   S     3.361,00

28.08.   S     5.972,70

18.09.   S       440,00

30.10.   S       561,54

13.11.   S     1.499,00

18.12.   S       428,26

1998 [rechtskräftig]

05.02.   S    20.461,00

04.03.   S     1.078,20

07.04.   S       286,80

05.05.   S     1.442,00

24.06.   S       286,80

30.06.   S     1.454,33

23.09.   S    20.996,70

02.10.   S     1.624,60

13.11.   S       937,97

21.12.   S     1.758,40

31.12.   S     3.848,00

1999 [rechtskräftig]

15.02.   S       719,00

22.02.   S     1.006,50

01.03.   S     3.225,40

am Konto Nr. 7,674.419 bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs für unwirksam erklärte; weiters (Pkt I.2.) erkannte das Berufungsgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 43.694,05 (= S 601.243,19) samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen.am Konto Nr. 7,674.419 bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs für unwirksam erklärte; weiters (Pkt römisch eins.2.) erkannte das Berufungsgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 43.694,05 (= S 601.243,19) samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, dass der zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am 28. 2. 1996 abgeschlossene Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin für unwirksam erklärt werde, sowie die beklagte Partei weiters schuldig sei, dem Kläger weitere EUR 14.055,18 (entspricht S 193.403,49) samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen, wurde - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO (angesichts der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung des erkennenden Senates und auch sonst ausreichend und einhellig vorhandener oberstgerichtlicher Judikatur einerseits sowie des Umstandes, dass die nunmehrige Entscheidung lediglich der Einzelfallgerechtigkeit diene, andererseits) nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei insoweit, als sie zur Zahlung eines EUR 4.296,83 sA (= S 59.125,67 sA) übersteigenden Betrages verurteilt wurde, sohin im Umfang der vor Konkurseröffnung (am 4. 2. 1998) erfolgten Zahlungseingänge von EUR 39.397,22 (= S 542.117,50) sA, eine außerordentliche Revision, in eventu "Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision" mit dem Begehren, in Stattgebung des Rechtsmittels das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren mit Ausnahme der Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die ab 5. 2. 1998 am Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen und mit Ausnahme eines Betrages von EUR 4.296,83 sA abgewiesen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit Beschluss vom 22. 5. 2002, 7 Ob 84/02g, wies der Oberste Gerichtshof die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei hinsichtlich der Zahlungspositionen laut Pkt. I 1 des Urteils des Berufungsgerichtes im Betrag von S 5.780,10 (13. 2. 1997), S 7.290,66 (20. 2. 1997), S 38.973,09 (27. 2. 1997), S 9.163,29 (6. 3. 1997), S 38.219,12 (27. 3. 1997), S 24.128,59 (3. 4. 1997), S 32.189,18 (24. 4. 1997), S 34.360,09 (30. 4. 1997), S 30.167,60 (7. 5. 1997), S 19.001,05 (15. 5. 1997), S 6.255,46 (5. 6. 1997), S 10.161,13 (12. 6. 1997), S 19.985,92 (19. 6. 1997), S 31.471,48 (26. 6. 1997), S 457,10 (3. 7. 1997), S 1.431 (10. 7. 1997), S 17.394,50 (17. 7. 1997), SDas Mehrbegehren, dass der zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am 28. 2. 1996 abgeschlossene Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin für unwirksam erklärt werde, sowie die beklagte Partei weiters schuldig sei, dem Kläger weitere EUR 14.055,18 (entspricht S 193.403,49) samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen, wurde - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (angesichts der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung des erkennenden Senates und auch sonst ausreichend und einhellig vorhandener oberstgerichtlicher Judikatur einerseits sowie des Umstandes, dass die nunmehrige Entscheidung lediglich der Einzelfallgerechtigkeit diene, andererseits) nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei insoweit, als sie zur Zahlung eines EUR 4.296,83 sA (= S 59.125,67 sA) übersteigenden Betrages verurteilt wurde, sohin im Umfang der vor Konkurseröffnung (am 4. 2. 1998) erfolgten Zahlungseingänge von EUR 39.397,22 (= S 542.117,50) sA, eine außerordentliche Revision, in eventu "Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision" mit dem Begehren, in Stattgebung des Rechtsmittels das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren mit Ausnahme der Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die ab 5. 2. 1998 am Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen und mit Ausnahme eines Betrages von EUR 4.296,83 sA abgewiesen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit Beschluss vom 22. 5. 2002, 7 Ob 84/02g, wies der Oberste Gerichtshof die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei hinsichtlich der Zahlungspositionen laut Pkt. römisch eins 1 des Urteils des Berufungsgerichtes im Betrag von S 5.780,10 (13. 2. 1997), S 7.290,66 (20. 2. 1997), S 38.973,09 (27. 2. 1997), S 9.163,29 (6. 3. 1997), S 38.219,12 (27. 3. 1997), S 24.128,59 (3. 4. 1997), S 32.189,18 (24. 4. 1997), S 34.360,09 (30. 4. 1997), S 30.167,60 (7. 5. 1997), S 19.001,05 (15. 5. 1997), S 6.255,46 (5. 6. 1997), S 10.161,13 (12. 6. 1997), S 19.985,92 (19. 6. 1997), S 31.471,48 (26. 6. 1997), S 457,10 (3. 7. 1997), S 1.431 (10. 7. 1997), S 17.394,50 (17. 7. 1997), S

3.361 (24. 7. 1997), S 5.972,70 (28. 8. 1997), S 440 (18. 9. 1997), S 561,54 (30. 10. 1997), S 1.499 (13. 11. 1997) und S 428,26 (18. 12. 1997), jeweils samt anteiligem Zinsenbegehren laut Punkt I.2. des Urteiles des Berufungsgerichtes - mangels Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN sowie mangels Übersteigens des Schwellenwertes von EUR 4.000,-- (§ 502 Abs 2 ZPO) - als unzulässig zurück. Im Übrigen also hinsichtlich der in der vorstehenden Tabelle durch Unterstreichung hervorgehobenen Zahlungspositionen laut Pkt I.1. desselben Urteiles des Berufungsgerichtes im Betrag von S 62.400,34 (13. 3. 1997), S 110.285,14 (20. 3. 1997), S 60.123,41 (10. 4. 1997), S 77.605,02 (17. 4. 1997) und S 86.415,27 (22. 5. 1997), ebenfalls jeweils zuzüglich anteiligem Zinsenbegehren laut Pkt I.2. des Berufungsurteiles, wurden hingegen die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 ZPO vorgelegt.3.361 (24. 7. 1997), S 5.972,70 (28. 8. 1997), S 440 (18. 9. 1997), S 561,54 (30. 10. 1997), S 1.499 (13. 11. 1997) und S 428,26 (18. 12. 1997), jeweils samt anteiligem Zinsenbegehren laut Punkt römisch eins.2. des Urteiles des Berufungsgerichtes - mangels Zusammenrechnung iSd Paragraph 55, Absatz eins, JN sowie mangels Übersteigens des Schwellenwertes von EUR 4.000,-- (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) - als unzulässig zurück. Im Übrigen also hinsichtlich der in der vorstehenden Tabelle durch Unterstreichung hervorgehobenen Zahlungspositionen laut Pkt römisch eins.1. desselben Urteiles des Berufungsgerichtes im Betrag von S 62.400,34 (13. 3. 1997), S 110.285,14 (20. 3. 1997), S 60.123,41 (10. 4. 1997), S 77.605,02 (17. 4. 1997) und S 86.415,27 (22. 5. 1997), ebenfalls jeweils zuzüglich anteiligem Zinsenbegehren laut Pkt römisch eins.2. des Berufungsurteiles, wurden hingegen die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach Paragraph 508, ZPO vorgelegt.

Dieses änderte hierauf - abweichend von seinem ursprünglichen Ausspruch im Berufungsurteil vom 27. 2. 2002 - seinen Ausspruch hinsichtlich der zuletzt genannten (und allein noch verfahrensgegenständlichen) Zahlungspositionen dahin ab, dass es die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO doch für zulässig erklärte, und begründete dies damit, man wolle wie bereits in der Vorentscheidung der beklagten Partei "den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht verschließen". Da der auch einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision enthaltende Schriftsatz der Revisionswerberin aufzeige, dass die Voraussetzungen für die ordentliche Revision gegeben seien, "weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zu den hier maßgeblichen anfechtungsrechtlichen Fragen) fehle bzw jedenfalls uneinheitlich sei; dass die Auswirkung von Erlösen aus anfechtungsfesten Sicherstellungen auf das Ausmaß der Anfechtung sonstiger Zahlungseingänge kein Einzelfall, sondern eine Rechtsfrage von erheblicher anfechtungsrechtlicher Bedeutung sei", welcher Argumentation das Berufungsgericht beitrete, sei daher hinsichtlich der fünf noch relevanten Zahlungspositionen der bisherige Nichtzulassungs- in einen Zulassungsausspruch abzuändern gewesen. Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.Dieses änderte hierauf - abweichend von seinem ursprünglichen Ausspruch im Berufungsurteil vom 27. 2. 2002 - seinen Ausspruch hinsichtlich der zuletzt genannten (und allein noch verfahrensgegenständlichen) Zahlungspositionen dahin ab, dass es die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO doch für zulässig erklärte, und begründete dies damit, man wolle wie bereits in der Vorentscheidung der beklagten Partei "den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht verschließen". Da der auch einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision enthaltende Schriftsatz der Revisionswerberin aufzeige, dass die Voraussetzungen für die ordentliche Revision gegeben seien, "weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zu den hier maßgeblichen anfechtungsrechtlichen Fragen) fehle bzw jedenfalls uneinheitlich sei; dass die Auswirkung von Erlösen aus anfechtungsfesten Sicherstellungen auf das Ausmaß der Anfechtung sonstiger Zahlungseingänge kein Einzelfall, sondern eine Rechtsfrage von erheblicher anfechtungsrechtlicher Bedeutung sei", welcher Argumentation das Berufungsgericht beitrete, sei daher hinsichtlich der fünf noch relevanten Zahlungspositionen der bisherige Nichtzulassungs- in einen Zulassungsausspruch abzuändern gewesen. Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).

Auszugehen ist von den, vom erkennenden Senat bereits in der aufhebenden Vorentscheidung 7 Ob 140/00i gemäß § 510 Abs 3 ZPO zusammenfassend wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, welche im darauffolgenden Rechtsgang (nach Erledigung der zunächst noch offenen Beweisrüge durch das Berufungsgericht, welches die maßgeblichen Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernahm) unverändert geblieben sind. Daraus ist hervorzuheben, dass - zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin eine Globalzessionsvereinbarung (mit den in 7 Ob 140/00i rechtlich näher ausgeführten und gemäß § 511 Abs 1 ZPO auch den Obersten Gerichtshof selbst im weiteren Verfahren bindenden rechtlichen Auswirkungen;Auszugehen ist von den, vom erkennenden Senat bereits in der aufhebenden Vorentscheidung 7 Ob 140/00i gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zusammenfassend wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, welche im darauffolgenden Rechtsgang (nach Erledigung der zunächst noch offenen Beweisrüge durch das Berufungsgericht, welches die maßgeblichen Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernahm) unverändert geblieben sind. Daraus ist hervorzuheben, dass - zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin eine Globalzessionsvereinbarung (mit den in 7 Ob 140/00i rechtlich näher ausgeführten und gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO auch den Obersten Gerichtshof selbst im weiteren Verfahren bindenden rechtlichen Auswirkungen;

hiezu auch ausführlich jüngst 6 Ob 174/00g = JBl 2002, 182

[Dullinger/Riedler] = ÖBA 2001, 910 [Karollus] = ZIK 2001, 70)

geschlossen wurde;

  • -Strichaufzählung
    der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin jedenfalls im Februar 1996 (also zwei Jahre vor Konkurseröffnung) bekannt war;
  • -Strichaufzählung
    die beklagte Partei jederzeit in die Geschäftsunterlagen und speziell die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin (woraus sich deren Zahlungsunfähigkeit ableiten ließ) Einsicht nehmen konnte;
  • -Strichaufzählung
    dennoch auch im Zustand der Zahlungsunfähigkeit von der Gemeinschuldnerin laufend Rechnungen an ihre Kunden fakturiert, eingebucht und damit zugunsten der beklagten Partei Buchvermerke gesetzt wurden, all dies mit Wissen und Willen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin sowie im Bewusstsein der beklagten Partei, dass sie hiedurch vor anderen Gläubigern bevorzugt würde; dies hat für sämtliche bei der beklagten Partei vor dem 4. 2. 1998 eingelangten (allein noch strittigen) Beträge (sohin auch für die noch verfahrensgegenständlichen vom 13. 3., 20. 3., 10. 4., 17. 4. und 22. 5. 1997) zu gelten.
Darüber hinaus steht (teilweise auch zufolge Außerstreitstellungen) fest, dass
  • -Strichaufzählung
    auf dem gemeinschuldnerischen Konto bei der beklagten Partei in der Zeit vom 6. 2. bis 18. 12. 1997 insgesamt S 745.521,04 eingegangen sind, wobei bezüglich dieser Forderungen der Buchvermerk erst nach dem 4. 2. 1997 gesetzt worden war;
  • -Strichaufzählung
    nach Konkurseröffnung ab dem 5. 2. 1998 auf dem gemeinschuldnerischen Konto insgesamt weitere S 25.009,13 eingingen, wobei für diese Forderungen auch der Buchvermerk nach dem 4. 2. 1997 gesetzt worden war;
  • -Strichaufzählung
    das Konto der Gemeinschuldnerin am 4. 2. 1997 einen Debetstand von
S 2,986.997,54 und zum 3. 2. 1998 (Tag vor Konkurseröffnung) S 2,444.880,05 als Debetsaldo aufwies, sowie
  • -Strichaufzählung
    in der Zeit vom 4. 2. 1997 bis 4. 2. 1998 auf diesem Konto Eingänge von S 3,500.000,-- zu verzeichnen waren.

Die Anfechtung dieser im letzten Jahr vor Konkurseröffnung

betroffenen Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen wurde vom

Berufungsgericht zutreffend gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO als berechtigt

erachtet. Die Revisionswerberin hält dem (zusammengefasst, jedoch

bezeichnender Weise ohne Zitierung eines einzigen ihren Standpunkt

stützenden Rechtsprechungs- oder Schrifttumszitates) entgegen,

gegenüber anderen Gläubigern deshalb gar nicht begünstigt worden zu

sein, weil die angefochtenen (noch restlichen) Zahlungseingänge "nur

einen Bruchteil der Kreditausnützung, die in diesem Zeitraum von der

Beklagten der späteren Gemeinschuldnerin gewährt wurde, betragen";

die beklagte Partei habe "mehr Kredit gewährt, als sie angefochtene

Zahlungseingänge erhalten hat. Hätte die beklagte Partei keine

Kreditausnützung mehr zugelassen, wäre ohne die nun angefochtenen

Zahlungseingänge eine Debetminderung um mehr als S 2,764.000,-- [S

3,500.000,-- Gesamteingänge abzüglich angefochtene Zahlungen]

eingetreten. Die Debetminderung wäre also um ein Vielfaches höher als

die tatsächlich erfolgte Debetminderung (S 542.117,50) ..." Gerade

das Verhältnis der anfechtungsfesten Zahlungseingänge von S

2,764.478,96 im maßgeblichen Zeitraum zur tatsächlichen

Debetminderung von S 542.117,50 und den angefochtenen

Zahlungseingängen von S 735.521,04 zeige, dass die angefochtenen

Zahlungseingänge zur Gänze wieder als Kredit gewährt wurden, ja die

Debetminderung nur etwa 18 % der Kreditausnützung im letzten Jahr vor

Konkurseröffnung betragen habe. Die betragsmäßige Obergrenze in Bezug

auf den Anfechtungsanspruch (Saldoreduktion) sei daher ohne

Berücksichtigung nicht anfechtungsrelevanter Zahlungseingänge zu

eruieren Die angefochtenen Zahlungseingänge seien "Zug um Zug" gegen

Wiederausnützung des Kredites durch die spätere Gemeinschuldnerin

erfolgt. Die anfechtungsfesten Zahlungseingänge wären unabhängig

davon erfolgt und hätten daher keine Auswirkung auf das Ausmaß der

Anfechtung. Das Berufungsgericht habe daher "zu Unrecht die

Zahlungseingänge bis zur Höhe der Debetminderung von S 542.117,50

[Differenz zwischen den weiter oben bereits wiedergegebenen

Debetsalden am 4. 2. 1997 einerseits und 3. 2. 1998 andererseits] vor

Konkurseröffnung als anfechtbar bzw als Anfechtungsanspruch

beurteilt", habe doch die beklagte Partei über den nun angefochtenen

Gesamtbetrag der Gemeinschuldnerin weitere S 2,222.361,46 Kredit im

letzten Jahr bzw im anfechtungswesentlichen Zeitraum gewährt bzw

Kontoausnützungen in dieser Höhe zugelassen. Wenn ein Gläubiger mehr

Kredit gewähre bzw ausnützen lasse, als er erhalte, sei er nicht

begünstigt.

Hiezu ist folgendes zu erwidern:

Nach § 30 Abs 1 KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

(oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60

Tagen vorher) vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines

Gläubigers anfechtbar, wenn sie (Z 3) zugunsten anderer als der unter

Z 2 (nahe Angehörige) genannten Personen vorgenommen worden ist und

diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen

Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste; die

Anfechtung ist ausgeschlossen (Abs 2), wenn die Begünstigung früher

als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat. Alle diese

Voraussetzungen sind grundsätzlich aufgrund der bereits

wiedergegebenen, von den Tatsacheninstanzen getroffenen und vom

Obersten Gerichtshof als bloßer Rechtsinstanz daher zugrunde zu

legenden Feststellungen erfüllt. Weder die zeitlichen noch die

subjektiven Kenntnisvoraussetzungen werden von der Revisionswerberin

(mehr) in Abrede gestellt.

Unter den von der Anfechtung erfassten Begünstigungen einzelner Gläubiger werden Sicherstellungen oder Befriedigungen verstanden, die zu einer Störung der Gleichbehandlung der Gläubiger führen (Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österr Insolvenzrecht I4 Rz 2, 15 und 45 zu § 30 KO; König, Anfechtung2 Rz 224 und 237). § 30 KO stellt auf die "vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung" ab, also darauf, dass der Anfechtungsgegner eine (ihn begünstigende) Deckung tatsächlich erlangt hat (Koziol/Bollenberger aaO Rz 15). Inkongruenz liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war (König, aaO Rz 241 ff). Auch diese Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden. Der Zessionsvertrag zwischen Gemeinschuldnerin und beklagter Partei vom 28. 2. 1996 diente nach seinem Inhalt und Wortlaut der Sicherstellung (und Rückzahlung) "aller bestehenden und künftigen Forderungen des Kreditgebers" aus dem beiderseitigen Schuldverhältnis, also für alte Kredit-(rest-)e genauso wie für erst danach existent werdende Kreditgewährungen, wobei der Kreditrahmen sukzessive auf letztlich S 3,000.000,-- ausgedehnt worden war, zuletzt per 28. 2. 1996 (Ersturteil S 6 = AS 91), obwohl der beklagten Partei bereits zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und Kreditnehmerin bekannt war. Die Verringerung des Kreditsaldos im maßgeblichen Jahr vor der Konkurseröffnung (nach den Feststellungen von S 2,986.997,54 auf S 2,444.880,54) ist daher als solche schlechthin von der Anfechtung erfasst und zeigt, dass der beklagten Bank als Kreditgeberin jedenfalls um den noch verfahrensgegenständlichen Restbetrag mehr an Debetminderung zugeflossen ist als sie der Gemeinschuldnerin an Kredit gewährt hat, um welchen Betrag sie dann aber auch - konsequenter Weise - gegenüber den anderen Gläubigern (dies auch subjektiv wissend und wollend) begünstigt wurde. Damit widerlegt sich die Argumentation der Beklagten die gegenständlichen Eingänge seien anfechtungsfest, weil sie über die zu ihren Gunsten vorgenommene Besicherung hinaus jeweils unter einem wieder neuen Kredit gewährt habe.Unter den von der Anfechtung erfassten Begünstigungen einzelner Gläubiger werden Sicherstellungen oder Befriedigungen verstanden, die zu einer Störung der Gleichbehandlung der Gläubiger führen (Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österr Insolvenzrecht I4 Rz 2, 15 und 45 zu Paragraph 30, KO; König, Anfechtung2 Rz 224 und 237). Paragraph 30, KO stellt auf die "vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung" ab, also darauf, dass der Anfechtungsgegner eine (ihn begünstigende) Deckung tatsächlich erlangt hat (Koziol/Bollenberger aaO Rz 15). Inkongruenz liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war (König, aaO Rz 241 ff). Auch diese Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden. Der Zessionsvertrag zwischen Gemeinschuldnerin und beklagter Partei vom 28. 2. 1996 diente nach seinem Inhalt und Wortlaut der Sicherstellung (und Rückzahlung) "aller bestehenden und künftigen Forderungen des Kreditgebers" aus dem beiderseitigen Schuldverhältnis, also für alte Kredit-(rest-)e genauso wie für erst danach existent werdende Kreditgewährungen, wobei der Kreditrahmen sukzessive auf letztlich S 3,000.000,-- ausgedehnt worden war, zuletzt per 28. 2. 1996 (Ersturteil S 6 = AS 91), obwohl der beklagten Partei bereits zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und Kreditnehmerin bekannt war. Die Verringerung des Kreditsaldos im maßgeblichen Jahr vor der Konkurseröffnung (nach den Feststellungen von S 2,986.997,54 auf S 2,444.880,54) ist daher als solche schlechthin von der Anfechtung erfasst und zeigt, dass der beklagten Bank als Kreditgeberin jedenfalls um den noch verfahrensgegenständlichen Restbetrag mehr an Debetminderung zugeflossen ist als sie der Gemeinschuldnerin an Kredit gewährt hat, um welchen Betrag sie dann aber auch - konsequenter Weise - gegenüber den anderen Gläubigern (dies auch subjektiv wissend und wollend) begünstigt wurde. Damit widerlegt sich die Argumentation der Beklagten die gegenständlichen Eingänge seien anfechtungsfest, weil sie über die zu ihren Gunsten vorgenommene Besicherung hinaus jeweils unter einem wieder neuen Kredit gewährt habe.
Der Revision war daher zurückzuweisen.
Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung steht nicht zu, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.

Anmerkung

E66704 7Ob84.02g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00084.02G.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20020909_OGH0002_0070OB00084_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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