TE OGH 2002/9/9 7Ob186/02g

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Veröffentlicht am 09.09.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Kevin Peter H*****, vertreten durch die Mutter Ingrid H*****, diese vertreten durch DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ing. Leopold H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 5. Juli 2002, GZ 2 R 110/02t-130, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde geschieden. Die Obsorge steht der Mutter zu. Mit Beschluss vom 5. 3. 2002 räumte das Erstgericht dem Vater ein Besuchsrecht am 13. 3. 2002, 27. 3. 2002 und 10. 4. 2002 ein. Der Mutter wurde aufgetragen, den Minderjährigen zu den genannten Terminen zur Bezirkshauptmannschaft zu bringen bzw bringen zu lassen. Der Beschluss wurde gemäß § 12 Abs 1 AußStrG sofort in Vollzug gesetzt. Die für die Mutter bestimmte Ausfertigung des Beschlusses wurde deren Rechtsanwalt laut Rückschein am 8. 3. 2002 zugestellt, am 21. 3. 2002 erhob sie zunächst mit Telefax den Rekurs, der mit nachfolgendem Schriftsatz gemäß §§ 89 Abs 3 GOG iVm 60 Geo bestätigt wurde.Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde geschieden. Die Obsorge steht der Mutter zu. Mit Beschluss vom 5. 3. 2002 räumte das Erstgericht dem Vater ein Besuchsrecht am 13. 3. 2002, 27. 3. 2002 und 10. 4. 2002 ein. Der Mutter wurde aufgetragen, den Minderjährigen zu den genannten Terminen zur Bezirkshauptmannschaft zu bringen bzw bringen zu lassen. Der Beschluss wurde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AußStrG sofort in Vollzug gesetzt. Die für die Mutter bestimmte Ausfertigung des Beschlusses wurde deren Rechtsanwalt laut Rückschein am 8. 3. 2002 zugestellt, am 21. 3. 2002 erhob sie zunächst mit Telefax den Rekurs, der mit nachfolgendem Schriftsatz gemäß Paragraphen 89, Absatz 3, GOG in Verbindung mit 60 Geo bestätigt wurde.

Am 15. 3. 2002 teilte der Vater dem Erstgericht mit, dass der Besuchsrechtstermin 13.3.2002 wieder nicht eingehalten worden sei. Er beantragte die Verhängung einer angemessenen Beugestrafe über die Mutter.

Das Erstgericht fasste nach Einlangen des Telefaxrekurses (21. 3. 2002) am 22. 3. 2002 den Beschluss, dass über die Mutter eine Beugestrafe in der Höhe von EUR 200 gemäß § 19 AußStrG verhängt werde, da sie sich dem beschlussmäßig angeordneten Besuchsrecht widersetze.Das Erstgericht fasste nach Einlangen des Telefaxrekurses (21. 3. 2002) am 22. 3. 2002 den Beschluss, dass über die Mutter eine Beugestrafe in der Höhe von EUR 200 gemäß Paragraph 19, AußStrG verhängt werde, da sie sich dem beschlussmäßig angeordneten Besuchsrecht widersetze.

Das Rekursgericht hob über Rekurs der Mutter den Beschluss auf, da gemäß § 12 Abs 2 AußStrG bis zur Erledigung des Rekurses dem Vollzug des Beschlusses nicht mehr stattzugeben sei, und nur im Fall dringender Gefahr die zur Sicherung der Teilnehmenden notwendigen Vorkehrungen zu treffen seien. Daraus folge, dass nach Rekurserhebung im Allgemeinen auch kein Vollzug mehr zu bewilligen sei. Aus diesem Grund könne die Verhängung einer Beugestrafe nach § 19 Abs 1 AußStrG nicht mehr erfolgen. Da der Rekurs per Telefax noch vor Beschlussfassung beim Erstgericht eingelangt sei, sei der die Beugestrafe verhängende Beschluss ersatzlos zu beheben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei, da sich die ersatzlose Aufhebung der Beugestrafe aus dem Gesetz ergebe.Das Rekursgericht hob über Rekurs der Mutter den Beschluss auf, da gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG bis zur Erledigung des Rekurses dem Vollzug des Beschlusses nicht mehr stattzugeben sei, und nur im Fall dringender Gefahr die zur Sicherung der Teilnehmenden notwendigen Vorkehrungen zu treffen seien. Daraus folge, dass nach Rekurserhebung im Allgemeinen auch kein Vollzug mehr zu bewilligen sei. Aus diesem Grund könne die Verhängung einer Beugestrafe nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG nicht mehr erfolgen. Da der Rekurs per Telefax noch vor Beschlussfassung beim Erstgericht eingelangt sei, sei der die Beugestrafe verhängende Beschluss ersatzlos zu beheben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei, da sich die ersatzlose Aufhebung der Beugestrafe aus dem Gesetz ergebe.

Dagegen richtet sich der zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs des Vaters mit der Begründung, dass § 12 Abs 2 AußStrG auf Beugestrafen nicht anwendbar sei. Auf Grund des aktenkundigen Verhaltens der Mutter sei offensichtlich, dass hier dringende Gefahr vorliege und die notwendigen Vorkehrungen nach § 12 Abs 2 AußStrG zu treffen seien. Er habe seinen Sohn seit Jänner oder Februar 2002 nicht mehr gesehen.Dagegen richtet sich der zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs des Vaters mit der Begründung, dass Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG auf Beugestrafen nicht anwendbar sei. Auf Grund des aktenkundigen Verhaltens der Mutter sei offensichtlich, dass hier dringende Gefahr vorliege und die notwendigen Vorkehrungen nach Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG zu treffen seien. Er habe seinen Sohn seit Jänner oder Februar 2002 nicht mehr gesehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes finden die Rechtsmittelbeschränkungen des § 14 Abs 3 AußStrG dann keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel iSd § 19 AußStrG verhängt werden. Beschwerdegegenstand ist in diesem Fall nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (7 Ob 503/93 mwN, 1 Ob 2025/96t mwN). Die Vollstreckung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern, wie hier Besuchsrecht, kann mangels vermögenswerter Leistungen nur nach § 19 Abs 1 AußStrG erfolgen (vgl Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, § 19, Rz 1). Der berechtigte Elternteil kann daher nur nach § 19 Abs 1 AußStrG die Durchsetzung seines Besuchsrechtes verlangen und erwirbt auch, im Falle der Rechtskraft des Beschlusses, ein Recht auf Anwendung der Zwangsmittel (6 Ob 619/86, 4 Ob 582/88 mwN). Der Vater ist daher zur Erhebung eines Revisionsrekurses legitimiert.Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes finden die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG dann keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel iSd Paragraph 19, AußStrG verhängt werden. Beschwerdegegenstand ist in diesem Fall nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (7 Ob 503/93 mwN, 1 Ob 2025/96t mwN). Die Vollstreckung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern, wie hier Besuchsrecht, kann mangels vermögenswerter Leistungen nur nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG erfolgen vergleiche Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, Paragraph 19,, Rz 1). Der berechtigte Elternteil kann daher nur nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG die Durchsetzung seines Besuchsrechtes verlangen und erwirbt auch, im Falle der Rechtskraft des Beschlusses, ein Recht auf Anwendung der Zwangsmittel (6 Ob 619/86, 4 Ob 582/88 mwN). Der Vater ist daher zur Erhebung eines Revisionsrekurses legitimiert.

Der vorliegende Revisionsrekurs ist daher nicht jedenfalls unzulässig.

Zu prüfen bleibt, ob hier eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 AußStrG geltend gemacht wird. Dies ist nicht der Fall, wenn sich bereits aus dem bloßen Gesetzestext, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang, zwanglos die Lösung der Rechtsfrage ergibt (RIS-Justiz RS017154, RS0042824).Zu prüfen bleibt, ob hier eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, AußStrG geltend gemacht wird. Dies ist nicht der Fall, wenn sich bereits aus dem bloßen Gesetzestext, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang, zwanglos die Lösung der Rechtsfrage ergibt (RIS-Justiz RS017154, RS0042824).

Zwangsmaßnahmen, die den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen, sind dann entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet wird oder wenn die Leistung unmöglich geworden ist. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (1 Ob 2025/96t, vgl auch 7 Ob 503/93).Zwangsmaßnahmen, die den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen, sind dann entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet wird oder wenn die Leistung unmöglich geworden ist. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (1 Ob 2025/96t, vergleiche auch 7 Ob 503/93).

Wie bereits oben dargestellt, sind gemäß § 19 Abs 1 AußStrG verhängte Geldstrafen Zwangsmaßnahmen zur Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen. Da gemäß § 12 Abs 2 AußStrG nach Einbringung eines Rekurses der Vollzug nicht mehr stattfinden darf, darf auch keine Zwangsmaßnahme gesetzt werden. Die gesetzliche Bestimmung ist in dieser Hinsicht klar und eindeutig. Es liegt hier auch kein Fall der Abwendung einer dringenden Gefahr vor, da im angefochtenen Beschluss nicht über die Regelung des Besuchsrechtes entschieden wurde, sondern nur über die Verhängung einer Beugestrafe. Im Übrigen soll ja im Besuchsrechtsverfahren gerade geklärt werden, auf welche Weise das Besuchsrecht zur Wahrung des Kindeswohls am besten auszuüben ist. Da keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht wird, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Wie bereits oben dargestellt, sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG verhängte Geldstrafen Zwangsmaßnahmen zur Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen. Da gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG nach Einbringung eines Rekurses der Vollzug nicht mehr stattfinden darf, darf auch keine Zwangsmaßnahme gesetzt werden. Die gesetzliche Bestimmung ist in dieser Hinsicht klar und eindeutig. Es liegt hier auch kein Fall der Abwendung einer dringenden Gefahr vor, da im angefochtenen Beschluss nicht über die Regelung des Besuchsrechtes entschieden wurde, sondern nur über die Verhängung einer Beugestrafe. Im Übrigen soll ja im Besuchsrechtsverfahren gerade geklärt werden, auf welche Weise das Besuchsrecht zur Wahrung des Kindeswohls am besten auszuüben ist. Da keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht wird, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E66859 7Ob186.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00186.02G.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20020909_OGH0002_0070OB00186_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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