TE OGH 2002/9/9 7Ob181/02x

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Veröffentlicht am 09.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D***** Gesellschaft mbH, ***** 2. S***** AG, ***** und 3. A***** GmbH, ***** alle vertreten durch Dr. Peter Wagner und andere Rechtsanwälte in Linz, und der Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei a) P***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, und b) F***** KG, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle und Dr. Robert Felderer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Karasek und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 542.866,07 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 31. März 2002, GZ 3 R 38/02g-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 EuGVÜ zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 9 Ob 73/01b unter Hinweis auf Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 63 zu Art 17 LGVÜ, ausgesprochen hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Sache nicht etwa des EuGH, sondern eine solche des angerufenen nationalen Gerichts (EuGH 10. 3. 1992, C-214/89, Powell Duffryn/Petereit Rn 37; EuGH 3. 7. 1997, C-269/95, Benincasa/Dentalkit Rn 31). Die Anregung der Revisionsrekurswerberin, eine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung der gegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung einzuholen, war daher nicht aufzugreifen. Ob die von der zweiten Instanz vorgenommene Auslegung einer Vertragsklausel zutrifft, stellt - vom Fall einer nicht vorliegenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl neuerlich 9 Ob 73/01b, RIS-Justiz RS0004131 uva). Die hier vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ist keinesfalls unvertretbar und daher nicht revisibel.Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, EuGVÜ zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 9 Ob 73/01b unter Hinweis auf Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 63 zu Artikel 17, LGVÜ, ausgesprochen hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Sache nicht etwa des EuGH, sondern eine solche des angerufenen nationalen Gerichts (EuGH 10. 3. 1992, C-214/89, Powell Duffryn/Petereit Rn 37; EuGH 3. 7. 1997, C-269/95, Benincasa/Dentalkit Rn 31). Die Anregung der Revisionsrekurswerberin, eine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung der gegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung einzuholen, war daher nicht aufzugreifen. Ob die von der zweiten Instanz vorgenommene Auslegung einer Vertragsklausel zutrifft, stellt - vom Fall einer nicht vorliegenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar vergleiche neuerlich 9 Ob 73/01b, RIS-Justiz RS0004131 uva). Die hier vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ist keinesfalls unvertretbar und daher nicht revisibel.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E66857 7Ob181.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00181.02X.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20020909_OGH0002_0070OB00181_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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