Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 8. November 2001, GZ 13 Hv 13/02w-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 8. November 2001, GZ 13 Hv 13/02w-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 23. Juni 1994 bis Oktober 1994 in Kirchham und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Rechtsanwalt Dr. Hans L***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und insbesondere zahlungswilliger Klient zu sein, er werde das Honorar sofort nach Legung einer Kostennote begleichen, Geld spiele für ihn keine Rolle, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Erbringung diverser anwaltlicher Leistungen, verleitet, die den Genannten um zumindest 666.743 S (48.455,16 EUR), daher in einem 40.000 EUR übersteigenden Betrag, am Vermögen schädigten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 23. Juni 1994 bis Oktober 1994 in Kirchham und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Rechtsanwalt Dr. Hans L***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und insbesondere zahlungswilliger Klient zu sein, er werde das Honorar sofort nach Legung einer Kostennote begleichen, Geld spiele für ihn keine Rolle, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Erbringung diverser anwaltlicher Leistungen, verleitet, die den Genannten um zumindest 666.743 S (48.455,16 EUR), daher in einem 40.000 EUR übersteigenden Betrag, am Vermögen schädigten.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a,, 9 Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit seinen Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage zu stellen, die die entscheidenden Feststellungen, wonach der Angeklagte bei der Inanspruchnahme der Leistungen des Rechtsanwaltes Dr. Hans L***** vorsätzlich über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschte, beweiswürdigend insbesondere darauf stützten, dass der Angeklagte nicht einmal nach Rechtskraft des Zivilurteiles freiwillig Honorarleistungen erbrachte und eine Hereinbringung der Forderung nur im Exekutionswege und auch hier nur in geringem Ausmaß möglich war, ferner dass der Angeklagte sich auch gegenüber Rechtsanwalt Dr. R***** gleichartig verhielt, indem er auch dessen Honorarnote nicht bezahlte (US 10 f, 6).Mit seinen Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht der Beschwerdeführer nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage zu stellen, die die entscheidenden Feststellungen, wonach der Angeklagte bei der Inanspruchnahme der Leistungen des Rechtsanwaltes Dr. Hans L***** vorsätzlich über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschte, beweiswürdigend insbesondere darauf stützten, dass der Angeklagte nicht einmal nach Rechtskraft des Zivilurteiles freiwillig Honorarleistungen erbrachte und eine Hereinbringung der Forderung nur im Exekutionswege und auch hier nur in geringem Ausmaß möglich war, ferner dass der Angeklagte sich auch gegenüber Rechtsanwalt Dr. R***** gleichartig verhielt, indem er auch dessen Honorarnote nicht bezahlte (US 10 f, 6).
Bei Überprüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergaben sich jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Was im Übrigen die Kritik an unterbliebener Aufklärung durch die Tatrichter betrifft (Aufklärungsrüge, Z 5a), so unterlässt es der Beschwerdeführer deutlich zu machen, wodurch er an der Ausführung seines Rechtes, allfällige weitere Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 480).Bei Überprüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergaben sich jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Was im Übrigen die Kritik an unterbliebener Aufklärung durch die Tatrichter betrifft (Aufklärungsrüge, Ziffer 5 a,), so unterlässt es der Beschwerdeführer deutlich zu machen, wodurch er an der Ausführung seines Rechtes, allfällige weitere Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Das Beschwerdevorbringen zur Z 9 lit a erschöpft sich in einer Anfechtung der Beweiswürdigung und der Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite, lässt solcherart aber den notwendigen Vergleich der tatsächlich getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und damit die prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.Das Beschwerdevorbringen zur Ziffer 9, Litera a, erschöpft sich in einer Anfechtung der Beweiswürdigung und der Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite, lässt solcherart aber den notwendigen Vergleich der tatsächlich getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und damit die prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Mit seinen Ausführungen zur Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe die außerordentliche Strafmilderung mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte nicht einmal nach Rechtskraft des Zivilurteiles bereit war, seiner Verpflichtung nachzukommen, und die Forderung nur teilweise im Exekutionswege hereingebracht werden konnte, macht der Beschwerdeführer nur einen Berufungsgrund geltend. Im Übrigen wird in den Ausführungen kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO).Mit seinen Ausführungen zur Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht habe die außerordentliche Strafmilderung mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte nicht einmal nach Rechtskraft des Zivilurteiles bereit war, seiner Verpflichtung nachzukommen, und die Forderung nur teilweise im Exekutionswege hereingebracht werden konnte, macht der Beschwerdeführer nur einen Berufungsgrund geltend. Im Übrigen wird in den Ausführungen kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E67065 14Os63.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00063.02.0910.000Dokumentnummer
JJT_20020910_OGH0002_0140OS00063_0200000_000