TE OGH 2002/9/10 14Os89/02

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Veröffentlicht am 10.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf Kurt R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. Mai 2002, GZ 35 Hv 98/02b-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf Kurt R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. Mai 2002, GZ 35 Hv 98/02b-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (Punkt 2. des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB (Punkt 2. des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Kurt R***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (2.) schuldig erkannt. Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er 2. zu nachstehend angeführten Zeiten in Griechenland, Italien und Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verena T***** durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, mit dem Versprechen der verlässlichen Rückzahlung nach seiner Rückkehr nach Österreich, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung ihrer Bankomatkarte und Bekanntgabe des Codes zur Ermöglichung von Bankomatbehebungen von ihrem bei der *****Bank geführten Konto, mithin zu einer Handlung verleitet, welche Verena T***** durch nachfolgend beschriebene Bankomatbehebungen an ihrem Vermögen in einem 2.000 EUR übersteigenden Betrag geschädigt hat, und zwar am 19. Oktober 2001 in zwei Fällen je 297,30 EUR, zwischen 19. Oktober und 8. November 2001 in sieben Fällen je 592,81 EUR, am 9. November 2001 355,53 EUR, am 12. November 2001 158,77 EUR, zwischen 14. und 22. November 2001 in acht Fällen je 149,18 EUR sowie am 15. Oktober 2001 293,47 EUR.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Kurt R***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (1.) und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB (2.) schuldig erkannt. Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er 2. zu nachstehend angeführten Zeiten in Griechenland, Italien und Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verena T***** durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, mit dem Versprechen der verlässlichen Rückzahlung nach seiner Rückkehr nach Österreich, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung ihrer Bankomatkarte und Bekanntgabe des Codes zur Ermöglichung von Bankomatbehebungen von ihrem bei der *****Bank geführten Konto, mithin zu einer Handlung verleitet, welche Verena T***** durch nachfolgend beschriebene Bankomatbehebungen an ihrem Vermögen in einem 2.000 EUR übersteigenden Betrag geschädigt hat, und zwar am 19. Oktober 2001 in zwei Fällen je 297,30 EUR, zwischen 19. Oktober und 8. November 2001 in sieben Fällen je 592,81 EUR, am 9. November 2001 355,53 EUR, am 12. November 2001 158,77 EUR, zwischen 14. und 22. November 2001 in acht Fällen je 149,18 EUR sowie am 15. Oktober 2001 293,47 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Der allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges gerichteten, vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt insofern Berechtigung zu, als die - im Folgenden nicht näher erörterte - (Negativ-)Feststellung des Erstgerichts, er habe im Tatzeitraum mit seiner damaligen Freundin Verena T***** keine Lebensgemeinschaft unterhalten (US 5), aus den Akten erheblichen Bedenken begegnet:Der allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges gerichteten, vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt insofern Berechtigung zu, als die - im Folgenden nicht näher erörterte - (Negativ-)Feststellung des Erstgerichts, er habe im Tatzeitraum mit seiner damaligen Freundin Verena T***** keine Lebensgemeinschaft unterhalten (US 5), aus den Akten erheblichen Bedenken begegnet:

Während der Beschwerdeführer nämlich zur hier - mangels Vorliegens

einer Privatanklage (§ 166 Abs 3 StGB) - für den Fall der Bejahung zu

einem Freispruch wegen Begehung der Betrugstat im Familienkreis

führenden Frage, ob er im Tatzeitpunkt mit der Geschädigten in

Lebensgemeinschaft verbunden war (Kirchbacher/Presslauer im WK2 § 166

Rz 16), lediglich vage und nicht näher hinterfragt von "Beziehung"

spricht (S 55/I, S 56/II) und bei einer Verteidigerfrage nach

auseinandergegangener Lebensgemeinschaft eine solche nicht

dementierte (S 57/II), tätigte die Zeugin Verena T*****, welche zwar

gelegentlich der Anzeigeerstattung nur von bestehender Freundschaft

und ständig getrenntem Wohnen sprach (S 21/I), am 24. Jänner 2002 vor

der Bundespolizeidirektion Salzburg eine - in der Hauptverhandlung

ebenso verlesene (S 62/II) - Aussage, welche deutlich in Richtung der

in Rede stehenden Privilegierung nach § 166 StGB weist ("Es

entwickelte sich eine Freundschaft bzw eine Lebensgemeinschaft

zwischen uns ..... unsere Lebensgemeinschaft dauerte genau bis zum

19. November 2001 ...... In diesem dreiviertel Jahr haben wir meist

bei mir in der Bergheimerstraße geschlafen ...... Während unserer

gemeinsamen Zeit ist eigentlich er immer für unsere Kosten aufgekommen."). Über die (Verteidiger-)Frage in der Hauptverhandlung, von wem die Lebensgemeinschaft beendet worden sei, erklärte sie - ohne das Vorliegen einer solchen zu bestreiten - dass dies im Zusammenhang mit der Tat stehe (S 61/II) und antwortete schließlich auf die Frage des Vorsitzenden, ob es eine "richtige Lebensgemeinschaft" gegeben habe, sie hätten getrennte Wohnungen gehabt, aber es sei schon eine Beziehung gewesen (S 62/II). Da der Beschwerdeführer der Sache nach deutlich genug die substratlose Verneinung der Begehung der Tat während aufrechter Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB), also einer auf längere Dauer gerichteten, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommenden Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (Jerabek in WK2 § 72 Rz 14 ff), releviert (inhaltlich Z 10), ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung wegen des Betrugsvorwurfs unvermeidlich, hat (mit Blick auf die nicht unerhebliche Schadenshöhe) eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht einzutreten und war schon bei einer nichtöffentlichen Beratung mit partieller Urteilsaufhebung vorzugehen (§ 285e StPO).gemeinsamen Zeit ist eigentlich er immer für unsere Kosten aufgekommen."). Über die (Verteidiger-)Frage in der Hauptverhandlung, von wem die Lebensgemeinschaft beendet worden sei, erklärte sie - ohne das Vorliegen einer solchen zu bestreiten - dass dies im Zusammenhang mit der Tat stehe (S 61/II) und antwortete schließlich auf die Frage des Vorsitzenden, ob es eine "richtige Lebensgemeinschaft" gegeben habe, sie hätten getrennte Wohnungen gehabt, aber es sei schon eine Beziehung gewesen (S 62/II). Da der Beschwerdeführer der Sache nach deutlich genug die substratlose Verneinung der Begehung der Tat während aufrechter Lebensgemeinschaft (Paragraph 72, Absatz 2, StGB), also einer auf längere Dauer gerichteten, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommenden Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (Jerabek in WK2 Paragraph 72, Rz 14 ff), releviert (inhaltlich Ziffer 10,), ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung wegen des Betrugsvorwurfs unvermeidlich, hat (mit Blick auf die nicht unerhebliche Schadenshöhe) eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht einzutreten und war schon bei einer nichtöffentlichen Beratung mit partieller Urteilsaufhebung vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E66936 14Os89.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00089.02.0910.000

Dokumentnummer

JJT_20020910_OGH0002_0140OS00089_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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