TE OGH 2002/9/10 14Os95/02

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Veröffentlicht am 10.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, über die Beschwerde des Gürbüz G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. Juli 2002, AZ 8 Bs 659/02, GZ 13 BE 177/02k-11, des Landesgerichtes Ried im Innkreis nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen an den Obersten Gerichtshof sieht das Gesetz nicht vor.

Anmerkung

E66770 14Os95.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00095.02.0910.000

Dokumentnummer

JJT_20020910_OGH0002_0140OS00095_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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