TE OGH 2002/9/12 12Os84/02

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen Franz V***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert Martin H***** sowie über die Berufung des Angeklagten Jürgen Franz V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. Mai 2002, GZ 5 Hv 45/02p-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen Franz V***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert Martin H***** sowie über die Berufung des Angeklagten Jürgen Franz V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. Mai 2002, GZ 5 Hv 45/02p-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Robert Martin H***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Robert Martin H***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Robert Martin H***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB (I/A) und § 232 Abs 2 StGB (I/B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Robert Martin H***** des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB (I/A) und Paragraph 232, Absatz 2, StGB (I/B) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Graz und an anderen Orten

I/A von Mitte bis Ende Februar 2001 Geld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt in Verkehr gebracht werde, indem er gemeinsam mit den - hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig - mitverurteilten Mitangeklagten Jürgen Franz V***** und Claudia B***** eine unbekannte Anzahl der vom ebenfalls rechtskräftig mitverurteilten Oleg K***** mittels eines PC durch Einscannen echter Banknoten und Drucken von Farbkopien hergestellten Falsifikate von mindestens 25 Stück 1.000 S-Banknoten und 10 Stück 500 S-Banknoten zuschnitt, sowie I/B von Mitte Februar bis 9. März 2001 teils allein, teils als Mittäter mit Jürgen Franz V***** in mehrfachen Angriffen eine darüber hinausgehende unbekannte Menge des von Oleg K***** nachgemachten Geldes, an dessen Fälschung er nicht beteiligt war, im Einverständnis mit den an der Fälschung Beteiligten mit dem Vorsatz übernommen, es als echt in Verkehr zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert Martin H***** versagt. Mit der begehrten kriminaltechnischen Auswertung der Sicherungsunterlagen und sämtlicher Hardware- und Softwarekomponenten des von Oleg K***** zur Herstellung des Falschgeldes benützten Computers sollte erwiesen werden, dass beidseitig bedruckte Fälschungsexemplare erst angefertigt wurden, als sich der Beschwerdeführer in stationärer Krankenhauspflege befand und die (insoweit zeitlich gegenteilige) Aussage des Mitangeklagten V***** demnach unrichtig ist (502).Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 9 Litera a, StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert Martin H***** versagt. Mit der begehrten kriminaltechnischen Auswertung der Sicherungsunterlagen und sämtlicher Hardware- und Softwarekomponenten des von Oleg K***** zur Herstellung des Falschgeldes benützten Computers sollte erwiesen werden, dass beidseitig bedruckte Fälschungsexemplare erst angefertigt wurden, als sich der Beschwerdeführer in stationärer Krankenhauspflege befand und die (insoweit zeitlich gegenteilige) Aussage des Mitangeklagten V***** demnach unrichtig ist (502).

Die gegen die Abweisung dieses Beweisantrages hinsichtlich des Schuldspruchfaktums I/B ausgeführte Verfahrensrüge (Z 4) basiert auf der Behauptung, ein positives Beweisergebnis hätte die ihm insoweit angelastete Tat ausschließen lassen.Die gegen die Abweisung dieses Beweisantrages hinsichtlich des Schuldspruchfaktums I/B ausgeführte Verfahrensrüge (Ziffer 4,) basiert auf der Behauptung, ein positives Beweisergebnis hätte die ihm insoweit angelastete Tat ausschließen lassen.

Damit ist sie logisch nicht nachvollziehbar. Weder der Akteninhalt, schon gar nicht die Beschwerde, lassen nämlich erkennen, weshalb ein wenige Tage dauernder Krankenhausaufenthalt während des darüber weit hinausgehenden mehrwöchigen, bis 9. März 2001 reichenden inkriminierten Tatzeitraumes zu diesem Urteilsfaktum den Angeklagten an der nicht auf bestimmte Tage beschränkten Übernahme von Falschgeld zu dessen Inverkehrsetzen gehindert haben sollte.

Schon allein deshalb blieb das abweisliche Zwischenerkenntnis ohne negative Auswirkungen auf Verteidigungsrechte des Angeklagten, wozu ungeachtet der Frage der Rekonstruierbarkeit der konkreten Druckaufträge noch kommt, dass ein zweiphasiges Drucken der Vorder- und Rückseite des Falschgeldes entgegen der Beschwerde keinesfalls "geradezu unmöglich ist", weil denkbare geringfügige Druckverschiebungen durch entsprechendes Zurechtschneiden der Falsifikate ohne entscheidende Beeinträchtigung der deliktischen Objektseignung ausgeglichen werden könnten.

Auch der sowohl aus der Z 5 als auch der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gerügte Umstand (Faktenkomplex I/A), dass das im Urteil als Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) bezeichnete Zuschneiden der von Oleg K***** angefertigten falschen Banknoten in den Feststellungen der Urteilsgründe nicht enthalten ist, geht ins Leere.Auch der sowohl aus der Ziffer 5, als auch der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerügte Umstand (Faktenkomplex I/A), dass das im Urteil als Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) bezeichnete Zuschneiden der von Oleg K***** angefertigten falschen Banknoten in den Feststellungen der Urteilsgründe nicht enthalten ist, geht ins Leere.

Richtig ist zwar, dass die Urteilsgründe insoweit in objektiver Hinsicht vom Spruch abweichen, indem sie eine Aufforderung des Angeklagten an Oleg K***** zur Herstellung des Falschgeldes konstatieren.

Damit ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen:

Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO scheidet von vornherein aus, weil die dafür allein als Anfechtungsgrundlage in Frage kommenden, von der Beschwerde prozessordnungswidrig aber ignorierten Tatsachenfeststellungen laut Entscheidungsgründen (Ratz in WK zur StPO § 281 Z 3 Rz 269, und Z 9 und 10 Rz 581 f) die nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO vorgenommene Subsumption - wenn auch rechtlich äquivalent in Form einer Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB - im Ergebnis gleichwertig zu tragen vermögen. Da zwischen der Bezeichnung der Tat im Spruch des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und jener in den Entscheidungsgründen auch kein - nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO allein relevanter - logischer Widerspruch besteht, weil beide konstatierten (und im Übrigen auch aktenmäßig gedeckten) Verhaltensweisen nach den Denkgesetzen durchaus nebeneinander bestehen können, im Urteil auch keine von beiden ausgeschlossen wurde, scheitert auch die Mängelrüge (Z 5). Soweit dazu allenfalls aus der Sicht der fallspezifisch jedoch letztlich gleichfalls nicht schlagenden Z 3 des § 281 Abs 1 StPO Überlegungen aufkommen können, haben sie auf sich zu beruhen, weil die Beschwerde diesen formellen Nichtigkeitsgrund weder nominell noch durch deutliche Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatsachen geltend macht.Eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO scheidet von vornherein aus, weil die dafür allein als Anfechtungsgrundlage in Frage kommenden, von der Beschwerde prozessordnungswidrig aber ignorierten Tatsachenfeststellungen laut Entscheidungsgründen (Ratz in WK zur StPO Paragraph 281, Ziffer 3, Rz 269, und Ziffer 9 und 10 Rz 581 f) die nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vorgenommene Subsumption - wenn auch rechtlich äquivalent in Form einer Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB - im Ergebnis gleichwertig zu tragen vermögen. Da zwischen der Bezeichnung der Tat im Spruch des Erkenntnisses (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und jener in den Entscheidungsgründen auch kein - nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO allein relevanter - logischer Widerspruch besteht, weil beide konstatierten (und im Übrigen auch aktenmäßig gedeckten) Verhaltensweisen nach den Denkgesetzen durchaus nebeneinander bestehen können, im Urteil auch keine von beiden ausgeschlossen wurde, scheitert auch die Mängelrüge (Ziffer 5,). Soweit dazu allenfalls aus der Sicht der fallspezifisch jedoch letztlich gleichfalls nicht schlagenden Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Überlegungen aufkommen können, haben sie auf sich zu beruhen, weil die Beschwerde diesen formellen Nichtigkeitsgrund weder nominell noch durch deutliche Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatsachen geltend macht.

Auch im verbleibenden Umfang (zu I/A) ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an den - wie erwähnt hier allein relevanten - Feststellungen der Entscheidungsgründe orientiert und damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.Auch im verbleibenden Umfang (zu I/A) ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht an den - wie erwähnt hier allein relevanten - Feststellungen der Entscheidungsgründe orientiert und damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Da in diesem Rahmen unmittelbare Manipulationen des Nichtigkeitswerbers beim Zuschneiden der Falsifikate nicht aufscheinen, geht der Einwand dazu mangelnder subjektiver Konstatierungen von vornherein ins Leere.

Den nach § 232 Abs 1 StGB auch für den Bestimmungstäter erforderlichen Vorsatz, dass das nachgemachte Geld als echt in Verkehr gebracht werde, hat das Erstgericht aber durch die Annahme eines von Anfang an darauf gerichteten kriminellen Planes, dessen gezielte Umsetzung sich zudem in der nachfolgenden Übernahme und Ausgabe des Falschgeldes (teils ohne Beteiligung an der Fälschung - Punkt I/B) sinnfällig manifestierte, ohne jeden Ergänzungsbedarf festgestellt.Den nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB auch für den Bestimmungstäter erforderlichen Vorsatz, dass das nachgemachte Geld als echt in Verkehr gebracht werde, hat das Erstgericht aber durch die Annahme eines von Anfang an darauf gerichteten kriminellen Planes, dessen gezielte Umsetzung sich zudem in der nachfolgenden Übernahme und Ausgabe des Falschgeldes (teils ohne Beteiligung an der Fälschung - Punkt I/B) sinnfällig manifestierte, ohne jeden Ergänzungsbedarf festgestellt.

Alle dagegen gerichteten Einwände (zu I/B) gehen an wesentlichen Elementen des insoweit komplexen Urteilsinhalts vorbei. Dazu kommt, dass die Beschwerde es zudem verabsäumt, die tatsächlich gewünschten zusätzlichen Feststellungen auf der subjektiven Tatbestandsebene konkret zu bezeichnen.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die in den Urteilsgründen konstatierten Taten in Form zweimaliger, auf getrennten Willensentschlüssen beruhender und zeitlich auseinanderfallender Bestimmungshandlungen rechtsrichtig durchgehend eine Qualifikation nach §§ 12 zweiter Fall, 232 Abs 1 StPO erfordert hätten. Angesichts der Sanktionsgleichheit ist der Angeklagte durch die abweichende Qualifikation des Erstgerichtes aber nicht beschwert, zumal der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 StGB auch bei realkonkurrierenden Taten derselben Art anzunehmen wäre. Die somit teils offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die in den Urteilsgründen konstatierten Taten in Form zweimaliger, auf getrennten Willensentschlüssen beruhender und zeitlich auseinanderfallender Bestimmungshandlungen rechtsrichtig durchgehend eine Qualifikation nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 232 Absatz eins, StPO erfordert hätten. Angesichts der Sanktionsgleichheit ist der Angeklagte durch die abweichende Qualifikation des Erstgerichtes aber nicht beschwert, zumal der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, StGB auch bei realkonkurrierenden Taten derselben Art anzunehmen wäre. Die somit teils offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufungen der Angeklagten Robert Martin H***** und Jürgen Franz V***** wird damit das zuständige Oberlandesgericht zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen der Angeklagten Robert Martin H***** und Jürgen Franz V***** wird damit das zuständige Oberlandesgericht zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66802 12Os84.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00084.02.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0120OS00084_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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