Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei Helmut T*****, vertreten durch Dr. Reinhold Steger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wegen Aufkündigung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Juni 2002, GZ 54 R 119/02t-48, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 29. Mai 2001, GZ 5 C 59/00k-43, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau als dem für die beklagte Partei zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.Die Akten werden dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau als dem für die beklagte Partei zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 6 a, ZPO übermittelt.
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen erkannten im zweiten Rechtsgang die auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG gestützte Kündigung für rechtswirksam.Die Vorinstanzen erkannten im zweiten Rechtsgang die auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG gestützte Kündigung für rechtswirksam.
Der durch einen Verfahrenshelfer vertretene Beklagte releviert in seiner außerordentlichen Revision ua die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Prozessunfähigkeit des Beklagten schon seit dem Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung und verweist dazu auf den schon im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Sachverhalt, dass der Beklagte chronisch alkoholkrank und deshalb nicht in der Lage sei, zum Prozessstoff einen relevanten Sachverhalt mitzuteilen. In seinen Berufungen in beiden Rechtsgängen hatte der Beklagte die Nichtigkeit wegen Prozessunfähigkeit (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) nicht releviert. Das Berufungsgericht hat diese Frage auch nicht von Amts wegen aufgegriffen.Der durch einen Verfahrenshelfer vertretene Beklagte releviert in seiner außerordentlichen Revision ua die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Prozessunfähigkeit des Beklagten schon seit dem Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung und verweist dazu auf den schon im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Sachverhalt, dass der Beklagte chronisch alkoholkrank und deshalb nicht in der Lage sei, zum Prozessstoff einen relevanten Sachverhalt mitzuteilen. In seinen Berufungen in beiden Rechtsgängen hatte der Beklagte die Nichtigkeit wegen Prozessunfähigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) nicht releviert. Das Berufungsgericht hat diese Frage auch nicht von Amts wegen aufgegriffen.
Rechtliche Beurteilung
Vor der Behandlung der außerordentlichen Revision ist gemäß § 6a ZPO das zuständige Pflegschaftsgericht mit der Sache zu befassen:Vor der Behandlung der außerordentlichen Revision ist gemäß Paragraph 6 a, ZPO das zuständige Pflegschaftsgericht mit der Sache zu befassen:
Wenn im Revisionsverfahren der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit geltend gemacht wird und dazu keine bindende Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Prozessfähigkeit einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, nach der Aktenlage selbst zu beurteilen. Darin manifestiert sich der Grundsatz, dass es gemäß § 6a ZPO ausschließlich Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes ist, über die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung einer Prozesspartei zu entscheiden. An eine solche Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof gebunden, weshalb zur Prüfung der Behauptung des Beklagten, er sei seit Prozessbeginn prozessunfähig und bedürfe eines Sachwalters, die Aktenübersendung an das Pflegschaftsgericht anzuordnen ist. Ein allenfalls bestellter Sachwalter wäre zur Stellungnahme aufzufordern, ob er das bisherige Verfahren genehmigt. Das Verfahren über die außerordentliche Revision des Beklagten ist bis zur Mitteilung über die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6a ZPO zu unterbrechen (2 Ob 27/01m mwN).Wenn im Revisionsverfahren der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit geltend gemacht wird und dazu keine bindende Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Prozessfähigkeit einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, nach der Aktenlage selbst zu beurteilen. Darin manifestiert sich der Grundsatz, dass es gemäß Paragraph 6 a, ZPO ausschließlich Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes ist, über die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung einer Prozesspartei zu entscheiden. An eine solche Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof gebunden, weshalb zur Prüfung der Behauptung des Beklagten, er sei seit Prozessbeginn prozessunfähig und bedürfe eines Sachwalters, die Aktenübersendung an das Pflegschaftsgericht anzuordnen ist. Ein allenfalls bestellter Sachwalter wäre zur Stellungnahme aufzufordern, ob er das bisherige Verfahren genehmigt. Das Verfahren über die außerordentliche Revision des Beklagten ist bis zur Mitteilung über die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach Paragraph 6 a, ZPO zu unterbrechen (2 Ob 27/01m mwN).
Anmerkung
E67155 6Ob216.02mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00216.02M.0912.000Dokumentnummer
JJT_20020912_OGH0002_0060OB00216_02M0000_000