Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Anton C*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Czuba, Mieterschutzverband Österreichs, Landesorganisation Niederösterreich, Eyerspergring 7, 2700 Wiener Neustadt, wider den Antragsgegner Slavko Z*****, vertreten durch Baier, Lambert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Mai 2002, GZ 22 R 17/02h-50, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Anton C*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Czuba, Mieterschutzverband Österreichs, Landesorganisation Niederösterreich, Eyerspergring 7, 2700 Wiener Neustadt, wider den Antragsgegner Slavko Z*****, vertreten durch Baier, Lambert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Mai 2002, GZ 22 R 17/02h-50, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In einem Verfahren nach § 6 Abs 2 MRG, in dem von Seiten des Mieters der Eintritt des Erstehers in eine rechtskräftige Verpflichtung des Hauseigentümers nach § 6 Abs 1 MRG behauptet, von letzterem aber bestritten wurde, fasste das Erstgericht, ohne dass ein Zwischenantrag auf Feststellung erhoben worden wäre, einen "Beschluss" folgenden Inhalts: "Der nunmehrige Eigentümer Slavko Z***** der Liegenschaft in ***** ist im Verfahren 3 Msch 21/97 passiv legitimiert:"In einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG, in dem von Seiten des Mieters der Eintritt des Erstehers in eine rechtskräftige Verpflichtung des Hauseigentümers nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG behauptet, von letzterem aber bestritten wurde, fasste das Erstgericht, ohne dass ein Zwischenantrag auf Feststellung erhoben worden wäre, einen "Beschluss" folgenden Inhalts: "Der nunmehrige Eigentümer Slavko Z***** der Liegenschaft in ***** ist im Verfahren 3 Msch 21/97 passiv legitimiert:"
Über Rekurs des Antragsgegners Slavko Z***** hob das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluss ersatzlos auf. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation stelle keine Prozess- sondern eine Sacheinrede dar, über die mit Zwischen- oder Endentscheidung zu entscheiden sei. Der erstgerichtliche (Sach-)Beschluss entbehre einer gesetzlichen Grundlage.
Im Weiteren tätigte das Rekursgericht noch Ausführungen in der Sache selbst, wonach ein gegen einen Liegenschaftseigentümer ergangener rechtskräftiger Auftrag nach § 6 Abs 1 MRG auch gegen den Ersteher einen Exekutionstitel nach § 6 Abs 2 MRG bilde.Im Weiteren tätigte das Rekursgericht noch Ausführungen in der Sache selbst, wonach ein gegen einen Liegenschaftseigentümer ergangener rechtskräftiger Auftrag nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG auch gegen den Ersteher einen Exekutionstitel nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG bilde.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, der aus folgenden Erwägungen nicht zulässig ist: Einer Partei steht nur dann ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruchs der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0041848; zuletzt 1 Ob 322/98t; RIS-Justiz RS0006550).
Dazu kommt noch, dass im vorliegenden Fall jene Äußerungen des Rekursgerichtes, durch die sich der Revisionsrekurswerber als beschwert erachtet, nicht der Rekurserledigung dienten, sondern bloß zusätzliche Rechtsausführungen darstellen.
Somit war das Rechtsmittel des Antragstellers schon mangels Beschwer unzulässig.
Anmerkung
E67208 5Ob212.02sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00212.02S.0912.000Dokumentnummer
JJT_20020912_OGH0002_0050OB00212_02S0000_000