TE OGH 2002/9/12 5Ob177/02v

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Helga B*****, vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger und Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Antragsgegner 1. Edith W*****, und

2. Dr. Manfred W*****, beide ***** vertreten durch DDr. Heinz Mück ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen § 37 Abs 1 Z 8, 9, und 12 MRG, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Antragstellerin hinsichtlich des Begehrens nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2. Mai 2002, GZ 11 R 34/02z-34, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 14. Dezember 2001, GZ 16 Msch 22/00k-28, bestätigt wurde, den2. Dr. Manfred W*****, beide ***** vertreten durch DDr. Heinz Mück ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,, 9, und 12 MRG, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Antragstellerin hinsichtlich des Begehrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2. Mai 2002, GZ 11 R 34/02z-34, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 14. Dezember 2001, GZ 16 Msch 22/00k-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte - soweit hier relevant - fest, dass auf Grund der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1996, 1997 und 1998 das gesetzlich höchst zulässige Betriebskostenausmaß durch die tatsächlich vorgeschriebenen Beträge um S 435,08 (1996), S 476,95 (1997) und S 540,33 (1998) überschritten wurde.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich der Überprüfung der Betriebskosten (§ 37 Abs 1 Z 12 MRG) nicht EUR 10.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich der Überprüfung der Betriebskosten (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG) nicht EUR 10.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Ohne nach den einzelnen Begehren und Zulassungsaussprüchen zu differenzieren, erhob die Antragstellerin ein als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel. Das Erstgericht legte, ebenfalls die einzelnen Begehren und Zulässigkeitsaussprüche des Rekursgerichtes nicht beachtend, das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht zum Teil der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 340/99g, 5 Ob 93/02s uva):Ohne nach den einzelnen Begehren und Zulassungsaussprüchen zu differenzieren, erhob die Antragstellerin ein als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel. Das Erstgericht legte, ebenfalls die einzelnen Begehren und Zulässigkeitsaussprüche des Rekursgerichtes nicht beachtend, das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht zum Teil der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage vergleiche 5 Ob 340/99g, 5 Ob 93/02s uva):

Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass eine gesonderte Bewertung der einzelnen Ansprüche vorgenommen werden muss, wenn voneinander getrennt zu betrachtende Anträge miteinander verbunden werden, nämlich wie hier solche nach § 37 Abs 1 Z 8, 9 und 12 (s 5 Ob 208/98v).Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass eine gesonderte Bewertung der einzelnen Ansprüche vorgenommen werden muss, wenn voneinander getrennt zu betrachtende Anträge miteinander verbunden werden, nämlich wie hier solche nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,, 9 und 12 (s 5 Ob 208/98v).

Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den im § 37 Abs 1 Z 12 angeführten Angelegenheiten richten und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von EUR 4.000 - EUR 10.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs hinsichtlich dieses Anspruchs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der (gesondert zu beurteilende) Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Hinsichtlich der Anträge nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 10.000, sodass die Antragstellerin dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs erheben kann. Dies trifft aber nicht auf den Anspruch nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG zu, da hier eben der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteigt. Im Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass diesbezüglich ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs in diesem Teil noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 gelten die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, angeführten Angelegenheiten richten und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von EUR 4.000 - EUR 10.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs hinsichtlich dieses Anspruchs - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der (gesondert zu beurteilende) Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Hinsichtlich der Anträge nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 10.000, sodass die Antragstellerin dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs erheben kann. Dies trifft aber nicht auf den Anspruch nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG zu, da hier eben der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteigt. Im Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass diesbezüglich ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs in diesem Teil noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E67356 5Ob177.02v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00177.02V.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0050OB00177_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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