TE OGH 2002/9/12 12Os71/02

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniela M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Daniela M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 13. Mai 2000, GZ 621 Hv 309/01s-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniela M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Daniela M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 13. Mai 2000, GZ 621 Hv 309/01s-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) die am 26. April 1985 geborene Angeklagte Daniela M***** des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) die am 26. April 1985 geborene Angeklagte Daniela M***** des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie fremde Sachen, welche dem Gottesdienst und der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet sind, beschädigt bzw zu beschädigen versucht und zwar:

1. am 2. Juli 2001 in Gramatneusiedl die Hubertuskapelle, indem sie eine von ihr mitgebrachte Kunststoffmappe mit Bewerbungsschreiben in Brand setzte und hinter die mit Plexiglas verkleidete Eingangstüre der Kapelle legte, wodurch diese völlig ausbrannte;

2. in Rauchenwarth die Bründlkirche,

a) in der Nacht zum 30. Juni 2001, indem sie die Holzeingangstür mit Grillanzünderflüssigkeit bespritzte und anschließend erfolglos zu entzünden versuchte;

b) in der Nacht zum 1. Juli 2001, indem sie die Holzeingangstür unter Verwendung von Brennspiritus in Brand setzte.

Rechtliche Beurteilung

Die allein gegen die Ablehnung diversioneller Maßnahmen (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die allein gegen die Ablehnung diversioneller Maßnahmen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Die gesetzmäßige Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die behauptete rechtsfehlerhafte Beurteilung der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 JGG iVm § 90a Abs 2 Z 2 StPO unter strikter Bindung an das gesamte Feststellungssubstrat des Urteils, demnach ohne argumentative Ausklammerung eines insoweit entscheidenden Sachverhaltskomplexes und ohne eine getroffene Urteilsannahme durch eine gegenteilige willkürlich zu ersetzen, dargestellt wird.Die gesetzmäßige Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die behauptete rechtsfehlerhafte Beurteilung der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO unter strikter Bindung an das gesamte Feststellungssubstrat des Urteils, demnach ohne argumentative Ausklammerung eines insoweit entscheidenden Sachverhaltskomplexes und ohne eine getroffene Urteilsannahme durch eine gegenteilige willkürlich zu ersetzen, dargestellt wird.

Genau dieser Fehler haftet der Beschwerde aber an:

Einerseits setzt sie sich in ihrer Argumentation gegen die fallspezifische Bejahung einer schweren Schuld (§ 90a Abs 2 Z 2 StPO) gerade über jenen Teil des Urteilssachverhaltes konsequent hinweg, von dem der Handlungs- und Erfolgsunwert der abgeurteilten strafbaren Handlungen als insoweit in erster Linie maßgebliche Faktoren entscheidend abhängt. Dazu gehören nicht nur eine geplante und strategisch unter Einbindung von Komplizen solange fortgesetzte Tatausführung, bis der erwünschte Zerstörungserfolg tatsächlich eingetreten war, die darin und in der dreimaligen Wiederholung der Tat innerhalb kürzester Zeit sinnfällig zum Ausdruck kommende beachtliche kriminelle Energie und schließlich die Herbeiführung eines weit über der - zum Vorteil der Angeklagten nicht angenommenen - Qualifikationsgrenze des §§ 126 Abs 1 Z 7 StGB liegenden Schadens von 107.000 S (Punkt 1; - US 6 und 7 iVm US 11). Andererseits ersetzt die Beschwerde das für die Relevanz des Gesinnungsunwertes bei Gewichtung der Schuld, aber auch bei Beurteilung spezial- und generalpräventiver Straferfordernisse nach Lage des Falles entscheidende Tatmotiv (Schroll in WK2 Nachbem zu § 42 Rz 24) einer Zerstörungswut aufgrund einer persönlichen Abneigung gegen das Christentum und einer Frustration aufgrund erfolgloser Jobsuche (US 11) durch die urteilsfremde Unterstellung einer bloßen pubertären Störung und eines - im Übrigen auch durch die Aktenlage nicht indizierten - "Hilferufes an das persönliche Umfeld" der Angeklagten. Da schließlich auch die Behauptung dem Urteilsinhalt widerspricht, wonach das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, ihr reumütiges Geständnis sowie den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb und der Schaden gutgemacht wurde, im Rahmen einer bei der Beurteilung der Schuld notwendigen überprüfenden Gesamtbewertung dieser Strafbemessungskriterien (Schroll aaO Rz 17, 21) außer Acht gelassen habe, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 285a Z 2 StPO).Einerseits setzt sie sich in ihrer Argumentation gegen die fallspezifische Bejahung einer schweren Schuld (Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) gerade über jenen Teil des Urteilssachverhaltes konsequent hinweg, von dem der Handlungs- und Erfolgsunwert der abgeurteilten strafbaren Handlungen als insoweit in erster Linie maßgebliche Faktoren entscheidend abhängt. Dazu gehören nicht nur eine geplante und strategisch unter Einbindung von Komplizen solange fortgesetzte Tatausführung, bis der erwünschte Zerstörungserfolg tatsächlich eingetreten war, die darin und in der dreimaligen Wiederholung der Tat innerhalb kürzester Zeit sinnfällig zum Ausdruck kommende beachtliche kriminelle Energie und schließlich die Herbeiführung eines weit über der - zum Vorteil der Angeklagten nicht angenommenen - Qualifikationsgrenze des Paragraphen 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB liegenden Schadens von 107.000 S (Punkt 1; - US 6 und 7 in Verbindung mit US 11). Andererseits ersetzt die Beschwerde das für die Relevanz des Gesinnungsunwertes bei Gewichtung der Schuld, aber auch bei Beurteilung spezial- und generalpräventiver Straferfordernisse nach Lage des Falles entscheidende Tatmotiv (Schroll in WK2 Nachbem zu Paragraph 42, Rz 24) einer Zerstörungswut aufgrund einer persönlichen Abneigung gegen das Christentum und einer Frustration aufgrund erfolgloser Jobsuche (US 11) durch die urteilsfremde Unterstellung einer bloßen pubertären Störung und eines - im Übrigen auch durch die Aktenlage nicht indizierten - "Hilferufes an das persönliche Umfeld" der Angeklagten. Da schließlich auch die Behauptung dem Urteilsinhalt widerspricht, wonach das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, ihr reumütiges Geständnis sowie den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb und der Schaden gutgemacht wurde, im Rahmen einer bei der Beurteilung der Schuld notwendigen überprüfenden Gesamtbewertung dieser Strafbemessungskriterien (Schroll aaO Rz 17, 21) außer Acht gelassen habe, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2,, 285a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung der Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die Berufung der Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E6680012Os71.02

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LSK 2002/267 = Jus-Extra OGH-St 3282 = SSt 64/50XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00071.02.0912.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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