Kopf
Der Oberste Gerichtshof erkennt durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine K*****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Theresia K*****, vertreten durch Mag. Hermann Köck, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Wiederherstellung und Unterlassung (Streitwert EUR 10.174,--), infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2001, GZ 6 R 76/01s-28, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
1.) Die beklagte Partei ist schuldig, die Vornahme von Eingriffshandlungen in das Miteigentum der klagenden Partei an der EZ ***** KG ***** unter Verletzung des Zustimmungsrechtes der klagenden Partei, wie etwa den Dachbodenausbau bzw den Austausch eines Fensters samt Anbringung eines Gitters an der Außenfassade, zu unterlassen.
2.) Die beklagte Partei ist weiters schuldig, die eigenmächtig durchgeführten Bauarbeiten im Dachgeschoss des Hauses EZ ***** KG ***** (linker Teil des Dachgeschosses) zu beseitigen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.508,69 bestimmten Verfahrenskosten (darin EUR 1.067,56 Barauslagen und EUR 573,52 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 931,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 530,51 Barauslagen und EUR 66,62 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ ***** GB *****, bestehend aus dem Grundstück 337/5. Die Rechtsvorgänger der Streitteile habe am 11. 12. 1958 im Verfahren
C 119/58 des Bezirksgerichtes Mondsee folgenden Vergleich abgeschlossen:
1.) Die Klägerin und die beiden Beklagten sind Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, zu deren Gutsbestand das Waldgrundstück 330/3 gehört, auf dem das Haus Nr 189 errichtet ist. Die Beklagten sind zur Hälfte zusammen Eigentümer, während die andere Hälfte im Eigentum der Klägerin steht.
2.) Der Klägerin wird zur ausschließlichen Benützung für sich und ihre Rechtsnachfolger die Wohnung im Erdgeschoss rechts vom Eingang nach der Sonnenseite, bestehend aus Küche und Zimmer und im 1. Stock links vom Eingang (Schattenseite), bestehend aus zwei Räumen, die noch noch nicht völlig ausgebaut sind, überlassen.
3.) Den Beklagten und ihren Rechtsnachfolgern wird zur ausschließlichen Benützung die Wohnung im Erdgeschoss links vom Eingang (Schattenseite) bestehend aus Küche und Zimmer und die Wohnung im 1. Stock rechts vom Eingang (Sonnenseite) bestehend ebenfalls aus Küche und Zimmer zur Benützung überlassen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist berechtigt, weil zur Frage, ob das Fehlen der Einstimmigkeit der Miteigentümer konstitutiv durch richterlichen Beschluss über die Genehmigung einer Änderungsmaßnahme zu erfolgen hat oder auch als Vorfrage in einem auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes gerichteten Verfahren durch den Streitrichter die Bewilligungsfähigkeit einer solchen Maßnahme beurteilt werden kann, keine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorliegt.
Die Revision der Klägerin ist auch im Sinne ihres Abänderungsantrages berechtigt.
Ganz allgemein bewirkt eine gewöhnliche Benützungsvereinbarung nur die Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen (5 Ob 3/95). Eine solche - grundsätzlich nur obligatorische (vgl SZ 54/163; WoBl 1996/91; WoBl 1998/106 ua) - Benützungsvereinbarung wurde im vorliegenden Fall offensichtlich stillschweigend auf die Rechtsnachfolger überbunden. Sie wird von beiden Streitparteien in ihrer Geltung nicht bestritten.Ganz allgemein bewirkt eine gewöhnliche Benützungsvereinbarung nur die Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen (5 Ob 3/95). Eine solche - grundsätzlich nur obligatorische vergleiche SZ 54/163; WoBl 1996/91; WoBl 1998/106 ua) - Benützungsvereinbarung wurde im vorliegenden Fall offensichtlich stillschweigend auf die Rechtsnachfolger überbunden. Sie wird von beiden Streitparteien in ihrer Geltung nicht bestritten.
Zutreffend hat das Erstgericht der in der Vergangenheit zwischen den Streitteilen stattgehabten Übung bei Veränderungen am gemeinsamen Gut keinen Inhalt beigemessen, der über die jeweilige schlüssige Zustimmung zu einzelnen Veränderungen hinausginge und eine Berechtigung zu Veränderungen ohne Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers aus der Benützungsvereinbarung verneint. Der Beklagten ist daher der Nachweis nicht gelungen, dass die von ihr durchgeführte Änderung auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund einer diese ersetzenden richterlichen Zustimmung erfolgte. Weil diese von der Beklagten gesetzte Maßnahme nicht auf einstimmigem Beschluss der Miteigentümer beruhte, ist zunächst zu prüfen, ob es sich dabei um einen Akt zulässiger oder unzulässiger Verfügung über gemeinschaftliches Eigentum (§ 828 f ABGB) oder über eine Maßnahme außerordentlicher Verwaltung im Sinne einer wichtigen Veränderung gemäß § 834 ABGB handelt. Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nämlich nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden (Call zu WoBl 1996/9; WoBl 1997/120 [Call]; WoBl 1998/33 [Call]; Gamerith in Rummel2 Rz 4 zu § 828 mwN). Substanzveränderungen ohne Einstimmigkeit sind selbst dann unzulässig, wenn sie einen zur ausschließlichen Benutzung durch einen Teilhaber zugewiesenen Teil des Gemeinschaftsgutes betreffen, sofern dadurch in die Rechtssphäre der übrigen eingegriffen wird und wichtige Interessen berührt werden (vgl Call zu WoBl 1993/137, zum Dachbodenausbau). Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern, denen der pyhsische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, ergibt sich ein Verfügungsrecht und als Ausfluss daraus ein Recht zur physischen Veränderung (vgl aaO; bbl 1998/174). Eingeschränkt ist dieses Recht dann, wenn in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und deren wichtige Interessen berührt werden (Gamerith aaO Rz 4 zu § 828; Egglmeier in Schwimann, ABGB2 Rz 29 zu § 828; Miet 27.070, 23.081 ua; bbl 1998/174). Unbeschadet der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme wird man wohl Widmungsänderungen (Benützungsrecht als Dachboden bedeutet noch nicht Benützungsrecht für Wohnzwecke) als Veränderungen in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung werten müssen. In diesem Zusammenhang ist natürlich die Frage von Erhaltungskosten des Hauses, Betriebskosten etc von Bedeutung und das Problem nicht auf mögliche (zukünftige) Nutzwertfestsetzungen beschränkt.Zutreffend hat das Erstgericht der in der Vergangenheit zwischen den Streitteilen stattgehabten Übung bei Veränderungen am gemeinsamen Gut keinen Inhalt beigemessen, der über die jeweilige schlüssige Zustimmung zu einzelnen Veränderungen hinausginge und eine Berechtigung zu Veränderungen ohne Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers aus der Benützungsvereinbarung verneint. Der Beklagten ist daher der Nachweis nicht gelungen, dass die von ihr durchgeführte Änderung auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund einer diese ersetzenden richterlichen Zustimmung erfolgte. Weil diese von der Beklagten gesetzte Maßnahme nicht auf einstimmigem Beschluss der Miteigentümer beruhte, ist zunächst zu prüfen, ob es sich dabei um einen Akt zulässiger oder unzulässiger Verfügung über gemeinschaftliches Eigentum (Paragraph 828, f ABGB) oder über eine Maßnahme außerordentlicher Verwaltung im Sinne einer wichtigen Veränderung gemäß Paragraph 834, ABGB handelt. Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die Paragraph 828, ABGB zu unterstellen sind, nämlich nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden (Call zu WoBl 1996/9; WoBl 1997/120 [Call]; WoBl 1998/33 [Call]; Gamerith in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 828, mwN). Substanzveränderungen ohne Einstimmigkeit sind selbst dann unzulässig, wenn sie einen zur ausschließlichen Benutzung durch einen Teilhaber zugewiesenen Teil des Gemeinschaftsgutes betreffen, sofern dadurch in die Rechtssphäre der übrigen eingegriffen wird und wichtige Interessen berührt werden vergleiche Call zu WoBl 1993/137, zum Dachbodenausbau). Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern, denen der pyhsische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, ergibt sich ein Verfügungsrecht und als Ausfluss daraus ein Recht zur physischen Veränderung vergleiche aaO; bbl 1998/174). Eingeschränkt ist dieses Recht dann, wenn in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und deren wichtige Interessen berührt werden (Gamerith aaO Rz 4 zu Paragraph 828 ;, Egglmeier in Schwimann, ABGB2 Rz 29 zu Paragraph 828 ;, Miet 27.070, 23.081 ua; bbl 1998/174). Unbeschadet der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme wird man wohl Widmungsänderungen (Benützungsrecht als Dachboden bedeutet noch nicht Benützungsrecht für Wohnzwecke) als Veränderungen in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung werten müssen. In diesem Zusammenhang ist natürlich die Frage von Erhaltungskosten des Hauses, Betriebskosten etc von Bedeutung und das Problem nicht auf mögliche (zukünftige) Nutzwertfestsetzungen beschränkt.
Das dem Benützungsberechtigten zukommende Verfügungsrecht deckt also den Dachbodenausbau nicht. Das führt aber dahin, dass die Maßnahme eine der außerordentlichen Verwaltung (§ 834 ABGB) ist. Als solche bedarf eine wichtige Veränderung der rechtsgestaltenden Genehmigung des Außerstreitrichters (WoBl 1991/96, 161, WoBl 1993/137, 231; WoBl 1998/71, 116 [Call]; MietSlg 49.544 ua). Das hat zur Folge, dass der änderungswilligen Hälfteeigentümerin ein Anspruch auf Erwirkung einer richterlichen Genehmigung zusteht. Es bedarf einer rechtsgestaltenden Genehmigung des Außerstreitrichters, damit wirksam die Willensbildung der Gesamtheit aller Miteigentümer bewirkt werden kann (vgl Gamerith in Rummel, Rz 8 zu § 834 ABGB mwN; zur Stimmengleichheit: ders Rz 18 zu § 835 ABGB; RIS-Justiz RS0013581; 0013198; 0013665 ua).Das dem Benützungsberechtigten zukommende Verfügungsrecht deckt also den Dachbodenausbau nicht. Das führt aber dahin, dass die Maßnahme eine der außerordentlichen Verwaltung (Paragraph 834, ABGB) ist. Als solche bedarf eine wichtige Veränderung der rechtsgestaltenden Genehmigung des Außerstreitrichters (WoBl 1991/96, 161, WoBl 1993/137, 231; WoBl 1998/71, 116 [Call]; MietSlg 49.544 ua). Das hat zur Folge, dass der änderungswilligen Hälfteeigentümerin ein Anspruch auf Erwirkung einer richterlichen Genehmigung zusteht. Es bedarf einer rechtsgestaltenden Genehmigung des Außerstreitrichters, damit wirksam die Willensbildung der Gesamtheit aller Miteigentümer bewirkt werden kann vergleiche Gamerith in Rummel, Rz 8 zu Paragraph 834, ABGB mwN; zur Stimmengleichheit: ders Rz 18 zu Paragraph 835, ABGB; RIS-Justiz RS0013581; 0013198; 0013665 ua).
Gerade der Umstand, dass ein solcher Beschluss die Willenseinigung zwischen den Miteigentümern (§ 833 ABGB) ersetzt (vgl SZ 69/282 u.a.; Gamerith aaO Rz 8 zu § 834 ABGB) und eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (WoBl 1992/114, 158 [Call]) ist, spricht gegen die von den Vorinstanzen bejahte Möglichkeit, die Bewilligungsfähigkeit einer solchen Maßnahme als Vorfrage im streitigen Verfahren zu klären. Es trifft zwar zu, dass sowohl in der Entscheidung SZ 24/58 als auch in SZ 69/228 die Ansicht vertreten wurde, die Entscheidung einer (Vor-)Frage, ob eine Baumaßnahme dem anderen Miteigentümer auch zumutbar sei, könne durch den Streitrichter getroffen werden, weil kein gesetzliches Hindernis entgegenstehe. Es wurde damit argumentiert, dass dies zweckmäßig sei, wenn schon alle Miteigentümer am Streitverfahren beteiligt seien, weil dem Außerstreitrichter insoweit keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als dem Streitrichter zur Verfügung stünden. Der erkennende Senat vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen, weil, wie schon oben ausgeführt, damit dem Charakter der rechtsgestaltenden Entscheidung, die den fehlenden Willen anderer Miteigentümer ersetzt und Ermessensspielräume möglich macht, nicht im ausreichenden Maß Rechnung getragen werden kann. Dies auch deshalb nicht, weil von der Rechtsprechung überwiegend eine Vorfragenbindung abgelehnt wird. Diesfalls könnte es nämlich in Folgeverfahren zu unlösbaren Verquickungen kommen, wenn die Vorfrage der Genehmigungsfähigkeit einer Maßnahme in anderen Verfahren anders beurteilt wird.Gerade der Umstand, dass ein solcher Beschluss die Willenseinigung zwischen den Miteigentümern (Paragraph 833, ABGB) ersetzt vergleiche SZ 69/282 u.a.; Gamerith aaO Rz 8 zu Paragraph 834, ABGB) und eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (WoBl 1992/114, 158 [Call]) ist, spricht gegen die von den Vorinstanzen bejahte Möglichkeit, die Bewilligungsfähigkeit einer solchen Maßnahme als Vorfrage im streitigen Verfahren zu klären. Es trifft zwar zu, dass sowohl in der Entscheidung SZ 24/58 als auch in SZ 69/228 die Ansicht vertreten wurde, die Entscheidung einer (Vor-)Frage, ob eine Baumaßnahme dem anderen Miteigentümer auch zumutbar sei, könne durch den Streitrichter getroffen werden, weil kein gesetzliches Hindernis entgegenstehe. Es wurde damit argumentiert, dass dies zweckmäßig sei, wenn schon alle Miteigentümer am Streitverfahren beteiligt seien, weil dem Außerstreitrichter insoweit keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als dem Streitrichter zur Verfügung stünden. Der erkennende Senat vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen, weil, wie schon oben ausgeführt, damit dem Charakter der rechtsgestaltenden Entscheidung, die den fehlenden Willen anderer Miteigentümer ersetzt und Ermessensspielräume möglich macht, nicht im ausreichenden Maß Rechnung getragen werden kann. Dies auch deshalb nicht, weil von der Rechtsprechung überwiegend eine Vorfragenbindung abgelehnt wird. Diesfalls könnte es nämlich in Folgeverfahren zu unlösbaren Verquickungen kommen, wenn die Vorfrage der Genehmigungsfähigkeit einer Maßnahme in anderen Verfahren anders beurteilt wird.
So hält auch der erkennende Senat (wie der überwiegende Teil der Rechtsprechung [vgl RIS-Justiz RS0013665]) daran fest, dass ohne Vorliegen einer Entscheidung des Außerstreitrichters und ohne einvernehmliche Regelung ein rechtswidriger Eingriff in das gemeinsame Eigentum der übrigen Miteigentümer vorliegt, wohl die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nicht aber die Frage der Genehmigungsfähigkeit in einem streitigen Verfahren, das die Maßnahme zum Gegenstand hat, als Vorfrage zu lösen ist (vgl auch RIS-Justiz RS0013198; zuletzt 5 Ob 2330/96z; 1 Ob 242/98i).So hält auch der erkennende Senat (wie der überwiegende Teil der Rechtsprechung [vgl RIS-Justiz RS0013665]) daran fest, dass ohne Vorliegen einer Entscheidung des Außerstreitrichters und ohne einvernehmliche Regelung ein rechtswidriger Eingriff in das gemeinsame Eigentum der übrigen Miteigentümer vorliegt, wohl die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nicht aber die Frage der Genehmigungsfähigkeit in einem streitigen Verfahren, das die Maßnahme zum Gegenstand hat, als Vorfrage zu lösen ist vergleiche auch RIS-Justiz RS0013198; zuletzt 5 Ob 2330/96z; 1 Ob 242/98i).
Hingegen entspricht es nunmehr höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass einem schlichten Miteigentümer, dem rechtskräftig die Beseitigung einer von ihm eigenmächtig durchgeführten Veränderung aufgetragen wurde, das Recht zusteht, im Wege eines Antrages gemäß § 835 ABGB die nachträgliche Sanktionierung der Veränderung zu erwirken (RS0013682; zuletzt 4 Ob 120/01b; 5 Ob 70/99a u.a.). Weil im gegenständlichen Verfahren nach dem oben Gesagten die Genehmigungsfähigkeit der durchgeführten Maßnahme nicht verfahrensgegenständlich ist, kommt es auch auf allfällige Auswirkungen im Fall einer Nutzwertfestsetzung bei Wohnungseigentumsbegründung (vgl RIS-Justiz RS0013186) nicht entscheidend an.Hingegen entspricht es nunmehr höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass einem schlichten Miteigentümer, dem rechtskräftig die Beseitigung einer von ihm eigenmächtig durchgeführten Veränderung aufgetragen wurde, das Recht zusteht, im Wege eines Antrages gemäß Paragraph 835, ABGB die nachträgliche Sanktionierung der Veränderung zu erwirken (RS0013682; zuletzt 4 Ob 120/01b; 5 Ob 70/99a u.a.). Weil im gegenständlichen Verfahren nach dem oben Gesagten die Genehmigungsfähigkeit der durchgeführten Maßnahme nicht verfahrensgegenständlich ist, kommt es auch auf allfällige Auswirkungen im Fall einer Nutzwertfestsetzung bei Wohnungseigentumsbegründung vergleiche RIS-Justiz RS0013186) nicht entscheidend an.
Die Revision der Klägerin war im Sinne einer Stattgebung ihres gesamten Klagebegehrens berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E67202 5Ob174.02bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00174.02B.0912.000Dokumentnummer
JJT_20020912_OGH0002_0050OB00174_02B0000_000