Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roswitha R*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2001, GZ 7 Rs 226/01m-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juni 2001, GZ 21 Cgs 471/00p-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren der am 4. 3. 1946 geborenen und im maßgebenden Zeitraum als Verkäuferin tätig gewesenen Klägerin auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag ab. Es stellte auf Grund des eingeholten berufskundlichen Gutachtens unter anderem fest, dass die Klägerin auf Grund des näher beschriebenen medizinischen Leistungskalküls noch die Verweisungstätigkeiten einer Informationskraft im Handel oder einer Fakturistin verrichten könne, wobei für die Ausübung der Tätigkeit als Fakturistin (nur) EDV-Anwenderkenntnisse erforderlich seien und diese Tätigkeit von Arbeitnehmern ausgeübt werde, die entweder eine kaufmännische Lehrausbildung oder eine berufsbildende mittlere Schule absolviert haben oder innerbetrieblich angelernt wurden. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, insbesondere die auf dem berufskundlichen Gutachten beruhenden Feststellungen gebilligt und übernommen. Da die Klägerin auf die Tätigkeit einer Fakturistin verweisbar sei und bereits das Vorliegen einer einzigen geeigneten Verweisungstätigkeit für die Verneinung der Berufsunfähigkeit ausreiche, sei das Fehlen von Feststellungen über das Anforderungsprofil einer Informationskraft im Handel bedeutungslos.
Unter den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft die Klägerin im Wesentlichen lediglich die schon in der Berufung als unrichtig gerügte, vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommene Feststellung, wonach für den Verweisungsberuf einer Fakturistin lediglich EDV-Anwenderkenntnisse erforderlich seien. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass abweichend von den getroffenen Feststellungen fundierte EDV- und PC-Kenntnisse, zum Teil auch die erfolgreiche Ablegung der HAK-Matura oder zumindest mehrjährige Berufserfahrung in der Fakturierung erforderlich seien.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, auf welche Tätigkeiten eine Versicherte verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst der Feststellung, welche Anforderungen mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind. Bedienen sich die Tatsacheninstanzen hiezu eines berufskundlichen Sachverständigen, der, wie hier, diese Anforderungen darlegt und legen sie ein solches Gutachten ihren Feststellungen als unbedenklich zugrunde, so stellt, wenn das Gutachten nicht gegen zwingende Denkgesetze verstößt und nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat, dessen Bekämpfung den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar (MGA, ZPO15 ENr 164 zu § 503 mwN; 10 ObS 40/89; 10 ObS 166/89; 10 ObS 402/89 ua). Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor.Die Frage, auf welche Tätigkeiten eine Versicherte verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst der Feststellung, welche Anforderungen mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind. Bedienen sich die Tatsacheninstanzen hiezu eines berufskundlichen Sachverständigen, der, wie hier, diese Anforderungen darlegt und legen sie ein solches Gutachten ihren Feststellungen als unbedenklich zugrunde, so stellt, wenn das Gutachten nicht gegen zwingende Denkgesetze verstößt und nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat, dessen Bekämpfung den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar (MGA, ZPO15 ENr 164 zu Paragraph 503, mwN; 10 ObS 40/89; 10 ObS 166/89; 10 ObS 402/89 ua). Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor.
Mit ihren Ausführungen in der Revision zur Frage, ob sie in der Lage ist, die von den Vorinstanzen angeführte Verweisungstätigkeit einer Fakturistin auszuüben, entfernt sich die Klägerin somit von den für den Obersten Gerichtshof als Rechtsinstanz bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E66926 10ObS293.02iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00293.02I.0917.000Dokumentnummer
JJT_20020917_OGH0002_010OBS00293_02I0000_000