TE OGH 2002/9/17 10ObS288/02d

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Tomislav B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Claudia Csaky, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2002, GZ 7 Rs 129/02w-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. September 2001, GZ 11 Cgs 143/00z-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die einen Berufsschutz des Klägers als angelernter Heizungsinstallateur (§ 255 Abs 2 ASVG) verneint haben, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch Folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die einen Berufsschutz des Klägers als angelernter Heizungsinstallateur (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG) verneint haben, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Der Berufsschutz ist aber nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild des Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Entscheidend ist, ob er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von Ausgelernten des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Es reicht allerdings nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen. An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, inwieweit ein Kläger in seiner bisherigen Berufstätigkeit qualifizierte Kenntnisse (eines bestimmten Lehrberufes) erworben habe, ist der Oberste Gerichtshof grundsätzlich gebunden (SSV-NF 14/47 mwN u.v.a.).Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Der Berufsschutz ist aber nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild des Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Entscheidend ist, ob er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von Ausgelernten des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Es reicht allerdings nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen. An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, inwieweit ein Kläger in seiner bisherigen Berufstätigkeit qualifizierte Kenntnisse (eines bestimmten Lehrberufes) erworben habe, ist der Oberste Gerichtshof grundsätzlich gebunden (SSV-NF 14/47 mwN u.v.a.).

Nach den Feststellungen hat der Kläger durch seine Tätigkeit für 2 Installationsfirmen in Österreich im Zeitraum von Jänner 1972 bis Dezember 1975 zwar Kenntnisse und Fähigkeiten in den Lehrberufen eines Zentralheizungsbauers (nunmehr: Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation - VO BGBl II 1997/269) und Gasinstallateurs (nunmehr: Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation - VO BGBl II 1997/269) erworben. Er hat aber wesentliche Tätigkeiten dieser beiden Lehrberufe nicht ausgeübt und auf diesen Teilgebieten keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben. So fehlen dem Kläger Kenntnisse über die Berechnung von Heizbedarfswerten. Der Kläger hat daher solche Berechnungen nicht vorgenommen, sondern es wurden ihm diese vorgegeben. Bei der Berechnung des Heizbedarfswertes handelt es sich jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanzen um eine maßgebliche Qualifikation eines Heizungsinstallateurs. Wie der Kläger in seiner Parteienvernehmung selbst eingeräumt hat, erfolgte auch die Überprüfung der von ihm installierten Heizungsanlagen auf Dichtheit und Druckfunktion nicht durch ihn. Auch dabei handelt es sich jedoch um einen zentralen Tätigkeitsbereich in den erwähnten Berufsbildern (vgl Berufslexikon des Arbeitsmarktservice Österreich, Lehrberufe [1997] S 173 und 516). Nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen handelte es sich bei der Tätigkeit des Klägers auf Grund dieser Umstände nur um die Tätigkeit eines "Montagehelfers", dem andere Hilfskräfte und Lehrlinge beigestellt waren. Die Vorinstanzen sind daher zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit in Österreich keinen Berufsschutz beanspruchen kann (vgl auch SSV-NF 3/55). An diesem richtigen Ergebnis vermag auch der Hinweis des Revisionswerbers auf das zwischenzeitige Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. 6. 1998 (BGBl III 2002/100) am 1. 5. 2002 rückwirkend mit dem Tag der Kündigung des alten Abkommens (1. 10. 1996) nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Frage, ob in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für die Beurteilung eines Berufsschutzes im anderen Vertragsstaat zu berücksichtigen sind, nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens zu beurteilen (10 ObS 177/00b; 10 ObS 29/02s). Nach Art. 19 Abs 1 des (neuen) Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 5. 6. 1998 (BGBl III 2002/100) hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Da somit nach der nunmehrigen Fassung des Abkommens nicht die bloße Anrechnung von Versicherungszeiten im anderen Staat, sondern darüber hinaus die Gleichstellung von im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten angeordnet ist, ist davon auszugehen, dass in der Bundesrepublik Jugoslawien erworbene Beitragszeiten auch hinsichtlich der beruflichen Qualifikation für die Frage des Berufsschutzes so zu beurteilen sind wie in Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten (vgl 10 ObS 177/00b zur inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 20 Abs 1 des - neuen - Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 10. 3. 1997). Für den Prozessstandpunkt des Klägers lässt sich daraus jedoch nichts gewinnen, da der Kläger nach den Feststellungen im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in Jugoslawien überwiegend die gleiche Tätigkeit als Heizungsmonteur wie zuvor in Österreich verrichtet hat. Da der Kläger durch praktische Arbeit somit jedenfalls nicht jene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die von gelernten Arbeitern ganz allgemein in größerem Umfang beherrscht werden, haben die Vorinstanzen zu Recht eine angelernte Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG nicht angenommen und das Vorliegen von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG wegen der gegebenen Verweisungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verneint. Eine Prüfung der Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 4 ASVG hatte nicht zu erfolgen, weil der Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz das nach dieser Gesetzesstelle erforderliche Anfallsalter von 57 Jahren noch nicht vollendet hatte. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Nach den Feststellungen hat der Kläger durch seine Tätigkeit für 2 Installationsfirmen in Österreich im Zeitraum von Jänner 1972 bis Dezember 1975 zwar Kenntnisse und Fähigkeiten in den Lehrberufen eines Zentralheizungsbauers (nunmehr: Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation - VO BGBl römisch II 1997/269) und Gasinstallateurs (nunmehr: Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation - VO BGBl römisch II 1997/269) erworben. Er hat aber wesentliche Tätigkeiten dieser beiden Lehrberufe nicht ausgeübt und auf diesen Teilgebieten keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben. So fehlen dem Kläger Kenntnisse über die Berechnung von Heizbedarfswerten. Der Kläger hat daher solche Berechnungen nicht vorgenommen, sondern es wurden ihm diese vorgegeben. Bei der Berechnung des Heizbedarfswertes handelt es sich jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanzen um eine maßgebliche Qualifikation eines Heizungsinstallateurs. Wie der Kläger in seiner Parteienvernehmung selbst eingeräumt hat, erfolgte auch die Überprüfung der von ihm installierten Heizungsanlagen auf Dichtheit und Druckfunktion nicht durch ihn. Auch dabei handelt es sich jedoch um einen zentralen Tätigkeitsbereich in den erwähnten Berufsbildern vergleiche Berufslexikon des Arbeitsmarktservice Österreich, Lehrberufe [1997] S 173 und 516). Nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen handelte es sich bei der Tätigkeit des Klägers auf Grund dieser Umstände nur um die Tätigkeit eines "Montagehelfers", dem andere Hilfskräfte und Lehrlinge beigestellt waren. Die Vorinstanzen sind daher zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit in Österreich keinen Berufsschutz beanspruchen kann vergleiche auch SSV-NF 3/55). An diesem richtigen Ergebnis vermag auch der Hinweis des Revisionswerbers auf das zwischenzeitige Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. 6. 1998 (BGBl römisch III 2002/100) am 1. 5. 2002 rückwirkend mit dem Tag der Kündigung des alten Abkommens (1. 10. 1996) nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Frage, ob in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für die Beurteilung eines Berufsschutzes im anderen Vertragsstaat zu berücksichtigen sind, nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens zu beurteilen (10 ObS 177/00b; 10 ObS 29/02s). Nach Artikel 19, Absatz eins, des (neuen) Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 5. 6. 1998 (BGBl römisch III 2002/100) hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Da somit nach der nunmehrigen Fassung des Abkommens nicht die bloße Anrechnung von Versicherungszeiten im anderen Staat, sondern darüber hinaus die Gleichstellung von im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten angeordnet ist, ist davon auszugehen, dass in der Bundesrepublik Jugoslawien erworbene Beitragszeiten auch hinsichtlich der beruflichen Qualifikation für die Frage des Berufsschutzes so zu beurteilen sind wie in Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten vergleiche 10 ObS 177/00b zur inhaltsgleichen Bestimmung des Artikel 20, Absatz eins, des - neuen - Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 10. 3. 1997). Für den Prozessstandpunkt des Klägers lässt sich daraus jedoch nichts gewinnen, da der Kläger nach den Feststellungen im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in Jugoslawien überwiegend die gleiche Tätigkeit als Heizungsmonteur wie zuvor in Österreich verrichtet hat. Da der Kläger durch praktische Arbeit somit jedenfalls nicht jene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die von gelernten Arbeitern ganz allgemein in größerem Umfang beherrscht werden, haben die Vorinstanzen zu Recht eine angelernte Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht angenommen und das Vorliegen von Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG wegen der gegebenen Verweisungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verneint. Eine Prüfung der Invalidität des Klägers nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG hatte nicht zu erfolgen, weil der Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz das nach dieser Gesetzesstelle erforderliche Anfallsalter von 57 Jahren noch nicht vollendet hatte. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E66923 10ObS288.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00288.02D.0917.000

Dokumentnummer

JJT_20020917_OGH0002_010OBS00288_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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