TE OGH 2002/9/17 10ObS302/02p

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann T*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2002, GZ 9 Rs 93/02s-72, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. September 2001, GZ 4 Cgs 83/97h-65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsverfahren bleibt nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit der Tatsachen- und Beweisrüge auseinandersetzt. Geht hingegen - wie hier - aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen diese Beweiswürdigung nicht teilt, sondern die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162 und RS0043268). Die Rüge, dass die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen unrichtig seien bzw dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043371, RS0043131). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 6/28 mwN ua). Soweit der Kläger in der Revision schon in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz rügt, ist er darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht diesen angeblichen Verfahrensmangel bereits verneint hat, er daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Der weiters benannte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Die Revision zeigt keine rechtliche Fehlbeurteilung des von den Vorinstanzen ausreichend festgestellten Sachverhaltes auf. Dies abgesehen von dem Umstand, dass schon das Berufungsgericht aus diesem Grunde die sachliche Überprüfung der Rechtsfrage ablehnte und der Revisionswerber dies nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt. Auch in einem solchen Fall kann der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0043231).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E67115 10ObS302.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00302.02P.0917.000

Dokumentnummer

JJT_20020917_OGH0002_010OBS00302_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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