Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sakir Ö*****, Rentner, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. jur. Peter Guhl, Rechtsanwalt in Bremen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei Arbeitslosigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2001, GZ 12 Rs 85/01h-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Oktober 2000, GZ 20 Cgs 137/00w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:römisch eins. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist das Recht betreffend die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (insbesondere Artikel 9 des Abkommens zur Gründung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963) dahin auszulegen, dass es der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit unter anderem voraussetzt, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor dem Stichtag wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung dieses Mitgliedstaates bezogen hat?
Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:
2. Ist Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit unter anderem voraussetzt, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor dem Stichtag wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung dieses Mitgliedstaates bezogen hat?
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt. Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.römisch II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt. Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
Text
Begründung:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 10. 4. 2000 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 253a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag weder eine Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung bezogen habe, noch ein dem Bezug dieser Leistung gleichgestellter Tatbestand vorliege. Das Erstgericht wies das vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene und auf die Gewährung der beantragten Leistung ab dem Stichtag 1. 1. 2000 gerichtete Klagebegehren ab. Nach den Feststellungen war der am 3. 12. 1939 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, in den Jahren 1966 bis 1970 in Österreich und in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Zum Stichtag 1. 1. 2000 hat der Kläger insgesamt 402 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate (davon 348 in der Bundesrepublik Deutschland und 54 in Österreich) erworben, wobei darin 377 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (davon 323 in der Bundesrepublik Deutschland und 54 in Österreich) enthalten sind. Vom 20. 7. 1998 bis 31. 12. 1999 war der Kläger in Deutschland arbeitslos und bezog vom Arbeitsamt Bremen Arbeitslosengeld. Mit Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 2. 12. 1999 wurde dem Kläger ab 1. 1. 2000 die deutsche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gewährt. Der Kläger hat in den 15 Monaten vor dem Stichtag in Österreich keine Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen; auch andere Tatbestände, die gemäß § 253a Abs 2 ASVG dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleichstehen, liegen beim Kläger nicht vor.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 10. 4. 2000 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 253 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag weder eine Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung bezogen habe, noch ein dem Bezug dieser Leistung gleichgestellter Tatbestand vorliege. Das Erstgericht wies das vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene und auf die Gewährung der beantragten Leistung ab dem Stichtag 1. 1. 2000 gerichtete Klagebegehren ab. Nach den Feststellungen war der am 3. 12. 1939 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, in den Jahren 1966 bis 1970 in Österreich und in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Zum Stichtag 1. 1. 2000 hat der Kläger insgesamt 402 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate (davon 348 in der Bundesrepublik Deutschland und 54 in Österreich) erworben, wobei darin 377 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (davon 323 in der Bundesrepublik Deutschland und 54 in Österreich) enthalten sind. Vom 20. 7. 1998 bis 31. 12. 1999 war der Kläger in Deutschland arbeitslos und bezog vom Arbeitsamt Bremen Arbeitslosengeld. Mit Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 2. 12. 1999 wurde dem Kläger ab 1. 1. 2000 die deutsche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gewährt. Der Kläger hat in den 15 Monaten vor dem Stichtag in Österreich keine Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen; auch andere Tatbestände, die gemäß Paragraph 253 a, Absatz 2, ASVG dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleichstehen, liegen beim Kläger nicht vor.
Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes habe die Regelung des § 253a ASVG über die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit ihre Grundlage ausschließlich in den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, sodass der Bezug einer Geldleistung aus der deutschen Arbeitslosenversicherung einem Bezug aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung nicht gleichzustellen sei. Auch die Berücksichtigung der mit der Bundesrepublik Deutschland bestehenden bilateralen Vereinbarungen und der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und bestätigte das angefochtene Urteil.Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes habe die Regelung des Paragraph 253 a, ASVG über die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit ihre Grundlage ausschließlich in den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, sodass der Bezug einer Geldleistung aus der deutschen Arbeitslosenversicherung einem Bezug aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung nicht gleichzustellen sei. Auch die Berücksichtigung der mit der Bundesrepublik Deutschland bestehenden bilateralen Vereinbarungen und der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und bestätigte das angefochtene Urteil.
Der Kläger erhob gegen dieses Urteil rechtzeitig Revision und beantragt - allenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes - die Abänderung im Sinne einer Stattgebung seines Klagebegehrens.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sieht sich aus folgenden Erwägungen veranlasst, den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu den oben formulierten Fragen zu ersuchen:
Die nationale Regelung:
Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebliche Bestimmung des § 253a Abs 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der zum Stichtag 1. 1. 2000 geltenden Fassung lautet:Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebliche Bestimmung des Paragraph 253 a, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der zum Stichtag 1. 1. 2000 geltenden Fassung lautet:
"Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit
§ 253a (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wennParagraph 253 a, (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
(2) Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich
1. das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs 1 Z 2, ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,1. das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2,, ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,
(3) Die Pension gemäß Absatz 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 253b Abs 3 ist anzuwenden.(3) Die Pension gemäß Absatz 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Paragraph 253 b, Absatz 3, ist anzuwenden.
(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 261 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 261b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Abs 1.(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 261 b, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins,
..."
Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat den Zweck, den Anfall der Alterspension für Fälle vorzuziehen, in denen die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozess zufolge Alters, Krankheit, verminderter Leistungsfähigkeit udgl kaum oder nur schwer möglich ist, und sich dies darin manifestiert, dass der Versicherte durch eine bestimmte Zeit, nämlich durch 52 Wochen, eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Nach der in Österreich herrschenden Auffassung wird die besondere Anspruchsvoraussetzung des Bezuges einer solchen Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach der derzeit bestehenden Gesetzeslage nur durch Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung erfüllt und es lässt sich eine Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges von Leistungen aus einer fremdstaatlichen Arbeitslosenversicherung auch weder aus dem hier in Betracht kommenden Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit noch aus dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar ableiten. Der Versicherte darf am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig sein, wobei nur ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze nicht schadet (§ 253b Abs 1 Z 4 ASVG). Die Pension wird "für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit" gewährt. Für die Auslegung des Begriffes "Arbeitslosigkeit" ist § 253a Abs 3 erster Satz ASVG maßgebend. Sie ist also so lange gegeben, als nicht eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (§ 253b Abs 1 Z 4 ASVG). Mit Erreichen des Regelpensionsalters des § 253 ASVG (65 Jahre für Männer, 60 Jahre für Frauen) gebührt die Pension als Alterspension (§ 253a Abs 5 ASVG).Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat den Zweck, den Anfall der Alterspension für Fälle vorzuziehen, in denen die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozess zufolge Alters, Krankheit, verminderter Leistungsfähigkeit udgl kaum oder nur schwer möglich ist, und sich dies darin manifestiert, dass der Versicherte durch eine bestimmte Zeit, nämlich durch 52 Wochen, eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Nach der in Österreich herrschenden Auffassung wird die besondere Anspruchsvoraussetzung des Bezuges einer solchen Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach der derzeit bestehenden Gesetzeslage nur durch Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung erfüllt und es lässt sich eine Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges von Leistungen aus einer fremdstaatlichen Arbeitslosenversicherung auch weder aus dem hier in Betracht kommenden Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit noch aus dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar ableiten. Der Versicherte darf am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig sein, wobei nur ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze nicht schadet (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG). Die Pension wird "für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit" gewährt. Für die Auslegung des Begriffes "Arbeitslosigkeit" ist Paragraph 253 a, Absatz 3, erster Satz ASVG maßgebend. Sie ist also so lange gegeben, als nicht eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG). Mit Erreichen des Regelpensionsalters des Paragraph 253, ASVG (65 Jahre für Männer, 60 Jahre für Frauen) gebührt die Pension als Alterspension (Paragraph 253 a, Absatz 5, ASVG).
Die beklagte Partei hält dem Begehren des Klägers nur entgegen, dass er innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag weder eine Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung bezogen habe (Abs 1 Z 3), noch ein dem Bezug dieser Leistung gleichgestellter Tatbestand vorliege (Abs 2). Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind ebensowenig bestritten wie der Umstand, dass der Kläger zum Stichtag das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger räumt zwar ein, dass er die Anspruchsvoraussetzungen des § 253a Abs 1 Z 3 bzw Abs 2 ASVG nicht erfüllt, er vertritt jedoch die Ansicht, dass diese Regelung gegen die Bestimmungen des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei geschlossenen Assoziierungsabkommens und der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 verstoße. Danach stehe der Bezug des deutschen Arbeitslosengeldes dem Bezug von Geldleistungen aus der (österreichischen) Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 253a Abs 1 ASVG gleich und sei daher anspruchsbegründend. Im Folgenden soll zunächst die Frage der Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches im Hinblick auf die Bestimmungen des erwähnten Assoziierungsabkommens geprüft werden:Die beklagte Partei hält dem Begehren des Klägers nur entgegen, dass er innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag weder eine Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung bezogen habe (Absatz eins, Ziffer 3,), noch ein dem Bezug dieser Leistung gleichgestellter Tatbestand vorliege (Absatz 2,). Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind ebensowenig bestritten wie der Umstand, dass der Kläger zum Stichtag das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger räumt zwar ein, dass er die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 253 a, Absatz eins, Ziffer 3, bzw Absatz 2, ASVG nicht erfüllt, er vertritt jedoch die Ansicht, dass diese Regelung gegen die Bestimmungen des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei geschlossenen Assoziierungsabkommens und der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 verstoße. Danach stehe der Bezug des deutschen Arbeitslosengeldes dem Bezug von Geldleistungen aus der (österreichischen) Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 253 a, Absatz eins, ASVG gleich und sei daher anspruchsbegründend. Im Folgenden soll zunächst die Frage der Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches im Hinblick auf die Bestimmungen des erwähnten Assoziierungsabkommens geprüft werden:
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei wurde am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt (ABl 1964, Nr 217, S. 3685; im Folgenden: Assoziierungsabkommen).
Artikel 9 dieses Assoziierungsabkommens bestimmt:
"Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist."
Artikel 12 des Assoziierungsabkommens lautet:
"Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen."
Artikel 39 Absatz 1 und 2 des zum Assoziierungsabkommen vereinbarten Zusatzprotokolls lautet:
"(1) Der Assoziationsrat erlässt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnende Familien.
(2) Diese Bestimmungen müssen es ermöglichen, dass für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in bezug auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie auf die Krankheitsfürsorge für den Arbeitnehmer und seine in der Gemeinschaft wohnende Familie nach noch festzulegenden Regeln zusammengerechnet werden. Mit diesen Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht verpflichtet werden, die in der Türkei zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen."
Gestützt auf Artikel 39 des Zusatzprotokolls erließ der durch das Abkommen geschaffene Assoziationsrat am 19. September 1980 den Beschluss Nr 3/80. Dieser Beschluss soll die Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dahingehend koordinieren, dass türkische Arbeitnehmer, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der Sozialen Sicherheit beziehen können. Zu diesem Zweck verweist der Beschluss Nr 3/80 im Wesentlichen auf einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 und auf einige wenige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 574/72.
Artikel 2 ("Persönlicher Geltungsbereich") des Beschlusses Nr 3/80
lautet:
"Dieser Beschluss gilt:
"(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst sind und
a) für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten oder
b) die Familienangehörige oder Hinterbliebene der unter Buchstabe a genannten Personen sind."
Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Abkommens lautet:
"(1) Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Artikel 3 und 10 der Verordnung gelten in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen."
Aus den zitierten Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens ergibt sich, dass im bilateralen Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland das Gemeinschaftsrecht sowie dessen Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof auch auf den Kläger als Drittstaatsangehöriger Anwendung zu finden hat. Davon ausgenommen sind lediglich das Diskriminierungsverbot des Artikels 3 der Verordnung sowie die Exportregelung des Artikels 10 der Verordnung, deren Geltung auf die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose bzw deren Familienangehörige und Hinterbliebene eingeschränkt ist. Auf den Kläger hat daher auch Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Anwendung zu finden. Nach dieser Bestimmung berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt werden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Damit stellt sich aber aus den bereits oben dargelegten Erwägungen die Frage, ob
Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, die für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit unter anderem voraussetzt, dass der Versicherte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor dem Stichtag wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung dieses Mitgliedstaates bezogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist das in Artikel 177 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 234 EG) vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen d