TE OGH 2002/9/17 10ObS282/02x

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann G*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch die Sachwalterin Christiana A*****, Niederösterreichischer Landesverein für Sachwalterschaft, *****, diese vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner und andere Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2002, GZ 7 Rs 169/02b-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 2002, GZ 33 Cgs 214/01b-16, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Rekursbeantwortung der klagenden Partei sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Aufhebungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodass auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO). Den Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei ist ergänzend noch Folgendes entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Aufhebungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodass auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, 2. Satz ZPO). Den Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei ist ergänzend noch Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 255 Abs 3 ASVG gilt ein Versicherter, der - wie der Kläger - nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat allgemein zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erreicht haben müsste, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/33; 5/14 u.a.). Es kommt daher darauf an, ob die trotz der Behinderung zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, wobei der körperliche und geistige Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen ist (SSV-NF 9/64; 11/47 mwN u.a.). Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muss der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein (SSV-NF 6/28 u. a.). Ein bereits vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher nach ständiger Rechtsprechung bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (SSV-NF 1/67; 4/60; 9/64 u. v.a.).Nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt ein Versicherter, der - wie der Kläger - nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat allgemein zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erreicht haben müsste, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/33; 5/14 u.a.). Es kommt daher darauf an, ob die trotz der Behinderung zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, wobei der körperliche und geistige Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen ist (SSV-NF 9/64; 11/47 mwN u.a.). Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muss der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein (SSV-NF 6/28 u. a.). Ein bereits vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher nach ständiger Rechtsprechung bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (SSV-NF 1/67; 4/60; 9/64 u. v.a.).

Aus dem Anstaltsakt ergibt sich, dass der am 23. 10. 1961 geborene Kläger in den Jahren 1978 bis 1999 offensichtlich als vollzeitbeschäftigter Dienstnehmer insgesamt 205 Monate der Pflichtversicherung erworben hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind dem Kläger geistig einfache Arbeiten nunmehr nur noch im Ausmaß von höchstens 4 Stunden täglich möglich und zumutbar. Auch wenn nach den weiteren auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen gegründeten Feststellungen des Erstgerichtes das dem Kläger aus medizinischer Sicht zumutbare Ausmaß der täglichen Arbeitsleistung durch die Folgen eines vom Kläger im Dezember 1997 erlittenen Unfalles lediglich eine Verringerung von 5 oder 6 Stunden vor den Unfall auf nunmehr 4 Stunden erfahren hat, ist aber auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Feststellung über das dem Kläger bei seinem Eintritt in das Berufsleben zumutbare Arbeitsausmaß doch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis jedenfalls über der Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson gelegen ist und diese Arbeitsfähigkeit in der Folge (weiter) herabgesunken ist. Es ist entgegen der Ansicht der Rekurswerberin auch nicht erforderlich, dass eine beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis schon geminderte Arbeitsfähigkeit auf die Hälfte des in diesem Zeitpunkt bestehenden Umfangs herabsinkt. Der Vergleich mit der Arbeitsfähigkeit einer gesunden Vergleichsperson zeigt vielmehr, dass die Arbeitsfähigkeit beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis nur - wenn auch geringfügig - über der Hälfte derjenigen der Vergleichsperson gelegen haben und dann unter diese Grenze herabgesunken sein muss (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung IV 28. Nachtrag 670f VI zur insoweit vergleichbaren früheren deutschen Rechtslage).Aus dem Anstaltsakt ergibt sich, dass der am 23. 10. 1961 geborene Kläger in den Jahren 1978 bis 1999 offensichtlich als vollzeitbeschäftigter Dienstnehmer insgesamt 205 Monate der Pflichtversicherung erworben hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind dem Kläger geistig einfache Arbeiten nunmehr nur noch im Ausmaß von höchstens 4 Stunden täglich möglich und zumutbar. Auch wenn nach den weiteren auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen gegründeten Feststellungen des Erstgerichtes das dem Kläger aus medizinischer Sicht zumutbare Ausmaß der täglichen Arbeitsleistung durch die Folgen eines vom Kläger im Dezember 1997 erlittenen Unfalles lediglich eine Verringerung von 5 oder 6 Stunden vor den Unfall auf nunmehr 4 Stunden erfahren hat, ist aber auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Feststellung über das dem Kläger bei seinem Eintritt in das Berufsleben zumutbare Arbeitsausmaß doch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis jedenfalls über der Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson gelegen ist und diese Arbeitsfähigkeit in der Folge (weiter) herabgesunken ist. Es ist entgegen der Ansicht der Rekurswerberin auch nicht erforderlich, dass eine beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis schon geminderte Arbeitsfähigkeit auf die Hälfte des in diesem Zeitpunkt bestehenden Umfangs herabsinkt. Der Vergleich mit der Arbeitsfähigkeit einer gesunden Vergleichsperson zeigt vielmehr, dass die Arbeitsfähigkeit beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis nur - wenn auch geringfügig - über der Hälfte derjenigen der Vergleichsperson gelegen haben und dann unter diese Grenze herabgesunken sein muss vergleiche Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch IV 28. Nachtrag 670f römisch VI zur insoweit vergleichbaren früheren deutschen Rechtslage).

Die somit eintscheidungswesentliche Frage, ob die Arbeitsfähigkeit

des Klägers auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich

und geistig gesunden Versicherten herabgesunken ist (§ 255 Abs 3

ASVG), kann jedoch auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht

beurteilt werden. Es kann zwar nach ständiger Rechtsprechung auch ein

ursprünglich vollzeitig beschäftigt gewesener Versicherter auf

Teilzeitarbeit verwiesen werden. Zu prüfen ist allerdings, ob für

solche dem Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten eine

entsprechende Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen vorhanden ist und ob

mit einer solchen Teilzeitbeschäftigung wenigstens die Hälfte des

Entgeltes eines gesunden Vollzeitbeschäftigten ("Lohnhälfte") erzielt

werden kann (vgl SSV-NF 7/126 = ZAS 1995/24 [Pfeil] = DRdA 1994/50

[Windisch-Graetz] mwN; SSV-NF 9/46 = DRdA 1996/21 [W. Enzlberger]

u. a.; RIS-Justiz RS0084408). Das Verfahren erweist sich daher in dieser Richtung als ergänzungsbedürftig.

Der Rekurs musste somit erfolglos bleiben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E66921 10ObS282.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00282.02X.0917.000

Dokumentnummer

JJT_20020917_OGH0002_010OBS00282_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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