Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christina H*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauerlände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2002, GZ 25 Rs 42/02s-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Dezember 2001, GZ 43 Cgs 166/00m-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision, in der unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht wird, ist nicht berechtigt.
Nach § 503 Z 4 ZPO kann die Revision begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Daraus leitet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (zB Rsp 1924, 220; RZ 1977/65; MietSlg 40.805, VersR 1990, 29; EFSlg 64.146; RdW 1998, 638; infas 2000, 83; für Sozialrechtssachen SSV-NF 1/28; 10/118; 10 ObS 184/02k; vgl auch die Judikaturnachweise bei Stohanzl, ZPO15, § 503 E 153; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 5). Fasching (IV 322 f und Lehrbuch2 Rz 1930) lehnt diese Rechtsprechung ab. Sie sei durch das Gesetz nicht gedeckt; die rechtliche Beurteilung könne für sich allein nicht Gegenstand der Rechtskraft sein; Fehler eines Urteils könnten nicht nur in der nächsthöheren Instanz berücksichtigt werden; das Berufungsgericht habe selbst eine rechtlich unrichtige Entscheidung gefällt, wenn es ihr eine unrichtige Rechtsauffassung zugrundelege oder zugrundelegen müsse. Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts5 Rz 858, folgen der Meinung Faschings. Kodek aaO § 503 Rz 5 hält dem die Fassung des § 503 Z 4 ZPO entgegen, wonach der Revisionsgrund darin besteht, dass das Urteil des Berufungsgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhe. Habe das Berufungsgericht nur eine Verfahrens- oder Beweisrüge zu behandeln, diese als unbegründet erkannt und das angefochtene Urteil daher bestätigt, dann lasse sich nur schwer die Ansicht vertreten, das Berufungsurteil beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Wollte man der Auffassung Faschings folgen, hätte dies die - jeder Prozessökonomie zuwiderlaufende - Konsequenz, dass das Berufungsgericht bei Verneinung der allein geltend gemachten, den Tatsachenbereich betreffenden Berufungsgründe das Urteil gegebenenfalls im vollen Bewusstsein des Umstands zu bestätigen hätte, dass es im Hinblick auf die unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof nicht standhalten könne. Dennoch könnte das Berufungsgericht aber mangels Rechtsrüge diesen Fehler des Ersturteils nicht aufgreifen. Der Senat hat in SSV-NF 10/118 die von Kodek gegen die Lehrmeinungen ins Treffen geführten Argumente für überzeugend gefunden. Daran ist festzuhalten: Nach § 462 Abs 1 ZPO ist das Berufungsgericht nicht nur an die Berufungsanträge, sondern - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - auch an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden (SZ 22/114; RZ 1967, 37; Kodek aaO 462 Rz 2).Nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO kann die Revision begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Daraus leitet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (zB Rsp 1924, 220; RZ 1977/65; MietSlg 40.805, VersR 1990, 29; EFSlg 64.146; RdW 1998, 638; infas 2000, 83; für Sozialrechtssachen SSV-NF 1/28; 10/118; 10 ObS 184/02k; vergleiche auch die Judikaturnachweise bei Stohanzl, ZPO15, Paragraph 503, E 153; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 5). Fasching (römisch IV 322 f und Lehrbuch2 Rz 1930) lehnt diese Rechtsprechung ab. Sie sei durch das Gesetz nicht gedeckt; die rechtliche Beurteilung könne für sich allein nicht Gegenstand der Rechtskraft sein; Fehler eines Urteils könnten nicht nur in der nächsthöheren Instanz berücksichtigt werden; das Berufungsgericht habe selbst eine rechtlich unrichtige Entscheidung gefällt, wenn es ihr eine unrichtige Rechtsauffassung zugrundelege oder zugrundelegen müsse. Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts5 Rz 858, folgen der Meinung Faschings. Kodek aaO Paragraph 503, Rz 5 hält dem die Fassung des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO entgegen, wonach der Revisionsgrund darin besteht, dass das Urteil des Berufungsgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhe. Habe das Berufungsgericht nur eine Verfahrens- oder Beweisrüge zu behandeln, diese als unbegründet erkannt und das angefochtene Urteil daher bestätigt, dann lasse sich nur schwer die Ansicht vertreten, das Berufungsurteil beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Wollte man der Auffassung Faschings folgen, hätte dies die - jeder Prozessökonomie zuwiderlaufende - Konsequenz, dass das Berufungsgericht bei Verneinung der allein geltend gemachten, den Tatsachenbereich betreffenden Berufungsgründe das Urteil gegebenenfalls im vollen Bewusstsein des Umstands zu bestätigen hätte, dass es im Hinblick auf die unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof nicht standhalten könne. Dennoch könnte das Berufungsgericht aber mangels Rechtsrüge diesen Fehler des Ersturteils nicht aufgreifen. Der Senat hat in SSV-NF 10/118 die von Kodek gegen die Lehrmeinungen ins Treffen geführten Argumente für überzeugend gefunden. Daran ist festzuhalten: Nach Paragraph 462, Absatz eins, ZPO ist das Berufungsgericht nicht nur an die Berufungsanträge, sondern - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - auch an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden (SZ 22/114; RZ 1967, 37; Kodek aaO 462 Rz 2).
In der Berufung der Klägerin wurden der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und auch Aktenwidrigkeit einer Feststellung geltend gemacht und ausgeführt. Hingegen wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache in der Berufung weder geltend gemacht, noch irgendwie ausgeführt. Es finden sich darin keine rechtlichen Argumente, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - unrichtig erscheine (vgl § 506 Abs 2 ZPO). Es wurden auch keine auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel behauptet.In der Berufung der Klägerin wurden der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und auch Aktenwidrigkeit einer Feststellung geltend gemacht und ausgeführt. Hingegen wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache in der Berufung weder geltend gemacht, noch irgendwie ausgeführt. Es finden sich darin keine rechtlichen Argumente, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - unrichtig erscheine vergleiche Paragraph 506, Absatz 2, ZPO). Es wurden auch keine auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel behauptet.
Das Berufungsgericht verneinte die allein geltend gemachten, den Tatsachenbereich betreffenden Berufungsgründe und überprüfte zutreffend, weil in der Berufung der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht geltend gemacht war, nicht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts.
Aus diesen Erwägungen war auf die in der Revision enthaltene Rechtsrüge nicht einzugehen und der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Aus diesen Erwägungen war auf die in der Revision enthaltene Rechtsrüge nicht einzugehen und der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E66927 10ObS295.02hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00295.02H.0917.000Dokumentnummer
JJT_20020917_OGH0002_010OBS00295_02H0000_000