Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Thomas F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2001, GZ 10 Rs 300/01p-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Mai 2001, GZ 19 Cgs 156/00w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der am 2. 1. 1962 geborene Kläger leidet an Muskeldystrophie, die bereits das Herz betrifft. Er bezieht eine Berufsunfähigkeitspension und seit 1. 8. 1999 Pflegegeld der Stufe 3. Der Vater des Klägers bezieht als Sektionschef in Ruhe einen Ruhegenuss von ca S 50.000,-- monatlich netto; die Mutter des Klägers bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca S 20.000,--. Der Kläger und seine Eltern wohnen nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Kläger hat eine Lebensgefährtin und einen im Februar 2000 geborenen Sohn.
Mit Bescheid vom 13. 6. 2000 hat die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 28. 12. 1999 auf Zuerkennung der Ausgleichszulage mit der Begründung abgelehnt, dass die Pension zuzüglich des zumutbaren Unterhalts seitens der Eltern den in Betracht kommenden Richtsatz übersteige.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage auf Gewährung einer Ausgleichszulage ab. Da der Kläger offenkundig zu keiner Erwerbstätigkeit mehr imstande sei, habe er angesichts der Einkommensverhältnisse seiner Eltern gegen diese einen Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB. Nach ständiger Rechtsprechung stellten Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten tatsächliches Einkommen dar und seien bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage als solches zu berücksichtigen. Bei einem Nettoeinkommen der Eltern von ca S 70.000,-- monatlich sei der nach Berücksichtigung des Eigeneinkommens in Form der Berufsunfähigkeitspension verbleibende zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Klägers jedenfalls zumindest so hoch wie die Differenz zwischen seinem Pensionsanspruch einerseits und dem Ausgleichszulagenrichtsatz andererseits. Ab 1. 1. 2000 habe der Ausgleichszulagenrichtsatz S 8.312,-- zuzüglich S 885,-- für das Kind des Klägers, insgesamt daher S 9.197,-- betragen; selbst dieser Betrag stelle nur ca 13 % des Nettoeinkommens der Eltern des Klägers dar. Der Unterhaltsanspruch des Sohnes des Klägers gegen seine Großeltern sei jedenfalls höher als der in § 293 Abs 1 letzter Absatz ASVG genannte Betrag von S 885,--.Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage auf Gewährung einer Ausgleichszulage ab. Da der Kläger offenkundig zu keiner Erwerbstätigkeit mehr imstande sei, habe er angesichts der Einkommensverhältnisse seiner Eltern gegen diese einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 140, ABGB. Nach ständiger Rechtsprechung stellten Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten tatsächliches Einkommen dar und seien bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage als solches zu berücksichtigen. Bei einem Nettoeinkommen der Eltern von ca S 70.000,-- monatlich sei der nach Berücksichtigung des Eigeneinkommens in Form der Berufsunfähigkeitspension verbleibende zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Klägers jedenfalls zumindest so hoch wie die Differenz zwischen seinem Pensionsanspruch einerseits und dem Ausgleichszulagenrichtsatz andererseits. Ab 1. 1. 2000 habe der Ausgleichszulagenrichtsatz S 8.312,-- zuzüglich S 885,-- für das Kind des Klägers, insgesamt daher S 9.197,-- betragen; selbst dieser Betrag stelle nur ca 13 % des Nettoeinkommens der Eltern des Klägers dar. Der Unterhaltsanspruch des Sohnes des Klägers gegen seine Großeltern sei jedenfalls höher als der in Paragraph 293, Absatz eins, letzter Absatz ASVG genannte Betrag von S 885,--.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern gemäß § 140 ABGB nicht unter den Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 lit d ASVG (wegen des besonderen körperlichen Zustand gewährte Einkünfte) falle. Kriterium für den Unterhaltsanspruch sei nämlich nicht der Ausgleich von Mehrbedürfnissen infolge einer körperlichen Behinderung, sondern die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass das Gesetz eine Differenzierung vornehme, aus welchen Gründen sich das Kind nicht mehr selbst ernähren könne. Eine Differenzierung nach der Ursache der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit sei schon deshalb nicht vorzunehmen, da der gesetzliche Unterhaltsanspruch seine Grundlage in allgemein begründeten familiären Pflichten habe und nicht speziell zur Abgeltung der wegen eines Krankheitszustandes vermehrten Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten gewährt werde. Vielmehr ersetze der Unterhaltsanspruch ein entsprechendes Erwerbseinkommen und sei daher - wie ein solches - als ein aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsendes Nettoeinkommen nach § 292 Abs 1 und 3 ASVG der Pension zuzurechnen. Auch würde die Aufsplitterung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs je nach der Ursache der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 292 Abs 1 und 3 ASVG in Widerspruch stehen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich im Zusammenhalt mit § 294 ASVG nämlich unzweifelhaft, dass Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber Eltern, wenn sie mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt leben, mit der vollen tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen seien. Auch in jenen Fällen, in denen ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und den Eltern bestehe, sei nicht der wohl schwer zu ermittelnde tatsächliche Unterhalt, sondern ein Pauschalsatz gemäß § 294 Abs 1 lit c ASVG dem monatlichen Nettoeinkommen hinzurechnen, und zwar ohne Differenzierung danach, welche Ursache die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes habe. Die unterschiedliche Behandlung danach, ob das Kind im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebe oder nicht, finde ihre sachlich gerechtfertigte Begründung darin, dass die Höhe des im Falle eines gemeinsamen Haushalts großteils in Naturalien geleisteten Unterhalts nur äußerst schwierig zu bewerten wäre.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern gemäß Paragraph 140, ABGB nicht unter den Ausnahmekatalog des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG (wegen des besonderen körperlichen Zustand gewährte Einkünfte) falle. Kriterium für den Unterhaltsanspruch sei nämlich nicht der Ausgleich von Mehrbedürfnissen infolge einer körperlichen Behinderung, sondern die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass das Gesetz eine Differenzierung vornehme, aus welchen Gründen sich das Kind nicht mehr selbst ernähren könne. Eine Differenzierung nach der Ursache der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit sei schon deshalb nicht vorzunehmen, da der gesetzliche Unterhaltsanspruch seine Grundlage in allgemein begründeten familiären Pflichten habe und nicht speziell zur Abgeltung der wegen eines Krankheitszustandes vermehrten Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten gewährt werde. Vielmehr ersetze der Unterhaltsanspruch ein entsprechendes Erwerbseinkommen und sei daher - wie ein solches - als ein aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsendes Nettoeinkommen nach Paragraph 292, Absatz eins und 3 ASVG der Pension zuzurechnen. Auch würde die Aufsplitterung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs je nach der Ursache der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 292, Absatz eins und 3 ASVG in Widerspruch stehen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich im Zusammenhalt mit Paragraph 294, ASVG nämlich unzweifelhaft, dass Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber Eltern, wenn sie mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt leben, mit der vollen tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen seien. Auch in jenen Fällen, in denen ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und den Eltern bestehe, sei nicht der wohl schwer zu ermittelnde tatsächliche Unterhalt, sondern ein Pauschalsatz gemäß Paragraph 294, Absatz eins, Litera c, ASVG dem monatlichen Nettoeinkommen hinzurechnen, und zwar ohne Differenzierung danach, welche Ursache die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes habe. Die unterschiedliche Behandlung danach, ob das Kind im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebe oder nicht, finde ihre sachlich gerechtfertigte Begründung darin, dass die Höhe des im Falle eines gemeinsamen Haushalts großteils in Naturalien geleisteten Unterhalts nur äußerst schwierig zu bewerten wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn zu "beheben". Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Der Revisionswerber steht zum einen nach wie vor auf dem Standpunkt, dass sich sein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern auf seinen "desolaten Gesundheitszustand" und den damit verbundenen Mehraufwand gründe, weshalb er unter die Ausnahmebestimmung des § 292 Abs 4 lit d ASVG falle. Zum anderen verweist er darauf, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zur 1. Novelle zum ASVG (BGBl 1956/266) eindeutig ergebe, dass der Gesetzgeber einen Unterhaltsanspruch der Kinder gegen die Eltern nur dann bei der Frage der Berechtigung einer Ausgleichszulage berücksichtigt haben wolle, wenn dieses Kind im gemeinsamen Haushalt lebe. Auch aus der Überschrift des § 294 ASVG sei abzuleiten, dass der ASVG-Gesetzgeber die Frage, inwieweit ein Unterhaltsanspruch überhaupt eine Einkunft iSd § 292 ASVG darstelle, abschließend im § 294 ASVG geregelt habe. Die vom VfGH aufgehobenen § 294 Abs 1 lit a und b ASVG hätten im Gegensatz zur lit c das Merkmal des Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht enthalten. Somit ergebe sich aus § 294 ASVG lediglich eine Präzisierung bzw Einschränkung der gemäß § 292 ASVG anzurechnenden Einkünfte.Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Der Revisionswerber steht zum einen nach wie vor auf dem Standpunkt, dass sich sein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern auf seinen "desolaten Gesundheitszustand" und den damit verbundenen Mehraufwand gründe, weshalb er unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG falle. Zum anderen verweist er darauf, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zur 1. Novelle zum ASVG (BGBl 1956/266) eindeutig ergebe, dass der Gesetzgeber einen Unterhaltsanspruch der Kinder gegen die Eltern nur dann bei der Frage der Berechtigung einer Ausgleichszulage berücksichtigt haben wolle, wenn dieses Kind im gemeinsamen Haushalt lebe. Auch aus der Überschrift des Paragraph 294, ASVG sei abzuleiten, dass der ASVG-Gesetzgeber die Frage, inwieweit ein Unterhaltsanspruch überhaupt eine Einkunft iSd Paragraph 292, ASVG darstelle, abschließend im Paragraph 294, ASVG geregelt habe. Die vom VfGH aufgehobenen Paragraph 294, Absatz eins, Litera a und b ASVG hätten im Gegensatz zur Litera c, das Merkmal des Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht enthalten. Somit ergebe sich aus Paragraph 294, ASVG lediglich eine Präzisierung bzw Einschränkung der gemäß Paragraph 292, ASVG anzurechnenden Einkünfte.
Dazu hat der Senat erwogen:
Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension besteht nach § 292 Abs 1 ASVG, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293) erreicht. Unter Nettoeinkommen ist grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge zu verstehen (§ 292 Abs 3 ASVG). Bei der Berechnung des Nettoeinkommens haben unter anderem (lit d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen) sowie (lit e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß § 294 ASVG berücksichtigt werden, außer Betracht zu bleiben (§ 292 Abs 4 ASVG). Nach § 294 Abs 1 ASVG sind bei Anwendung des § 292 ASVG Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit b ASVG unterschreitet.Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension besteht nach Paragraph 292, Absatz eins, ASVG, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,) erreicht. Unter Nettoeinkommen ist grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge zu verstehen (Paragraph 292, Absatz 3, ASVG). Bei der Berechnung des Nettoeinkommens haben unter anderem (Litera d,) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen) sowie (Litera e,) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß Paragraph 294, ASVG berücksichtigt werden, außer Betracht zu bleiben (Paragraph 292, Absatz 4, ASVG). Nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG sind bei Anwendung des Paragraph 292, ASVG Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG unterschreitet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargestellt, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines erwerbsunfähigen Kindes gegenüber seinen Eltern nicht in den Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 lit d ASVG (wegen des besonderen körperlichen Zustand gewährte Einkünfte) fällt. Wie sich aus der beispielhaften Aufzählung ergibt - diese führt nur an ganz besondere Gebrechen gebundene Bezüge an, die einen daraus resultierenden Mehraufwand abgelten - fallen beispielsweise Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Versehrtenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht in den Ausnahmekatalog (andernfalls würden diese Leistungen gegenüber Alterspensionen ungerechtfertigt begünstigt: Teschner/Widlar, ASVG,Zutreffend hat das Berufungsgericht dargestellt, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines erwerbsunfähigen Kindes gegenüber seinen Eltern nicht in den Ausnahmekatalog des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG (wegen des besonderen körperlichen Zustand gewährte Einkünfte) fällt. Wie sich aus der beispielhaften Aufzählung ergibt - diese führt nur an ganz besondere Gebrechen gebundene Bezüge an, die einen daraus resultierenden Mehraufwand abgelten - fallen beispielsweise Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Versehrtenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht in den Ausnahmekatalog (andernfalls würden diese Leistungen gegenüber Alterspensionen ungerechtfertigt begünstigt: Teschner/Widlar, ASVG,
78. ErgLfg 1425). Da Unterhaltsansprüche wegen weggefallener Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso wie Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit einen Einkommensausfall ausgleichen sollen, sind sie in Bezug auf den Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 lit d ASVG gleich zu behandeln und für die Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnen. Die Unterhaltsanrechnung im Ausgleichszulagenrecht erfolgte nach der Stammfassung des § 292 Abs 2 ASVG (BGBl 1955/189) als Teil des "Gesamteinkommens"; dieses war definiert als "die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten, die bei Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu berücksichtigen sind oder auf die der Rentenberechtigte Anspruch hat".78. ErgLfg 1425). Da Unterhaltsansprüche wegen weggefallener Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso wie Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit einen Einkommensausfall ausgleichen sollen, sind sie in Bezug auf den Ausnahmekatalog des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG gleich zu behandeln und für die Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnen. Die Unterhaltsanrechnung im Ausgleichszulagenrecht erfolgte nach der Stammfassung des Paragraph 292, Absatz 2, ASVG (BGBl 1955/189) als Teil des "Gesamteinkommens"; dieses war definiert als "die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten, die bei Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu berücksichtigen sind oder auf die der Rentenberechtigte Anspruch hat".
Mit der 1. Novelle zum ASVG (BGBl 1956/266) wurde die Anrechnung von Unterhalt in § 292a ASVG neu geregelt. § 292a Abs 1 ASVG lautete:Mit der 1. Novelle zum ASVG (BGBl 1956/266) wurde die Anrechnung von Unterhalt in Paragraph 292 a, ASVG neu geregelt. Paragraph 292 a, Absatz eins, ASVG lautete:
"Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Rentenberechtigten sind nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 nur zu berücksichtigen, wenn es sich handelt um"Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Rentenberechtigten sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 nur zu berücksichtigen, wenn es sich handelt um
a) die Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten, auch zwischen geschiedenen Ehegatten;
b) die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern ersten Grades oder umgekehrt, vorausgesetzt daß der Rentenberechtigte mit dem Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt."
Mit dieser Novellierung wurde zum Einen der Kreis der Unterhaltsverpflichtungen eingeschränkt (RV 150 BlgNR VIII. GP 7). Im Ausschussbericht (AB 162 BlgNR VIII. GP 2) heißt es dazu:Mit dieser Novellierung wurde zum Einen der Kreis der Unterhaltsverpflichtungen eingeschränkt (RV 150 BlgNR römisch VIII. GP 7). Im Ausschussbericht (AB 162 BlgNR römisch VIII. GP 2) heißt es dazu:
"Unterhaltspflichtig nach dieser Gesetzesbestimmung sind in Hinkunft nur Eltern gegenüber Kindern ersten Grades oder umgekehrt, wenn der Rentenberechtigte mit dem Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt, und Ehegatten, diese auch dann, wenn sie geschieden sind, ohne Rücksicht auf den gemeinsamen Haushalt." In der Debatte der 22. Sitzung des Nationalrats vom 18. 12. 1956 wurde von Abgeordneten auch darauf Bezug genommen, dass es nicht gut einsichtig und unbefriedigend sei, wenn Kinder, die nicht mehr mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, in Bezug auf die Anrechnung von Unterhaltsleistungen besser behandelt werden als Kindern im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern. Die vorgeschlagene Fassung wurde jedoch desungeachtet in den Gesetzestext übernommen. Ferner wurde mit der 1. ASVG-Novelle die Anrechnung von der tatsächlichen Unterhaltsleistung abgekoppelt.
Unterhaltsverpflichtungen waren nunmehr nach § 292a Abs 2 zu berücksichtigen, "gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird". Die Höhe des anzurechnenden Unterhalts bestimmte sich nach einer in § 292a Abs 2 eingebauten Staffel in Form von festen Beträgen in Abhängigkeit von der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Von dieser Staffel ging der Gesetzgeber mit dem Pensionsanpassungsgesetz (PAG) BGBl 1965/96 ab. Der aufgrund eines Initiativantrags von Abgeordneten geänderte Absatz 2 des § 292a ASVG idF Art I Z 35 des PAG lautete:Unterhaltsverpflichtungen waren nunmehr nach Paragraph 292 a, Absatz 2, zu berücksichtigen, "gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird". Die Höhe des anzurechnenden Unterhalts bestimmte sich nach einer in Paragraph 292 a, Absatz 2, eingebauten Staffel in Form von festen Beträgen in Abhängigkeit von der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Von dieser Staffel ging der Gesetzgeber mit dem Pensionsanpassungsgesetz (PAG) BGBl 1965/96 ab. Der aufgrund eines Initiativantrags von Abgeordneten geänderte Absatz 2 des Paragraph 292 a, ASVG in der Fassung Art römisch eins Ziffer 35, des PAG lautete:
"(2) Als monatliche Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Abs 1 gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, 28 vH des um den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 292 Abs 3 lit a) verminderten monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.""(2) Als monatliche Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Absatz eins, gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, 28 vH des um den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (Paragraph 292, Absatz 3, Litera a,) verminderten monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen."
Mit der 29. Novelle zum ASVG (BGBl 1973/31) wurde das Ausgleichszulagenrecht neu gefasst (s etwa Sedlak, Aus dem Pensionsversicherungsrecht nach der 29. ASVG-Novelle, DRdA 1973, 106 [112 f]), jedoch am System der Unterhaltsanrechnung nichts Wesentliches geändert; diese findet sich nunmehr in § 294 ASVG.Mit der 29. Novelle zum ASVG (BGBl 1973/31) wurde das Ausgleichszulagenrecht neu gefasst (s etwa Sedlak, Aus dem Pensionsversicherungsrecht nach der 29. ASVG-Novelle, DRdA 1973, 106 [112 f]), jedoch am System der Unterhaltsanrechnung nichts Wesentliches geändert; diese findet sich nunmehr in Paragraph 294, ASVG.
Dessen Abs 1 lautete in der Fassung der 29. ASVG-Novelle:Dessen Absatz eins, lautete in der Fassung der 29. ASVG-Novelle:
"Bei Anwendung des § 292 sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen"Bei Anwendung des Paragraph 292, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
a) den Ehegatten, sofern er mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,
Anmerkung
E66909 10ObS37.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00037.02T.0917.000Dokumentnummer
JJT_20020917_OGH0002_010OBS00037_02T0000_000