Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marianne E*****, Postzustellerin, *****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2002, GZ 11 Rs 104/02x-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. November 2001, GZ 16 Cgs 75/01z-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, wie hier die Notwendigkeit der Parteienvernehmung der Klägerin sowie der Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und inneren Medizin, im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN u.a.). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen in der Revision verwehrt.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO). Besondere Umstände, bei denen im Sinne der Rechtsprechung des Revisionsgerichtes von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden könnte, liegen nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie auch nach dem Unfall ihren Beruf weiterhin ausübt. Schon dieser Umstand spricht dagegen, dass ein Härtefall vorliegt, der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen würde (vgl SSV-NF 1/64 u.a.). Allein der Umstand, dass eine unfallbedingte Einschränkung die Versicherte bei der Ausübung ihres konkreten Berufes in größerem Ausmaß behindert, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer über der medizinischen Einschätzung liegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (SSV-NF 12/14 mwN u.a.). Weitere Erhebungen über berufsspezifische Fragen erübrigen sich daher.Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, 2. Satz ZPO). Besondere Umstände, bei denen im Sinne der Rechtsprechung des Revisionsgerichtes von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden könnte, liegen nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie auch nach dem Unfall ihren Beruf weiterhin ausübt. Schon dieser Umstand spricht dagegen, dass ein Härtefall vorliegt, der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen würde vergleiche SSV-NF 1/64 u.a.). Allein der Umstand, dass eine unfallbedingte Einschränkung die Versicherte bei der Ausübung ihres konkreten Berufes in größerem Ausmaß behindert, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer über der medizinischen Einschätzung liegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (SSV-NF 12/14 mwN u.a.). Weitere Erhebungen über berufsspezifische Fragen erübrigen sich daher.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.
Anmerkung
E66928 10ObS296.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00296.02F.0917.000Dokumentnummer
JJT_20020917_OGH0002_010OBS00296_02F0000_000