TE OGH 2002/9/17 10ObS253/02g

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Richard S*****, vertreten durch Mag. MAS Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2002, GZ 8 Rs 72/02w-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. November 2001, GZ 34 Cgs 201/00m-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes zu entgegnen:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes zu entgegnen:

Der Kläger zieht die Feststellungen zu seinem Leistungskalkül, wonach er (weiterhin) in der Lage ist, die Tätigkeit eines Küchenchefs auszuüben, nicht mehr in Zweifel; er hält jedoch daran fest, auf diesen Beruf nicht verweisbar zu sein. Dass er die "Leitungsposition" - ohne besondere Zusatzausbildung - früher bereits faktisch ausgeübt habe, reiche nicht aus, um ein "eigenes Verweisungsfeld" zu begründen. Die Speisenzubereitung sei nämlich nur eine nebenbei angeführte Aufgabe bei speziellen Speisen; während der tägliche Aufgabenbereich des Küchenchefs vorwiegend ein ganz anderer sei, nämlich administrative und Führungsaufgaben. Insoweit setze sich das Berufungsgericht über die "Feststellungen" des berufskundlichen Sachverständigen hinweg.

Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger ohne Kalkülsüberschreitung aufgrund seiner Ausbildung und seinen konkreten Fähigkeiten (weiterhin) in der Lage ist den Beruf eines Küchenchefs (allenfalls mit kurzer Anweisung hinsichtlich der Bedienung eines PCs) oder den eines Küchenleiters oder Küchenmeisters in einem größeren Restaurant auszuüben, bzw als Wirtschafter in Heimen und Kuranstalten oder dgl zu arbeiten. Es hat sich nämlich in den letzten Jahren auf diesem Gebiet nur insofern etwas geändert, als heute regelmäßig der PC eingesetzt wird, während der grundsätzliche Inhalt der Tätigkeit des Küchenchefs, also die Zusammenstellung der Speisefolgen, die Kalkulation der notwendigen Zutaten und wirtschaftliche Berechnung des Vorganges an sich gleich geblieben ist.

Die Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül bzw zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen und den Tätigkeiten, welche der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118 [T2]; 10 ObS 36/01v mwN). Die Revision erschöpft sich daher insgesamt in der - von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung abweichenden - Behauptung, der Kläger sei auf die Tätigkeit als Chefkoch nicht verweisbar, weil er "vor über 20 Jahren" nur für kurze Zeiträume als Küchenchef beschäftigt gewesen sei und insoweit kein "wesensgleichartiger Beruf" vorliege und der tägliche Aufgabenbereich des Chefkochs "vorwiegend" ein ganz anderer sei. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die Tätigkeit eines Küchenchefs eine Spezialisierung des Kochberufs darstellt, und dass der Kläger über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; war er doch in mehreren Dienstverhältnissen als Küchenchef eingesetzt. Wenn die Revision geltend macht, diese Tätigkeiten lägen Jahrzehnte zurück, wird damit offenbar ins Treffen geführt, dass die diesbezüglichen Kenntnisse des Klägers nicht dem aktuellen Stand entsprächen oder in Vergessenheit geraten seien. Auf diese Ausführungen muss aber nicht näher eingegangen werden, weil sie die von den Tatsacheninstanzen getroffene Feststellung außer Acht lassen, dass der Kläger in der Zeit von 18. 6. 1993 bis 6. 6. 1994 als Dienstnehmer in einem gastgewerblichen Betrieb mit Aufgaben betraut war, die denen eines Küchenchefs entsprachen, wenn auch eine formelle Bestellung hiezu nicht erfolgte. Es trifft somit nicht zu, dass er letztmalig vor mehreren Jahrzehnten als Küchenchef tätig war. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E66916 10ObS253.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00253.02G.0917.000

Dokumentnummer

JJT_20020917_OGH0002_010OBS00253_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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