TE OGH 2002/9/17 10ObS182/02s

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leo Bernhard Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Rückersatz der Ausgleichszulage (Streitwert 123,81 EUR = 1.703,60 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2002, GZ 23 Rs 11/02t-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Oktober 2001, GZ 16 Cgs 21/01d-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 20. Februar 2002, GZ 23 Rs 11/02t-23, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist oder nicht.Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 20. Februar 2002, GZ 23 Rs 11/02t-23, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Der Kläger bezieht von der Beklagten eine Invaliditätspension und eine Ausgleichszulage sowie Pflegegeld.

Am 13. 3. 2000 erließ die Beklagte gestützt auf §§ 103 Abs 1 Z 3, 292, 293, 294, 296 und 298 ASVG einen Bescheid, mit dem Spruch, dass die dem Kläger zur Pension gewährte Ausgleichszulage wie folgt neu festgestellt werde:Am 13. 3. 2000 erließ die Beklagte gestützt auf Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer 3,, 292, 293, 294, 296 und 298 ASVG einen Bescheid, mit dem Spruch, dass die dem Kläger zur Pension gewährte Ausgleichszulage wie folgt neu festgestellt werde:

Ab 1. 9. 2000 monatlich S 7.792,70 (566,32 EUR),

ab 1. 10. 2000 monatlich S 8.677,70 (630,63 EUR). Der vom 1. September bis 30. September 2000 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von S 1.703,60 (123,81 EUR) werde rückgefordert und sei bei sonstiger Exekution innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheids an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zurückzuzahlen. Hiezu wurde auf einen Hinweis am Ende des Bescheids verwiesen. Dort wurde ausgeführt, dass der Überbezug an Ausgleichszulage von S 1.703,60 (123,81 EUR) in Raten zu je S 500 (EUR 36,34) vorläufig von der ab 1. Oktober 2000 gebührenden Pension in Abzug gebracht werde. Die monatliche Leistung an Pension, Kinderzuschuss, Pflegegeld und Ausgleichszulage abzüglich Krankenversicherungsbeitrag, Ratenabzug und Fremdabzug betrage S

15.473 (1.124,47 EUR).

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage führte der Kläger aus, er erhebe bezüglich des Abzugs von 1.703,60 S wegen angeblichen Überbezugs der Ausgleichszulage und wegen des einseitig vorgenommenen Ratenabzugs von 500 S Beschwerde. Er beantrage, dass bis zur Klärung des Falls keinerlei wie immer gearteter Abzug vorgenommen werde. Sollte er unterliegen, könne der angebliche Überbezug in geeigneter Form abgezogen werden. Im Schriftsatz vom 12. 2. 2001 führte der Kläger aus, in Stattgebung seines Antrags sei ihm das Begehren von 1.703,60 S zuzusprechen.

Das Erstgericht wies das sinngemäße Klagebegehren des Inhalts, es werde festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei nicht zu Recht bestehe bzw die klagende Partei nicht zur Rückzahlung des Betrags von 1.703,60 S verpflichtet sei, ab. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei, weil es sich im vorliegenden Fall um den Streit um eine "wiederkehrende Leistung" im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handle. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.Das Erstgericht wies das sinngemäße Klagebegehren des Inhalts, es werde festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei nicht zu Recht bestehe bzw die klagende Partei nicht zur Rückzahlung des Betrags von 1.703,60 S verpflichtet sei, ab. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei, weil es sich im vorliegenden Fall um den Streit um eine "wiederkehrende Leistung" im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handle. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die Beklagte nahm von einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Dieser Ausspruch kann gemäß § 45 Abs 3 ASGG in Sozialrechtssachen nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG handelt. Dies trifft aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Pflicht zum Rückersatz einer angeblich zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Ausgleichszulage) gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Bei einem solchen Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt es sich jedoch - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (Kuderna, ASGG2 283 f; Fink, ASGG 114; SSV-NF 5/77 ua, 10 ObS 369/01i; 10 ObS 138/01v mwN). Die in diesem Zusammenhang strittige Frage, ob die Ausgleichszulage des Klägers im Hinblick auf das vom Sohn des Klägers in dem von der Rückforderung betroffenen Zeitraum erzielten Nettoeinkommen herabzusetzen ist, bildet nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruchs (vgl SSV-NF 3/12; 3/96; 4/37; 5/86; RIS-Justiz RS0084316).Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. Dieser Ausspruch kann gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG in Sozialrechtssachen nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG handelt. Dies trifft aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Pflicht zum Rückersatz einer angeblich zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Ausgleichszulage) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Bei einem solchen Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG handelt es sich jedoch - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG (Kuderna, ASGG2 283 f; Fink, ASGG 114; SSV-NF 5/77 ua, 10 ObS 369/01i; 10 ObS 138/01v mwN). Die in diesem Zusammenhang strittige Frage, ob die Ausgleichszulage des Klägers im Hinblick auf das vom Sohn des Klägers in dem von der Rückforderung betroffenen Zeitraum erzielten Nettoeinkommen herabzusetzen ist, bildet nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruchs vergleiche SSV-NF 3/12; 3/96; 4/37; 5/86; RIS-Justiz RS0084316).

Ein Streitgegenstand im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Die vom Berufungsgericht für seine Ansicht zitierte Entscheidung des Senats 10 ObS 123/01p = EvBl 2001/2007 betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort war der Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung nicht Verfahrensgegenstand. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (§ 45 Abs 1 ASGG). Die Unterlassung dieses Ausspruchs stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO zu berichtigen ist (SSV-NF 3/153 ua). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.Ein Streitgegenstand im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Die vom Berufungsgericht für seine Ansicht zitierte Entscheidung des Senats 10 ObS 123/01p = EvBl 2001/2007 betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort war der Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung nicht Verfahrensgegenstand. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (Paragraph 45, Absatz eins, ASGG). Die Unterlassung dieses Ausspruchs stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist (SSV-NF 3/153 ua). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.

Anmerkung

E66911 10ObS182.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00182.02S.0917.000

Dokumentnummer

JJT_20020917_OGH0002_010OBS00182_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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