TE OGH 2002/9/18 9Ob209/02d

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Bianca M*****, geb. am 12. Juli 1995, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Silvia M*****, Vertragsbedienstete, *****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juli 2002, GZ 44 R 357/02d-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Scheidungsvergleich vom 23. 4. 1998 vereinbarten die Eltern, dass dem Vater im Sommer ein zumindest 14 Tage dauerndes Besuchsrecht zur mj. Bianca eingeräumt wird, dessen zeitliche Lage - wie auch beim laufenden Besuchsrecht und Weihnachts- und Osterbesuchsrecht - einvernehmlich festgelegt werden sollte.

Wegen Schwierigkeiten im Zuge der Ferienbesuchsrechtsausübung im Vorjahr beantragte der Vater, das Sommerbesuchsrecht 2002 für die Zeit vom 28. 7., 10.00 Uhr bis 11. 8., 20.00 Uhr, festzulegen. Das Erstgericht gab mit seinem Beschluss vom 14. 6. 2002 (ON 26) diesem Antrag vollinhaltlich statt.

Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 12. 7. 2002 dem dagegen von der Mutter erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Mutter am 1. 8. 2002 (Datum der Postaufgabe) erhobene außerordentliche Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag des Vaters abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer - also ein Anfechtungsinteresse - voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen - praktisch in Form eines Rechtsgutachtens - zu entscheiden. Die Beschwer muss als Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber vorliegen. Kommt es noch vor der Rechtsmittelentscheidung zu einem Wegfall der Beschwer, ist das ursprünglich zulässig erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen. Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 602/95 = EFSlg 79.557, 79.558 mwN).

Im vorliegenden Fall war die vorgesehene Sommerbesuchszeit bereits im Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels beim Obersten Gerichtshof abgelaufen. Eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Revisionsrekurs der Mutter hätte daher nur noch theoretische Bedeutung (2 Ob 13/00a = EFSlg 94.954; 1 Ob 602/95 = EFSlg 79.565). Schon wegen dieses Fehlens einer Beschwer der Mutter ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E67110 9Ob209.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00209.02D.0918.000

Dokumentnummer

JJT_20020918_OGH0002_0090OB00209_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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