TE OGH 2002/9/19 8ObS191/02z

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Veröffentlicht am 19.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte W*****, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei IAF-Service GesmbH, Geschäftsstelle Innsbruck, 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3/II, wegen 18.877,60 EUR an Insolvenzausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2002, GZ 23 Rs 30/2m-21, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin - der Ehegattin des früheren Arbeitgebers - war nicht durchgehend, sondern es war häufig saisonal unterbrochen. Zwischen den Saisonen war der Hotelbetrieb geschlossen. Die Klägerin wurde regelmäßig vollständig abgerechnet, etwa auch hinsichtlich der Sonderzahlungen. Die Abmeldungen erfolgten wegen "Zeitablaufs" und nicht aufgrund einer einseitigen Anordnung. Sie sollten eine wirtschaftliche Entlastung des Betriebes und den Arbeitslosengeldbezug durch die Klägerin bewirken. Von einer "Nichtwiedereinstellung" war nie die Rede. Die Klägerin ging davon aus, in der folgenden Saison wieder beschäftigt zu werden. Sie hat in diesen Unterbrechungszeiten auch regelmäßig Arbeitslosengeld bezogen, wobei ihr bewusst war, dass ihr dies erst durch die Abmeldung ermöglicht wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zur Abgrenzung zwischen Unterbrechung und Aussetzung unter dem Aspekt der Zusammenrechnung von Dienstzeiten für die Abfertigung und deren Absicherung durch das IESG wiederholt ausgeführt, dass sich dies regelmäßig nur aus den Umständen des Einzelfalles beurteilen lässt und dabei nicht am buchstäblichen Sinn der Äußerungen zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Entscheidend ist, welche Merkmale bei Abwägung der für die eine oder die andere Variante sprechenden Umstände überwiegen (OGH 28. 5. 2001 8 ObS 106/01y und OGH 20. 5. 1998 9 ObA 147/98b

jeweils mwN etwa Arb 11.746 = ARD 4953/4/98 = WBl 1998/351, 499 = RdW

1999, 96 = infas 1998 A 136, 180; DRdA 2000, 532 = infas 2000 A100;

RIS-Justiz RS0017802, uva). Als besonders wesentlich für die Annahme einer "echten Unterbrechung" - Beendigung - wurden die Abrechnung, die Abmeldung und die Absicht, den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, hervorgehoben.

Ausgehend von diesen aus der Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätzen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung eine Unterbrechung bejaht. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall könnte aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darstellen, wenn dem Berufungsgericht dabei eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl etwa OGH 20. 5. 1998 9 ObA 147/98b mwN). Davon ist hier aber nicht auszugehen, da gerade die genannten wesentlichen Kriterien erfüllt sind, mag sich auch sonst ein Parteienwillen nicht eindeutig ermitteln lassen. Im übrigen entfernen sich die Ausführungen der Klägerin, dass die Abmeldungen gegen ihren Willen erfolgt wären, von den Feststellungen. Die Beweiswürdigung kann in der Revision nicht mehr bekämpft werden (vgl RIS Justiz RS0043371 mwN). Zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses in den Zwischensaisonen hat die Klägerin kein Vorbringen erstattet, sondern ist vielmehr selbst von den saisonalen Unterbrechungen ausgegangen.Ausgehend von diesen aus der Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätzen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung eine Unterbrechung bejaht. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall könnte aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darstellen, wenn dem Berufungsgericht dabei eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche etwa OGH 20. 5. 1998 9 ObA 147/98b mwN). Davon ist hier aber nicht auszugehen, da gerade die genannten wesentlichen Kriterien erfüllt sind, mag sich auch sonst ein Parteienwillen nicht eindeutig ermitteln lassen. Im übrigen entfernen sich die Ausführungen der Klägerin, dass die Abmeldungen gegen ihren Willen erfolgt wären, von den Feststellungen. Die Beweiswürdigung kann in der Revision nicht mehr bekämpft werden vergleiche RIS Justiz RS0043371 mwN). Zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses in den Zwischensaisonen hat die Klägerin kein Vorbringen erstattet, sondern ist vielmehr selbst von den saisonalen Unterbrechungen ausgegangen.

Die von der Klägerin in ihrer Revision im Ergebnis ausschließlich relevierte Frage der Auslegung der Parteienvereinbarung zeigt regelmäßig keine Rechtsfrage im dargestellten Sinne auf (vgl RIS Justiz RS0042936 und RS00442983 mwN).Die von der Klägerin in ihrer Revision im Ergebnis ausschließlich relevierte Frage der Auslegung der Parteienvereinbarung zeigt regelmäßig keine Rechtsfrage im dargestellten Sinne auf vergleiche RIS Justiz RS0042936 und RS00442983 mwN).

Anmerkung

E67109 8ObS191.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBS00191.02Z.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20020919_OGH0002_008OBS00191_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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