Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr. Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in Völkermarkt, und anderer betreibender Parteien wider die verpflichtete Partei Thomas K*****, nunmehr vertreten durch den Sachwalter Dr. Reinhard Schubert, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen 6,5 Mio S (= 472.373,42 EUR), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Bezirksgericht Völkermarkt werden die vorgelegten Akten (AZ 3 E 4185/98b ua) zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Verpflichtete erhob am 10. Juli 2001 zu erstgerichtlichem Protokoll außerordentlichen Revisionsrekurs im Meistbotsverteilungsverfahren. Der Erstrichter teilte in der Folge (Eingang beim Obersten Gerichtshof am 10. August 2001) sinngemäß mit, dass in einem Verfahren eines anderen Gerichts an das Erstgericht eine Mitteilung nach § 6a ZPO erfolgt sei, vertrat aber zugleich die Auffassung, die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung lägen beim Verpflichteten nicht vor.Der Verpflichtete erhob am 10. Juli 2001 zu erstgerichtlichem Protokoll außerordentlichen Revisionsrekurs im Meistbotsverteilungsverfahren. Der Erstrichter teilte in der Folge (Eingang beim Obersten Gerichtshof am 10. August 2001) sinngemäß mit, dass in einem Verfahren eines anderen Gerichts an das Erstgericht eine Mitteilung nach Paragraph 6 a, ZPO erfolgt sei, vertrat aber zugleich die Auffassung, die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung lägen beim Verpflichteten nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof entschied am 21. November 2001 über den Revisionsrekurs. Erst in der Folge (Einlangen 13. Dezember 2001) teilte der Erstrichter mit, dass danach (Beschluss vom 29. November 2001) dem Verpflichteten vom Erstgericht eine Sachwalterin (zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden) bestellt worden sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde mittlerweile zugestellt, dem Verpflichteten persönlich am 16. Jänner 2002. Nach Aufhebung dieses Beschlusses hinsichtlich der Person der Sachwalterin über Rekurs des Betroffenen bestellte das Erstgericht am 22. Mai 2002 einen Rechtsanwalt zum Sachwalter; der Beschluss ist laut Bestätigung vom 24. Juni 2002 rechtskräftig.
Erst der Beschluss vom 7. Juni 2002 (ON 126), mit dem der Sachwalter aufgefordert wurde, zu erklären, ob und in welchem Umfang er das bisherige Verfahren genehmige, lässt erkennen, dass der Erstrichter - auf Grund des im Sachwalterschaftsverfahren eingeholten Gutachtens - Zweifel an der Prozessfähigkeit des Verpflichteten habe. Vor allem erachtete er sich aber gemäß § 6a ZPO an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts gebunden.Erst der Beschluss vom 7. Juni 2002 (ON 126), mit dem der Sachwalter aufgefordert wurde, zu erklären, ob und in welchem Umfang er das bisherige Verfahren genehmige, lässt erkennen, dass der Erstrichter - auf Grund des im Sachwalterschaftsverfahren eingeholten Gutachtens - Zweifel an der Prozessfähigkeit des Verpflichteten habe. Vor allem erachtete er sich aber gemäß Paragraph 6 a, ZPO an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts gebunden.
Nachdem nunmehr der Sachwalter auf ausdrücklichen Auftrag des Erstgerichts als Sachwalterschaftsgericht erklärt hatte, "das Zwangsversteigerungsverfahren einschließlich der Rekursentscheidung des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. 4. 2001" zu genehmigen, legte der Erstrichter den Akt dem Obersten Gerichtshof zur angeblich anstehenden Entscheidung nach § 7 ZPO vor, weil unklar sei, ob das Exekutionsgericht oder der Oberste Gerichtshof dafür zuständig sei.Nachdem nunmehr der Sachwalter auf ausdrücklichen Auftrag des Erstgerichts als Sachwalterschaftsgericht erklärt hatte, "das Zwangsversteigerungsverfahren einschließlich der Rekursentscheidung des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. 4. 2001" zu genehmigen, legte der Erstrichter den Akt dem Obersten Gerichtshof zur angeblich anstehenden Entscheidung nach Paragraph 7, ZPO vor, weil unklar sei, ob das Exekutionsgericht oder der Oberste Gerichtshof dafür zuständig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist aus nachstehenden Erwägungen zu verneinen:
Aus § 7 Abs 1 ZPO ist unzweifelhaft abzuleiten, dass es darauf ankommt, in welcher Instanz das Verfahren bei fruchtlosem Ablauf der Frist des § 6 Abs 2 ZPO (hier iVm § 78 EO; 3 Ob 183/99d) anhängig ist. Angesichts der vorliegenden (endgültigen und abschließenden) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann keine Rede davon sein, Verfahren könnte bei diesem "eben anhängig" sein.Aus Paragraph 7, Absatz eins, ZPO ist unzweifelhaft abzuleiten, dass es darauf ankommt, in welcher Instanz das Verfahren bei fruchtlosem Ablauf der Frist des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO; 3 Ob 183/99d) anhängig ist. Angesichts der vorliegenden (endgültigen und abschließenden) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann keine Rede davon sein, Verfahren könnte bei diesem "eben anhängig" sein.
Darüber hinaus ist bis dato eine Festlegung des Erstgerichts nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt seiner Ansicht nach beim Verpflichteten der Mangel der Prozessfähigkeit vorliegen soll (laut Äußerung der Sachverständigen käme auch erst "Sommer 2001" in Betracht). Für Zeiträume davor widerspräche eine Nichtigerklärung des Verfahrens - ohne Rücksicht auf die Erklärung des Sachwalters, dem es im Übrigen keinesfalls zusteht, wie hier anscheinend geschehen, gerichtliche Entscheidungen "zu genehmigen" - jedenfalls § 7 Abs 2Darüber hinaus ist bis dato eine Festlegung des Erstgerichts nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt seiner Ansicht nach beim Verpflichteten der Mangel der Prozessfähigkeit vorliegen soll (laut Äußerung der Sachverständigen käme auch erst "Sommer 2001" in Betracht). Für Zeiträume davor widerspräche eine Nichtigerklärung des Verfahrens - ohne Rücksicht auf die Erklärung des Sachwalters, dem es im Übrigen keinesfalls zusteht, wie hier anscheinend geschehen, gerichtliche Entscheidungen "zu genehmigen" - jedenfalls Paragraph 7, Absatz 2,
ZPO.
Schließlich ist der Erstrichter im Hinblick auf die allfällige Nichtigerklärung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 21. November 2001 darauf hinzuweisen, dass damit das Meistbotsverteilungsverfahren (sieht man von den Auszahlungsanordnungen ab, die noch zu ergehen haben) rechtskräftig erledigt wurde, weshalb eine Nichtigerklärung schon deshalb der ZPO widerspräche (1 Ob 128/01g; Fucik in Rechberger² § 6 ZPO Rz 2; Fasching, ZPR² Rz 356 und 734).Schließlich ist der Erstrichter im Hinblick auf die allfällige Nichtigerklärung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 21. November 2001 darauf hinzuweisen, dass damit das Meistbotsverteilungsverfahren (sieht man von den Auszahlungsanordnungen ab, die noch zu ergehen haben) rechtskräftig erledigt wurde, weshalb eine Nichtigerklärung schon deshalb der ZPO widerspräche (1 Ob 128/01g; Fucik in Rechberger² Paragraph 6, ZPO Rz 2; Fasching, ZPR² Rz 356 und 734).
Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.
Anmerkung
E66744 3Ob184.01gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00184.01G.0919.000Dokumentnummer
JJT_20020919_OGH0002_0030OB00184_01G0000_000