Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Magdalena B*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Dr. Alexander B*****, wegen 152.612,95 EUR, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 15. Mai 2002, GZ 22 R 178/02m, 179/02h-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 26. Februar 2001 (ON 21) stellte das Erstgericht das von der geschiedenen Ehefrau des Verpflichteten gegen ihn geführte Zwangsversteigerungsverfahren ein.
Mit dem Beschluss vom 12. September 2001 (ON 30) wies das Erstgericht den Antrag des Verpflichteten ab, der betreibenden Partei die Verfahrenshilfe zu entziehen, mit jenem vom 23. Jänner 2002 den Rekurs des Verpflichteten gegen den Einstellungsbeschluss zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht seinen gegen diese Entscheidungen gerichteten Rekursen jeweils nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, und zwar nach § 78 EO iVm im ersten Punkt Z 4 und im zweiten Z 2 des § 528 Abs 2 ZPO.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht seinen gegen diese Entscheidungen gerichteten Rekursen jeweils nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, und zwar nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit im ersten Punkt Ziffer 4 und im zweiten Ziffer 2, des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Der allein gegen den zweiten Punkt der zweitinstanzlichen Entscheidung erhobene als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund unzulässig. Der Ausnahmefall der Anfechtbarkeit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen liegt hier offenkundig nicht vor, ebensowenig ein einer solchen Entscheidung gleichzuhaltender Fall. Die Zurückweisung des Rekurses gegen den Einstellungsbeschluss erfolgte in beiden Instanzen aus (wenn auch unterschiedlichen) formellen Gründen. Die abweichende Begründung ändert aber nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen (Kodek in Rechberger2, § 528 ZPO Rz 4 mN), wenn wie hier die gebotene Erledigungsart übereinstimmt (3 Ob 174/00k uva).Der allein gegen den zweiten Punkt der zweitinstanzlichen Entscheidung erhobene als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund unzulässig. Der Ausnahmefall der Anfechtbarkeit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen liegt hier offenkundig nicht vor, ebensowenig ein einer solchen Entscheidung gleichzuhaltender Fall. Die Zurückweisung des Rekurses gegen den Einstellungsbeschluss erfolgte in beiden Instanzen aus (wenn auch unterschiedlichen) formellen Gründen. Die abweichende Begründung ändert aber nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen (Kodek in Rechberger2, Paragraph 528, ZPO Rz 4 mN), wenn wie hier die gebotene Erledigungsart übereinstimmt (3 Ob 174/00k uva).
Der vom Verpflichteten überreichte schriftliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Fehlen der erforderlichen Anwaltsunterschrift einzugehen wäre.
Textnummer
E66950European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00228.02D.0919.000Im RIS seit
19.10.2002Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013