Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim und HR Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jörg H*****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Heimo T*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen 9.821,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Streitwert EUR 4.376,92 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 2002, GZ 7 Ra 16/02f-67, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte schließt sich ausdrücklich der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an, dass die Verrechnung der Umsatzsteuer im Rahmen einer Gutschrift im Einverständnis zwischen den Parteien über diese Art der Verrechnung zulässig ist. Er wendet sich nur gegen die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich der Beklagte nunmehr nicht auf den Standpunkt stellen könne, dass er die Umsatzsteuer nicht bezahle, solange er keine Rechnung erhalte. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass das Vertretungsverhältnis bereits längere Zeit aufgelöst sei. Dazu ist der Beklagte aber auf die Feststellung zu verweisen, wonach der Beklagte, über den ja auch die Leistungen abgewickelt wurden, zur Abrechnung verpflichtet war. Mit den allgemeinen Grundsätzen der Abgrenzung zwischen der Verpflichtung zur Rechnungslegung und der nach § 11 Abs 7 und 8 UStG bestehenden Möglichkeit statt einer Rechnungslegung durch den Unternehmer eine Gutschrift durch den Leistungsempfänger vorzusehen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits auseinandergesetzt (vgl OGH 15. 3. 1989, 3 Ob 6/89 = WBl 1989, 223). Ausführungen dazu oder zur Lehre und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die ebenfalls auf das Einverständnis abstellen (vgl etwa VwGH 24. 3. 1998 GZ 97/14/0116 oder Ruppe Umsatzsteuergesetz 1994, § 11 Rz 102;Der Beklagte schließt sich ausdrücklich der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an, dass die Verrechnung der Umsatzsteuer im Rahmen einer Gutschrift im Einverständnis zwischen den Parteien über diese Art der Verrechnung zulässig ist. Er wendet sich nur gegen die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich der Beklagte nunmehr nicht auf den Standpunkt stellen könne, dass er die Umsatzsteuer nicht bezahle, solange er keine Rechnung erhalte. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass das Vertretungsverhältnis bereits längere Zeit aufgelöst sei. Dazu ist der Beklagte aber auf die Feststellung zu verweisen, wonach der Beklagte, über den ja auch die Leistungen abgewickelt wurden, zur Abrechnung verpflichtet war. Mit den allgemeinen Grundsätzen der Abgrenzung zwischen der Verpflichtung zur Rechnungslegung und der nach Paragraph 11, Absatz 7 und 8 UStG bestehenden Möglichkeit statt einer Rechnungslegung durch den Unternehmer eine Gutschrift durch den Leistungsempfänger vorzusehen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits auseinandergesetzt vergleiche OGH 15. 3. 1989, 3 Ob 6/89 = WBl 1989, 223). Ausführungen dazu oder zur Lehre und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die ebenfalls auf das Einverständnis abstellen vergleiche etwa VwGH 24. 3. 1998 GZ 97/14/0116 oder Ruppe Umsatzsteuergesetz 1994, Paragraph 11, Rz 102;
Kolacny/Mayer UStG2, 412;
Scheiner/Kolacny/Caganek/Zehetner/Hinterleitner § 11 Rz 187 ff) finden sich in der Revision nicht. Wesentlich ist dabei, dass die Lehre auf die zivilrechtliche Vereinbarung dazu abstellt und bei Vorliegen einer Abrechnungsverpflichtung durch den Leistungsempfänger davon ausgegangen wird, dass der zivilrechtliche Anspruch auf Rechnungslegung nach § 11 Abs 1 UStG davon überlagert wird (vgl Ruppe aaO, § 11 Rz 16; ebenso Kolacny/Mayer aaO, 413 f und Scheiner ua aaO Rz 26 f; vgl allgemein auch OGH 25. 1. 2001 8 Ob 312/00s mwN). Mangels Auseinandersetzung der Revision mit dieser Frage, ist darauf auch nicht näher einzugehen. Wenn das Berufungsgericht dasScheiner/Kolacny/Caganek/Zehetner/Hinterleitner Paragraph 11, Rz 187 ff) finden sich in der Revision nicht. Wesentlich ist dabei, dass die Lehre auf die zivilrechtliche Vereinbarung dazu abstellt und bei Vorliegen einer Abrechnungsverpflichtung durch den Leistungsempfänger davon ausgegangen wird, dass der zivilrechtliche Anspruch auf Rechnungslegung nach Paragraph 11, Absatz eins, UStG davon überlagert wird vergleiche Ruppe aaO, Paragraph 11, Rz 16; ebenso Kolacny/Mayer aaO, 413 f und Scheiner ua aaO Rz 26 f; vergleiche allgemein auch OGH 25. 1. 2001 8 Ob 312/00s mwN). Mangels Auseinandersetzung der Revision mit dieser Frage, ist darauf auch nicht näher einzugehen. Wenn das Berufungsgericht das
maßgebliche "Einverständnis" (vgl auch OGH 15. 3. 1989, 3 Ob 6/89 =maßgebliche "Einverständnis" vergleiche auch OGH 15. 3. 1989, 3 Ob 6/89 =
WBl 1989, 223 = RIS-Justiz RS0076268) aus den festgestellten
Vereinbarungen erschlossen hat, so handelt es sich dabei um eine Beurteilung von vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darstellt (vgl RIS-Justiz RS0042936 sowie RS0042776). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich machen würde, diese Frage durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen, zeigt der Beklagte nicht auf. Insgesamt vermag der Beklagte keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen.Vereinbarungen erschlossen hat, so handelt es sich dabei um eine Beurteilung von vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0042936 sowie RS0042776). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich machen würde, diese Frage durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen, zeigt der Beklagte nicht auf. Insgesamt vermag der Beklagte keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darzustellen.
Anmerkung
E67106 8ObA153.02mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00153.02M.0919.000Dokumentnummer
JJT_20020919_OGH0002_008OBA00153_02M0000_000