TE OGH 2002/9/19 3Ob217/02m

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Veröffentlicht am 19.09.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gertrude S*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die verpflichtete Partei Engelbert S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lamprecht, Rechtsanwalt in Braunau, wegen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Juli 2002, GZ 6 R 171/02t, 172/02e-43, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Mauerkirchen vom 29. Mai 2002, GZ 1 E 1054/01y-35, und vom 12. Juni 2002, GZ 1 E 1054/01y-38, bestätigt wurden, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gertrude S*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die verpflichtete Partei Engelbert S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lamprecht, Rechtsanwalt in Braunau, wegen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraph 352, EO), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Juli 2002, GZ 6 R 171/02t, 172/02e-43, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Mauerkirchen vom 29. Mai 2002, GZ 1 E 1054/01y-35, und vom 12. Juni 2002, GZ 1 E 1054/01y-38, bestätigt wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Es handelt sich um die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß § 352 EO. Nachdem bei der Versteigerungstagsatzung am 11. April 2002 kein Bieter erschienen war, bestimmte das Erstgericht gemäß § 352b Z 3 EO eine Frist von sechs Wochen für die Abgabe schriftlicher Anbote.Es handelt sich um die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß Paragraph 352, EO. Nachdem bei der Versteigerungstagsatzung am 11. April 2002 kein Bieter erschienen war, bestimmte das Erstgericht gemäß Paragraph 352 b, Ziffer 3, EO eine Frist von sechs Wochen für die Abgabe schriftlicher Anbote.

Das Erstgericht wies mit Beschluss ON 35 das Bietanbot des Verpflichteten als verspätet zurück und erteilte mit Beschluss ON 38 einer Bank diverse Anweisungen und verfügte eine Sparbuchsperre; es wies den Ersteher an, das Meistbot auf dieses Sparbuch einzuzahlen.

Das Rekursgericht gab den Rekursen des Verpflichteten gegen diese Beschlüsse nicht Folge, wobei es die angefochtenen Beschlüsse inhaltlich auf ihre Richtigkeit überprüfte; es führte in der Begründung weiters aus, der Verpflichtete könne sich im Übrigen durch die Gerichtsaufträge im Beschluss ON 38 nicht beschwert erachten, zumal diese nicht an ihn gerichtet seien und er auch in seinen Rechten nicht beeinträchtigt werde; sein Rekurs sei daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig. Da das Rekursgericht beide angefochtenen Beschlüsse inhaltlich auf ihre Richtigkeit überprüft habe, sei insgesamt von einer bestätigenden Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auszugehen, weil eine solche auch dann vorliege, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung trotz formeller Zurückweisung des Rekurses auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft hat. Da die Revisionsrekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch für bestätigende Beschlüsse im Exekutionsverfahren gelte, sei in Ansehung beider bekämpften Entscheidungen auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig. Da das Rekursgericht beide angefochtenen Beschlüsse inhaltlich auf ihre Richtigkeit überprüft habe, sei insgesamt von einer bestätigenden Entscheidung iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszugehen, weil eine solche auch dann vorliege, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung trotz formeller Zurückweisung des Rekurses auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft hat. Da die Revisionsrekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auch für bestätigende Beschlüsse im Exekutionsverfahren gelte, sei in Ansehung beider bekämpften Entscheidungen auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht zulässig.

Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, ist der Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung auch im Exekutionsverfahren gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig (RIS-Justiz RS0012387); ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor.Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, ist der Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung auch im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig (RIS-Justiz RS0012387); ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rekursgericht die Beschwer des Verpflichteten durch den Beschluss des Erstgerichts ON 38 verneint hat. Wenn das Gericht eine Sachprüfung vornimmt, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen (RIS-Justiz RS0044232).

Textnummer

E66847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00217.02M.0919.000

Im RIS seit

19.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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