Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valerie S*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Friesach, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Alexander S*****, vertreten durch Dr. Alexander Cizek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 3.633,64), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. November 2001, GZ 35 R 408/01m-21, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 21. Dezember 2000, GZ 30 C 561/00a-6, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht ging davon aus, dass der Beklagte der Klägerin, seiner Mutter, ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt habe und gab dem diesbezüglichen Feststellungsbegehren der Klägerin statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteige und ließ die ordentliche Revision vorerst nicht zu. Infolge Antrages nach § 508 Abs 1 ZPO ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision nachträglich zu, weil der Beklagte behauptete, das Berufungsgericht hätte ohne Beweiswiederholung andere Feststellungen als das Erstgericht getroffen, was nicht von vornherein negiert werden könne und ein Verstoß dagegen eine erhebliche Rechtsfrage darstelle. Das Berufungsgericht habe jedoch durch die von ihm gewählte Formulierung keine Änderung der Feststellungen beabsichtigt.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteige und ließ die ordentliche Revision vorerst nicht zu. Infolge Antrages nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision nachträglich zu, weil der Beklagte behauptete, das Berufungsgericht hätte ohne Beweiswiederholung andere Feststellungen als das Erstgericht getroffen, was nicht von vornherein negiert werden könne und ein Verstoß dagegen eine erhebliche Rechtsfrage darstelle. Das Berufungsgericht habe jedoch durch die von ihm gewählte Formulierung keine Änderung der Feststellungen beabsichtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Feststellungen gar nicht selbst formuliert oder umformuliert, sondern lediglich auf die erstgerichtlichen Feststellungen verwiesen (S 2 letzter Absatz des Berufungsurteils), sodass es gar keine abweichenden Feststellungen treffen konnte. Es hat lediglich im Rahmen der sorgfältigen Überprüfung der Beweisrüge eigene Formulierungen gewählt, die jedoch keineswegs den erstgerichtlichen Feststellungen widersprechen (der Beklagte gibt vielmehr in seiner Revision die gerügte Feststellung unrichtig, weil unvollständig wieder) und zusätzlich eigene Überlegungen zur äußerst knappen Beweiswürdigung des Erstgerichts angestellt, die dessen Feststellungen in den Augen des Berufungsgerichtes unbedenklich erscheinen ließen.
Die Frage, ob bei Berücksichtigung aller Umstände von einer stillschweigenden Einräumung des Wohnrechtes auszugehen ist, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (siehe 1 Ob 204/98a; 9 Ob 27/99g); da dem Berufungsgericht bei Beurteilung dieser Frage kein grober Fehler unterlaufen ist, liegt entgegen der Auffassung des Revisionswerbers eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor (siehe RIS-Justiz RS0044088).Die Frage, ob bei Berücksichtigung aller Umstände von einer stillschweigenden Einräumung des Wohnrechtes auszugehen ist, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (siehe 1 Ob 204/98a; 9 Ob 27/99g); da dem Berufungsgericht bei Beurteilung dieser Frage kein grober Fehler unterlaufen ist, liegt entgegen der Auffassung des Revisionswerbers eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor (siehe RIS-Justiz RS0044088).
Der Klägerin waren die Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
Anmerkung
E67043 8Ob146.02gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00146.02G.0919.000Dokumentnummer
JJT_20020919_OGH0002_0080OB00146_02G0000_000