TE OGH 2002/9/19 3Ob227/02g

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Veröffentlicht am 19.09.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 29. September 1999 verstorbenen Friedrich N***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Witwe Rachele A*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Otto Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2002, GZ 44 R 61/02z-89, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht infolge Rekurses der Witwe des Erblassers die vom Erstgericht nach § 125 AußStrG vorgenommene Zuteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht infolge Rekurses der Witwe des Erblassers die vom Erstgericht nach Paragraph 125, AußStrG vorgenommene Zuteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Witwe brachte am 6. Juni 2002 (Datum des Poststempels) einen ordentlichen Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses "gem. § 528 (2) ZPO in Verbindung mit § 508 ZPO" ein.Die Witwe brachte am 6. Juni 2002 (Datum des Poststempels) einen ordentlichen Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses "gem. Paragraph 528, (2) ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO" ein.

Der Sohn des Erblassers, dem die Beklagtenrolle zugewiesen worden war, äußerte sich unaufgefordert zu diesem Rechtsmittel und beantragte dessen Zurückweisung wegen Verspätung.

Rechtliche Beurteilung

Der in Wahrheit außerordentliche - weil wegen des 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts § 14a AußStrG unanwendbar ist - Revisionsrekurs ist verspätet.Der in Wahrheit außerordentliche - weil wegen des 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts Paragraph 14 a, AußStrG unanwendbar ist - Revisionsrekurs ist verspätet.

Die angefochtene Entscheidung, die im außerstreitigen Verfahren nach § 125 AußStrG erging, wurde dem Rechtsvertreter der Witwe am 10. Mai 2002 zugestellt. Die Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses, die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG vierzehn Tage beträgt, endete daher am 24. Mai 2002. Der Revisionsrekurs wurde aber - offenbar unter der Annahme, es stehe eine vierwöchige Frist zur Verfügung - erst am 6. Juni 2002 zur Post gegeben und ist deshalb verspätet.Die angefochtene Entscheidung, die im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 125, AußStrG erging, wurde dem Rechtsvertreter der Witwe am 10. Mai 2002 zugestellt. Die Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses, die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG vierzehn Tage beträgt, endete daher am 24. Mai 2002. Der Revisionsrekurs wurde aber - offenbar unter der Annahme, es stehe eine vierwöchige Frist zur Verfügung - erst am 6. Juni 2002 zur Post gegeben und ist deshalb verspätet.

Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (EvBl 1991/91 mwN; 3 Ob 2390/96h = EFSlg 82.814; 6 Ob 267/00h uva), bleibt es zwar dem Ermessen des Gerichts überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Auch die Zuteilung der Rolle des Klägers anstelle der des Beklagten im Erbrechtsstreit ist als solcher Nachteil anzusehen, der die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels verhindert (3 Ob 551/56; vgl auch ZBl 1916/294).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (EvBl 1991/91 mwN; 3 Ob 2390/96h = EFSlg 82.814; 6 Ob 267/00h uva), bleibt es zwar dem Ermessen des Gerichts überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Auch die Zuteilung der Rolle des Klägers anstelle der des Beklagten im Erbrechtsstreit ist als solcher Nachteil anzusehen, der die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels verhindert (3 Ob 551/56; vergleiche auch ZBl 1916/294).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E66949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00227.02G.0919.000

Im RIS seit

19.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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