Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim und HR Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Landeskrankenanstalten Betriebsgesellschaft, 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 34, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Univ. Doz. Dr. G*****, vertreten durch Dr. Heinz Robathin und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 307.093,30 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2002, GZ 8 Ra 135/02p-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten insgesamt S 4,225.669,-- sA und stützt dies im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte als Vorstand der Abteilung ***** am LKH K***** zahlreiche ausländische und österreichische Patienten in die Sonderklasse aufgenommen habe; diese seien jedoch über seine Anweisung nur als Patienten der allgemeinen Klasse abgerechnet worden. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Abzüge der Behandlungsgebühren der Ärzte sei daraus der klagenden Partei ein Schaden in Höhe von S 4,225.696,-- entstanden. Wegen dieses Verhaltens des Beklagten sei auch bereits ein Strafverfahren anhängig und es werde angeregt, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu unterbrechen. Der Beklagte bestritt und wendete ua ein, dass er die Anweisung berechtigt gegeben habe. Aus einem im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich auch, dass der Beklagten jedenfalls kein Schaden entstanden sei.
Unter anderem zu dem hier maßgeblichen Vorwurf ist ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, in dem auch bereits Zeugen einvernommen werden.
Das Erstgericht unterbrach das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss diese Strafverfahren. Dies sei zweckmäßig. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beklagten nicht Folge. Es bejahte dabei ebenfalls die Zweckmäßigkeit der Unterbrechung und ging von der Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung aus. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG als nicht zulässig.Das Erstgericht unterbrach das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss diese Strafverfahren. Dies sei zweckmäßig. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beklagten nicht Folge. Es bejahte dabei ebenfalls die Zweckmäßigkeit der Unterbrechung und ging von der Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung aus. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG als nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht zulässig.
Nach § 191 ZPO kann das Gericht bei Vorliegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung in einem Rechtsstreit die Unterbrechung anordnen. Dass die Unterbrechung auch in Arbeitsrechtssachen in Betracht kommt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (vgl RIS-Justiz RS0036911). Die Unterbrechung ist eine Ermessensentscheidung (vgl RIS-Justiz RS0036918 mwN), die unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen ist (vgl RIS-Justiz RS0036911). Dies kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalles erfolgen (vgl auch Fasching Handbuch Rz 602) und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar (vgl RIS-Justiz RS0044088 mwN).Nach Paragraph 191, ZPO kann das Gericht bei Vorliegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung in einem Rechtsstreit die Unterbrechung anordnen. Dass die Unterbrechung auch in Arbeitsrechtssachen in Betracht kommt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen vergleiche RIS-Justiz RS0036911). Die Unterbrechung ist eine Ermessensentscheidung vergleiche RIS-Justiz RS0036918 mwN), die unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen ist vergleiche RIS-Justiz RS0036911). Dies kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalles erfolgen vergleiche auch Fasching Handbuch Rz 602) und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG dar vergleiche RIS-Justiz RS0044088 mwN).
Eine Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich machen würde, diese Frage durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen, zeigt der Beklagte nicht auf. Haben sich doch auch beide Parteien auf das Strafverfahren bzw dessen Beweisergebnisse berufen.
Insgesamt vermag der Beklagte keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen.Insgesamt vermag der Beklagte keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darzustellen.
Anmerkung
E67107 8ObA201.02wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00201.02W.0919.000Dokumentnummer
JJT_20020919_OGH0002_008OBA00201_02W0000_000