TE OGH 2002/9/23 10Nc101/02p

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** D*****V***** AG, D-*****„ vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D***** I***** L*****D-*****, wegen EUR 991,08 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die in Deutschland ansässige Klägerin begehrt als Transportversicherer einer österreichischen AG von der ebenfalls in Deutschland ansässigen Beklagten die Zahlung von EUR 991,08 sA als Ersatz im Zusammenhang mit einem von der Beklagten bei einem Transport von Österreich nach Deutschland verursachten und von der Klägerin liquidierten Schaden. Die Übernahme des Transportgutes sei in Österreich (Bruck an der Mur) erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Abs 1 lit b CMR ergebe. Die Ansprüche aus dem Schadensereignis seien gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen. Da die Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich habe, werde gemäß § 28 JN die Bestimmung eines inländischen Gerichtsstandes begehrt, wobei angeregt werde, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Die in Deutschland ansässige Klägerin begehrt als Transportversicherer einer österreichischen AG von der ebenfalls in Deutschland ansässigen Beklagten die Zahlung von EUR 991,08 sA als Ersatz im Zusammenhang mit einem von der Beklagten bei einem Transport von Österreich nach Deutschland verursachten und von der Klägerin liquidierten Schaden. Die Übernahme des Transportgutes sei in Österreich (Bruck an der Mur) erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR ergebe. Die Ansprüche aus dem Schadensereignis seien gemäß Paragraph 67, VersVG auf die Klägerin übergegangen. Da die Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich habe, werde gemäß Paragraph 28, JN die Bestimmung eines inländischen Gerichtsstandes begehrt, wobei angeregt werde, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Diese umfasst auch Klagen des Frachtversicherers gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur (vgl 10 Nd 501/97; 7 Nd 503/00; 5 Nd 511/01 ua; RIS-Justiz RS0046376).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Diese umfasst auch Klagen des Frachtversicherers gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur vergleiche 10 Nd 501/97; 7 Nd 503/00; 5 Nd 511/01 ua; RIS-Justiz RS0046376).

Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.

Anmerkung

E66797 10Nc101.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100NC00101.02P.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20020923_OGH0002_0100NC00101_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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